JudikaturVwGH

Ra 2024/17/0080 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
30. September 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Horvath als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der revisionswerbenden Partei E J P C, vertreten durch Mag. Marius Baumann, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2024, G310 2280063 1/10E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Die revisionswerbende Partei, eine Transgender Person mit dem Erscheinungsbild einer Frau, weist die Staatsangehörigkeit von Ecuador auf. Sie verfügt über einen aufrechten Aufenthaltstitel der Bundesrepublik Deutschland, wo auch ihr eingetragener Lebenspartner, ein deutscher Staatsangehöriger, lebt. Die revisionswerbende Partei hält sich seit Jahren wiederkehrend für etwa drei Wochen in Österreich auf und kehrt danach wieder nach Deutschland zurück. In I wurde sie wiederholt bei der unerlaubten Wohnungsprostitution (zum Teil durch Anbahnung) außerhalb von Bordellen ohne die dafür vorgesehenen Gesundheitsnachweise betreten.

2Im Hinblick darauf forderte sie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 13. April 2023 gemäß § 52 Abs. 6 FPG schriftlich auf, das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und sich in jenen Mitgliedstaat zu begeben, wo sie ein Aufenthaltsrecht habe, sowie die erfolgte Ausreise dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sein werde, sollte die revisionswerbende Partei ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachweislich nachkommen.

3Da kein solcher Nachweis eingelangt war, wurde der revisionswerbenden Partei mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26. August 2023 kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gegen sie erlassen, der Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung aberkannt, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Ecuador festgestellt, ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot gegen sie erlassen und keine Frist für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt.

4 Mit (Teil )Erkenntnis vom 24. Oktober 2023 gab das Bundesverwaltungsgericht der dagegen gerichteten Beschwerde der revisionswerbenden Partei insofern Folge, als es die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufhob und der Beschwerde dadurch aufschiebende Wirkung zuerkannte.

5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der revisionswerbenden Partei ferner insoweit Folge, als es der revisionswerbenden Partei eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumte. Im Übrigen also insbesondere betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Ecuador wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/17/0035, mwN).

11Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 BVG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision (gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert) vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Demgemäß erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. VwGH 9.5.2023, Ra 2021/17/0227, mwN).

12In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der VwGH in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. VwGH 21.6.2023, Ra 2023/17/0001, mwN).

13 Dem oben genannten Gebot wird die vorliegende Revision nicht gerecht, in deren Zulässigkeitsbegründung gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG und § 28 Abs. 3 VwGG auf etwa achtzehn Seiten Angaben zum Sachverhalt, insbesondere zur Transsexualität der revisionswerbenden Partei und der deswegen für sie in Ecuador bestehenden Bedrohungslagen, getroffen werden, ohne konkrete Rechtsfragen anzuführen sowie ohne konkrete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu benennen, von der das Bundesverwaltungsgericht abgewichen sein könnte. Soweit vereinzelt rechtliche Ausführungen getroffen werden, sind diese inhaltlich der Rechtsrüge zuzuordnen und wären in den Revisionsgründen vorzubringen gewesen. Insofern erweist sich die Darlegung der Zulässigkeit der Revision mit den übrigen Revisionsausführungen als derart vermengt, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinne der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG zu erkennen ist. Die Revision ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt und schon aus diesem Grund nicht zulässig.

14 Die Revision war daher zurückzuweisen.

15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 abgesehen werden.

Wien, am 30. September 2024