Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher, den Hofrat Dr. Bodis, die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der V GmbH, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Februar 2022, RV/7200020/2020, betreffend Änderung der Zollanmeldung gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Zollamt Österreich),
1. zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin beantragte am 14. April 2019 beim (damaligen) Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien mit einer Zollanmeldung als Zollvertreterin (Art. 5 Z 6 UZK) und Anmelderin die Überführung einer Sendung in den zollund steuerrechtlich freien Verkehr unter Inanspruchnahme der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer (Art. 6 Abs. 3 UStG 1994) durch Angabe des Codes 4200 im Feld 37 des Einheitspapiers. Bei dieser im Informatikverfahren abgegebenen Anmeldung trat sie nach den Angaben in der Zollanmeldung als indirekte Vertreterin auf. Als Versenderin war eine Gesellschaft mit Sitz in Italien vermerkt. Empfängerin war eine Gesellschaft mit Sitz in der Tschechischen Republik.
2 Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 beantragte die Revisionswerberin eine Änderung dieser Zollanmeldung gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK. Sie begehrte dabei eine Änderung der Vertreterindikation gemäß Art. 18 Abs. 1 UZK von „indirekte Zollvertretung“ auf „direkte Zollvertretung“.
3 Das Zollamt wies den Antrag mit Bescheid vom 6. Dezember 2019 als unbegründet ab und führte begründend aus, mit der ordnungsgemäßen Abgabe der Zollanmeldung und der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr seien bereits alle Pflichten aus dem Verfahren einschließlich bezüglich der Angabe zum Vertretungsverhältnis erfüllt, womit kein Anlass für eine nachträgliche Änderung bestehe.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung ab, woraufhin die Revisionswerberin eine Beschwerde gemäß Art. 44 Abs. 2 lit. b UZK (Rechtsbehelf der zweiten Stufe gemäß § 46 ZollR DG) erhob.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verfahrensgeschehens im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei bei der verfahrensgegenständlichen Zollabfertigung als Anmelderin (Art. 5 Z 15 UZK) aufgetreten, die im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung die Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abgegeben habe. Die Annahme der Zollanmeldung und die Überlassung seien am 14. April 2019 erfolgt, womit es sich bei diesem Tag auch um den Zollschuldentstehungszeitpunkt gemäß Art. 77 Abs. 2 UZK handle. Das Zollamt habe die Eingangsabgaben mit € 0,00 festgesetzt (Zollfreiheit auf Grund des vorgelegten Präferenznachweises und EUSt Befreiung auf Grund der Codierung 4200).
7 Nach dem vorgelegten CMR Frachtbrief habe die in der Tschechischen Republik ansässige und in der Zollanmeldung genannte Empfängerin die Waren übernommen. Es lägen keine Hinweise vor, dass es im Bestimmungsland zu keiner ordnungsgemäßen Versteuerung gekommen sei, womit davon auszugehen sei, dass es bei der verfahrensgegenständlichen Einfuhr und der anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung zu keinen Unstimmigkeiten und zu keiner Verletzung abgabenrechtlicher Bestimmungen gekommen sei.
8 Im Rahmen seiner Erwägungen führte das Bundesfinanzgericht aus, die Revisionswerberin habe klargestellt, sie habe in der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldung deshalb erklärt, als indirekte Vertreterin des Auftraggebers einzuschreiten, weil die ursprünglich beabsichtigte Anmeldung der direkten Vertretung nicht möglich gewesen sei.
9 Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH 16.7.2020, Pfeifer Langen GmbH Co. KG , C 97/19) lasse sich die Ansicht vertreten, dass eine nachträgliche Änderung der Zollanmeldung auch in Bezug auf die Person des Anmelders nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei.
10Die Revisionswerberin stütze ihren Änderungsantrag vor allem darauf, dass sie mangels Verfügungsmacht über die eingeführten Waren nicht den gesetzlich geforderten Bestimmungen des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 entspreche. Ihrer Ansicht nach sei der Spediteur kein Importeur, der die innergemeinschaftliche Anschlusslieferung tätige und damit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt; damit sei die EUSt Befreiung auf den indirekten Vertreter gar nicht anwendbar.
11 Dem sei zu entgegnen, dass nach der näher angeführtenständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anmelder iSd Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 der Anmelder selbst, aber auch der vom Anmelder indirekt Vertretene sei. Beide könnten den Tatbestand des Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 erfüllen und die anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ausführen.
12 Diese Argumentation sei daher nicht dazu geeignet, als Grundlage für die begehrte Änderung der Zollanmeldung zu dienen.
13 Die Bestimmung des Art. 173 Abs. 3 UZK würde eine Änderung nicht uneingeschränkt gestatten. Tatbestandsmerkmal sei vielmehr, dass es dem Anmelder durch die Änderung von einer oder mehrerer in einer Zollanmeldung enthaltenen Angaben ermöglicht werde, die Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren zu erfüllen. Dieser Bestimmung sei inhärent, dass die ins Auge gefasste Zollanmeldung unrichtige Angaben enthalten müsse, die es dem Anmelder eben nicht ermöglichten, die genannten sich u.a. aus Art. 162 UZK ergebenden (erforderliche Angaben) Pflichten zu erfüllen.
14 Die Revisionswerberin habe aber selbst eingeräumt, dass die verfahrensgegenständliche Zollanmeldung keine unrichtigen Angaben enthalte. Sie habe eine Standard-Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 UZK) abgegeben.
15 Der Anmelder habe nach Art. 162 iVm Art. 15 Abs. 2 UZK die (richtigen) Angaben zu liefern und er übernehme die Verpflichtung zur Einhaltung aller rechtlichen Regelungen in Zusammenhang mit der Überführung der Waren in das beantragte Zollverfahren. Dabei verlange Art. 15 Abs. 2 Unterabsatz 3 iVm Art. 19 Abs. 1 UZK, dass in der Zollanmeldung die Art einer etwaigen Stellvertretung und die beteiligten Personen offen gelegt werden.
16 Die Revisionswerberin habe in der verfahrensgegenständlichen Zollanmeldung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, sie schreite als indirekte Vertreterin ein. Damit stehe fest, dass sie als Vertreterin entsprechend den Bestimmungen des Art. 18 Abs. 1 UZK im eigenen Namen aber für Rechnung des Auftraggebers gehandelt habe. Dafür, dass sich die Revisionswerberin bei der Angabe des Vertretungsverhältnisses geirrt habe, würden nicht die geringsten Hinweise bestehen; dies habe sie auch nicht behauptet.
17Eine solche indirekte Zollvertretung verstoße entgegen der von der Revisionswerberin offensichtlich vertretenen Ansicht auch in den Fällen der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung (Verfahrenscode 4200) nicht gegen geltendes Recht. Sei der Lieferant im Ausland ansässig, benötige er zur Inanspruchnahme der Befreiung nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 nach der Verwaltungspraxis eine inländische UID. Alternativ könne ein Spediteur mit Sitz in Österreich die Zollabfertigung in indirekter Stellvertretung vornehmen, wenn ihm das Finanzamt eine Sonder UID erteilt habe, unter der er für seine Kunden innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen und die Befreiung für die Einfuhr in Anspruch nehmen könne.
18 Die Revisionswerberin habe bei der verfahrensgegenständlichen Zollabfertigung entsprechend den diesbezüglichen Verwaltungsanordnungen die ihr erteilte Sonder UID in der Zollanmeldung vermerkt, sei als indirekte Vertreterin der in Italien ansässigen Lieferantin aufgetreten und habe die UID der in der Tschechischen Republik ansässigen und in der Zollanmeldung genannten Warenempfängerin angeführt. Sie habe damit alle sie treffenden Pflichten, von denen in Art. 173 Abs. 3 UZK die Rede sei, erfüllt. Die Voraussetzungen für ein Einschreiten der Revisionswerberin als direkte Vertreterin seien hingegen nicht vorgelegen, zumal das vertretene Unternehmen unstrittig über keine österreichische UID verfüge.
19 Der von der Revisionswerberin offensichtlich vertretenen Ansicht, dass ihr Handeln als indirekte Vertreterin im Anlassfall gegen geltendes Recht verstoße, vermöge sich das Bundesfinanzgericht nicht anzuschließen.
20 Das Vorbringen der Revisionswerberin, das Vorgehen der österreichischen Zollverwaltung habe es ihr unmöglich gemacht, ihre Verpflichtung zu erfüllen, als direkte Vertreterin der Auftraggeberin aufzutreten, führe nicht zum Erfolg, weil es sich bei diesen Pflichten um solche aus der mit ihrer Auftraggeberin geschlossenen Vereinbarung handle und nicht um zollrechtliche Verpflichtungen.
21 Die Revisionswerberin habe willentlich und wissentlich die verfahrensgegenständliche Zollanmeldung abgegeben und dabei (durch die entsprechende Codierung) ausdrücklich erklärt, als indirekte Vertreterin der Auftraggeberin tätig zu werden. Dass sie tatsächlich zunächst als direkte Vertreterin habe einschreiten wollen, ändere nichts daran, dass sie letztlich (allenfalls nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Auftraggeberin) davon abgerückt sei und der objektive Erklärungswert ihrer Angaben unmissverständlich für eine indirekte Vertretung der Auftraggeberin spreche. Die Zollanmeldung sei nach der Aktenlage auch mit keinen Fehlern behaftet.
22 Im Zuge der mündlichen Verhandlung sei u.a. auch die Frage erläutert worden, ob sich die Auftraggeberin damit einverstanden erklärt habe, dass die Revisionswerberin die Zollanmeldung im eigenen Namen und nicht im Namen der Auftraggeberin abgebe, weil das IT System der österreichischen Zollverwaltung beim Verfahrenscode 4200 keine direkte Vertretung akzeptiere.
23 Wenn auch die Revisionswerberin diese Frage nicht habe beantworten können oder wollen, sei von einem diesbezüglichen Einverständnis der Auftraggeberin auszugehen. Nach der Aktenlage bestünden nicht die geringsten Hinweise dafür, dass sich die Auftraggeberin nachträglich gegen dieses Vorgehen ausgesprochen habe. Die Auftraggeberin habe durch das Handeln der Revisionswerberin im eigenen Namen und auf fremde Rechnung auch keinerlei erkennbaren Nachteile erlitten.
24 Die im Rahmen der Verhandlung ausdrücklich gestellte Frage, ob die Revisionswerberin selbst durch den Ablauf des Geschehens einen tatsächlichen Nachteil erlitten habe, sei insofern ebenfalls unbeantwortet geblieben, als sie ausweichend bloß bestätigt habe, dass die Waren in der Tschechischen Republik angekommen seien.
25 Auf die Frage, welchen tatsächlichen Nutzen sie von einer Änderung der Zollanmeldung habe, habe die Revisionswerberin ausgeführt:
„Der Nutzen wäre zweierlei: Einerseits wäre die Inanspruchnahme einer Haftung ausgeschlossen, andererseits würde der Nutzen darin bestehen, dass die Bf. entsprechend den an sie ergangenen Auftrag als direkte Vertreterin aufscheinen könnte. Dies mit dem Ergebnis, dass der Auftraggeber selbst zum Anmelder wird. Ein dritter Nutzen wäre, dass er damit auch unionsrechtskonform gehandelt hat.“
26 Dem sei zu entgegnen, dass, da es zu keiner Inanspruchnahme der Revisionswerberin als Haftende gekommen sei, alles dafür spreche, dass sie als indirekte Vertreterin im Einvernehmen mit ihrer Auftraggeberin gehandelt habe, und damit von einer unionsrechtskonformen Zollanmeldung auszugehen sei.
27 Damit habe die Revisionswerberin weder überzeugend dargelegt, inwiefern sie durch die begehrten Änderungen in die Lage versetzt werden könnte, die Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren zu erfüllen, noch Nachweise dafür vorgelegt habe, dass die Zollanmeldung unrichtige Angaben enthalte, die ihr als Anmelderin eine solche Pflichterfüllung nicht ermöglichten.
28 Damit stehe fest, dass für die beantragte Änderung mangels Erfüllung der in Art. 173 Abs. 3 UZK normierten Voraussetzungen kein Raum bestehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermessensübung würden somit hier nicht vorliegen.
29 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
30 Zur Zulässigkeit der Revision wird vorgebracht, das Bundesfinanzgericht habe Vorbringen der Revisionswerberin begründungslos übergangen. Sie habe nachweislich nur eine Vollmacht zur „direkten Vertretung“ erteilt bekommen und zunächst versucht, die Zollanmeldung dementsprechend vorzunehmen, was allerdings aufgrund der Programmierung des e Zoll Systems nicht möglich gewesen sei. Bei der Erfassung der Zollanmeldung mit der Vertreterindikation „indirekte Vertretung“ habe sie durch den Vermerk „2VMT“ auf die bestehende Vollmacht hingewiesen. Die Annahmen des Bundesfinanzgerichtes, die Auftraggeberin hätte die Zollanmeldung in indirekter Vertretung nachträglich genehmigt, seien rein spekulativ. Das Bundesfinanzgericht habe auch entgegen der Rechtsprechung des EuGH angenommen, dass eine Änderung der Vertreterindikation nicht zulässig sei.
31 Die begehrte Änderung bezwecke die Einhaltung der sich aus Art. 15 Abs. 2 UZK ergebenden Pflichten aus dem Zollverfahren im Sinne der Anpassung an die tatsächliche Situation. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für eine Änderung nach Art. 173 Abs. 3 UZK. Der Zwang zur indirekten Vertretung in Fällen wie dem verfahrensgegenständlichen sei zudem unionsrechtswidrig.
32Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren gemäß § 36 VwGG ein. Das Zollamt Österreich erstattete eine Revisionsbeantwortung (mit Kostenantrag), auf die die Revisionswerberin replizierte.
33 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
34 Die Revision ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet.
35 Vorweg ist festzuhalten, dass Sache des vorliegenden Revisionsverfahrens nicht die Festsetzung bzw. Erstattung von Eingangsabgaben (insbesondere der Einfuhrumsatzsteuer) ist, sondern ausschließlich die von der Revisionswerberin beantragte Änderung der Zollanmeldung gemäß Art. 173 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK).
36 Gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK kann die Änderung der Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders innerhalb von drei Jahren nach der Annahme der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren gestattet werden, damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann. Diese Bestimmung stellt eine Ausnahme von der in Art. 173 Abs. 2 lit. c UZK geregelten Beschränkung dar, wonach eine Änderung nicht mehr gestattet ist, wenn sie beantragt wird, nachdem die Zollbehörden die Waren überlassen haben (vgl. Thaler in Wolffgang/Jatzke , UZK, Art. 173 Rz 38). Aus dem Wortlaut der Bestimmung, wonach die beantragte Änderung „gestattet“ werden „kann“, ist abzuleiten, dass der Behörde anders als bei auf Art. 173 Abs. 1 UZK gestützten Anträgen (arg.: „dem Anmelder wird auf Antrag [...] gestattet“) bei der Entscheidung über den Antrag ein Ermessensspielraum zusteht (dies wird auch im Schrifttum soweit ersichtlich einhellig vertreten; vgl. etwa Henke/Maaß in Witte , UZK 9 , Art. 173 Rz 15; Bickel in Dorsch , Zollrecht, Art. 173 UZK Rz 23 [220. Erg.Lfg.]; Thaler in Wolffgang/Jatzke , UZK, Art. 173 Rz 46; Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt , EU Außenwirtschafts und Zollrecht, Art. 173 UZK Rn. 37 [11. Erg.Lfg.]).
37 Eine Änderung nach Art. 173 Abs. 3 UZK ist wie bereits ausgeführt nur zulässig, „damit der Anmelder seine Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren erfüllen kann“. Diese Voraussetzung bewirkt vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Unwiderrufbarkeit der Zollanmeldung nach ihrer Annahme (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.5.2005 in der RS Overland Footwear Ltd , C 468/03, Rn. 33 f; vgl. ebenso die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.2.2020 in der RS Pfeifer Langen GmbH Co. KG , C 97/19, Rn. 45 ff) eine strenge Begrenzung der Möglichkeiten zur Änderung von Zollanmeldungen (siehe dazu ausführlich EuGH 8.6.2023, SC Zes Zollner Electronic SRL , C 640/21, Rn. 40 ff). Demnach muss die begehrte Änderung zwingend notwendig sein, damit der Anmelder seine (zollrechtlichen) Pflichten erfüllen kann.
38 Die durch Art. 173 Abs. 3 UZK eingeräumte Möglichkeit der Änderung der Zollanmeldung ist kein Selbstzweck, sondern dient ausschließlich dazu, jene Angaben beispielsweise betreffend den Transaktionswert gemäß Art. 70 ff UZK (vgl. Bickel in Dorsch , Zollrecht, Art. 173 UZK Rz 22 [220. Erg.Lfg.]) vorzunehmen bzw. zu korrigieren, die zur Anwendung der Vorschriften über das gewählte Zollverfahren erforderlich sind (vgl. Henke/Maaß in Witte , UZK 9 , Art. 173 Rz 18; Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt , EU Außenwirtschafts und Zollrecht, Art. 173 UZK Rn. 37 [11. Erg.Lfg.]). Dementsprechend wird im Schrifttum vertreten, dass eine Änderung (ein Wechsel) des Zollverfahrens nicht zulässig ist (vgl. Thaler in Wolffgang/Jatzke , UZK, Art. 173 Rz 29 und 43). Der genannten Bestimmung ist auch nicht zu entnehmen, dass Änderungen auch dann zulässig sein sollen, wenn diese zwar keine Auswirkung auf die Pflichten des Anmelders im betreffenden Zollverfahren haben, aber - jedenfalls nach Ansicht des Antragstellers - auf eine allfällige Einfuhrumsatzsteuerschuld bzw. eine damit einhergehende Vorsteuerabzugsberechtigung des Anmelders oder anderer Personen (vgl. in diesem Sinne Felderhoff , AW Prax2021, 40).
39 Die Beschränkung der Änderungsmöglichkeit gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK auf die im Hinblick auf die Pflichterfüllung im jeweiligen Zollverfahren zwingend notwendigen Angaben hat zur Folge, dass der Antragsteller auch darlegen muss, welche der ihn treffenden Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren er ohne Vornahme der begehrten Änderungen nicht erfüllen kann.
40 Das Bundesfinanzgericht hat in der angefochtenen Entscheidung in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Revisionswerberin habe (im Rahmen der durchgeführten Verhandlung) auf die Frage, welchen Nachteil sie durch den Ablauf des Geschehens erlitten habe, lediglich ausweichend geantwortet und bloß bestätigt, die Waren seien tatsächlich in der Tschechischen Republik angekommen. Auf die Frage, welchen tatsächlichen Nutzen die Revisionswerberin von der Änderung hätte, habe sie geantwortet, einerseits wäre die Inanspruchnahme zur Haftung ausgeschlossen, andererseits, dass sie entsprechend dem an sie ergangenen Auftrag als direkte Vertreterin aufscheinen würde und schließlich, dass auch der Auftraggeber, der damit selbst zum Anmelder würde, unionsrechtskonform gehandelt hätte.
41 In der Revision wird in diesem Zusammenhang lediglich vorgebracht, die begehrte Änderung diene der Anpassung der Anmeldung an die „tatsächlichen Gegebenheiten“ und würde zugleich der Revisionswerberin ermöglichen, ihre Verpflichtung aus Art. 15 Abs. 2 UZK, wahrheitsgemäße Angaben zu machen, nachzukommen.
42 Mit diesem Vorbringen legt sie das Vorliegen der in Art. 173 Abs. 3 UZK definierten Voraussetzung für eine Änderung allerdings nicht dar. Dass Änderungen, die lediglich zur Anpassung an „tatsächliche Gegebenheiten“ dienen, aber keine Auswirkungen auf Pflichten des Anmelders haben, nicht zulässig sind, wurde bereits dargelegt. Ebenso wenig kann aber so die offensichtliche Rechtsansicht der Revisionswerberin aufgrund der in Art. 15 UZK vorgesehenen Verpflichtung, richtige und vollständige Informationen bekanntzugeben, der Schluss gezogen werden, dass wenn dieser Verpflichtung nicht (vollständig) nachgekommen wird, stets eine Berichtigung nach Art. 173 Abs. 3 UZK zulässig sei. Eine derartige Sichtweise würde die in Art. 173 Abs. 3 UZK vorgesehene Einschränkung der Berichtigungsmöglichkeiten obsolet machen und auch Berichtigungen ermöglichen, die keine Relevanz für das konkrete Zollverfahren haben. Es ist auszuschließen, dass ein derartiges Ergebnis dem Willen des Unionsgesetzgebers entsprechen würde (vgl. dazu erneut EuGH 8.6.2023, SC Zes Zollner Electronic SRL , C 640/21, Rn. 44 mit Verweis auf die im Kommissionsvorschlag vom 20.2.2012, KOM [2012] 64 endg., enthaltene Textierung des [dortigen] Art. 149 zur Berichtigung der Zollanmeldung).
43 Die Revisionswerberin legt somit nicht dar, welche der sie treffenden Pflichten aus der Überführung der Waren in das gewählte Zollverfahren von ihr mit der begehrten Änderung der Zollanmeldung erfüllt werden könnten, die sie ohne diese Änderung nicht erfüllt habe. Derartige Pflichten sind im konkreten Fall auch nicht erkennbar. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass selbst bei Vornahme der begehrten Änderung, insbesondere ihre Stellung als Zollschuldnerin angesichts der (bewusst) unrichtig gemachten Angaben gemäß Art. 77 Abs. 3 UZK unverändert bliebe (vgl. dazu EuGH 16.7.2020, Pfeifer Langen GmbH Co. KG , C 97/19, Rn. 49 mit Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.2.2020 in dieser RS, Rn. 66 ff).
44 Die Revisionswerberin beruft sich maßgeblich auf das Urteil des EuGH vom 16. Juli 2020, Pfeier Langen GmbH Co. KG, C 97/19, das „eine Änderung der Person des Anmelders von indirekter zu direkter Vertretung und damit indirekt auch eine nachträgliche Änderung der Vertreterindikation nach Art. 173 UZK für zulässig“ ansehe. Dazu ist zu bemerken, dass dieses Urteil nicht Art. 173 UZK, sondern Art. 78 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex ZK) zum Gegenstand hat und schon deshalb den Standpunkt der Revisionswerberin nicht unmittelbar zu tragen vermag.
45 Abschließend ist zumal die Revisionswerberin offenbar von einer Übertragbarkeit der zu Art. 78 Abs. 3 ZK ergangenen Rechtsprechung des EuGH ausgeht noch darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung zu Art. 78 Abs. 3 ZK zum Ausdruck gebracht hat, dass nachträgliche Änderungen der Zollanmeldung nur unter der Voraussetzung zulässig sind, dass die ursprünglichen (zu berichtigenden) Angaben irrtümlich (wiewohl ausgehend von einem weiten, auch Rechtsirrtümer umfassenden Irrtumsbegriff) gemacht worden waren (vgl. etwa EuGH 20.10.2005, Overland Footwear Ltd , C 468/03 [Rn. 69 f], sowie die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.5.2005 in dieser RS, Rn. 50; 14.1.2010, Terex Equipment Ltd , C 430/08 u.a.;12.7.2012, Südzucker AG , C 608/10 u.a.; 16.7.2020, Pfeifer Langen GmbH Co. KG , C 97/19, Rn. 53, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts vom 25.2.2020 in dieser RS, Rn. 53 und 72 ff). Diese Sichtweise wird im Schrifttum ebenso schon angesichts der gegenüber Art. 78 Abs. 3 ZK abweichend formulierten Regelung generell zu Art. 173 Abs. 3 UZK vertreten (vgl. Thaler in Wolffgang/Jatzke , UZK, Art. 173 Rz 46 f, wonach die Zollbehörde im Rahmen der Ermessensübung darauf Bedacht zu nehmen hat, ob der Anmelder bösgläubig war, somit im Zeitpunkt der Zollanmeldung von der Unrichtigkeit bereits Kenntnis hatte). Im vorliegenden Revisionsfall hat die Revisionswerberin allerdings unstrittig die Zollanmeldung als indirekte Vertreterin nicht irrtümlich, sondern bewusst vorgenommen.
46 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der EuGH im Urteil vom 16. Juli 2020, Pfeifer Langen GmbH Co. KG , C97/19 (Rn. 56), auf das sich auch die Revisionswerberin wiederholt beruft, ausdrücklich ausgeführt hat, Art. 78 ZK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass damit über Art. 5 Abs. 4 ZK und insbesondere über das darin vorgesehene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen würde; diesem Urteil lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Anmelderin keine Vertretung in der Anmeldung angeführt hatte, allerdings über eine Vollmacht ihrer Tochtergesellschaft, der Käuferin der Waren, verfügte und diese Vollmacht der Zollanmeldung angeschlossen hatte (vgl. dazu VwGH 3.12.2021, Ra 2020/16/0079). Darauf gestützt, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall, bei welchem kein Widerspruch zwischen den in der Anmeldung gemachten Angaben über die indirekte Vertretung und den mit der Anmeldung vorgelegten Unterlagen bestanden hatte, ausgesprochen, die vom EuGH aufgezeigte Grenze, dass über Art. 5 Abs. 4 ZK nicht hinweggegangen werden darf, verbiete die begehrte Berichtigung (VwGH 11.1.2021, Ra 2020/16/0144).
47 Im vorliegenden Revisionsfall behauptet die Revisionswerberin nicht, die ihr ausgestellte Vollmacht mit der Zollanmeldung der Zollbehörde vorgelegt zu haben. Dies wurde auch vom Bundesfinanzgericht in der Revision unbekämpft nicht festgestellt. Sie bringt lediglich vor, im Feld 44 der Zollanmeldung den Vermerk „2VMT“ der auf das Vorliegen einer Vollmacht gedeutet habe vorgenommen zu haben. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes reicht ein derartiger Vermerk ohne Vorlage der Vollmacht allerdings nicht aus, um einen Widerspruch im Sinne der angeführten Rechtsprechung entstehen zu lassen, zumal die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darlegt, was sie mit diesem Vermerk bezweckt hat.
48 Nach dem Gesagten kann dem Bundesfinanzgericht somit nicht entgegengetreten werden, wenn es in der angefochtenen Entscheidung zur Beurteilung gelangt ist, die Voraussetzungen für eine Änderung der Zollanmeldung gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK lägen nicht vor. Damit erweisen sich auch die von der Revisionswerberin geltend gemachten Verfahrensfehler, die sich allesamt auf Feststellungen bzw. auf die Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes im Zusammenhang mit der Art der (der Revisionswerberin) erteilten Vollmacht bzw. der Frage der nachträglichen „Genehmigung“ der Zollanmeldung in der vorgenommenen Form durch die Auftraggeberin der Revisionswerberin beziehen, als für das Revisionsverfahren nicht relevant. Die in der Revision vorgebrachte „Unionsrechtswidrigkeit der fehlenden Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Nutzung der Vertreterindikation bei Verwendung der ihr zugeteilten Sonder UID“ war nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens sondern, wie eingangs ausgeführt, ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Änderung der Zollanmeldung gemäß Art. 173 Abs. 3 UZK , womit auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen ist.
49Die von der Revisionswerberin jeweils für den Fall, dass der erkennende Senat des Verwaltungsgerichtshofes eine bestimmte, näher dargelegte Rechtsansicht vertreten sollte, gestellten Eventualanträge, wonach der Verwaltungsgerichtshof zu näher bezeichneten Fragen einen Antrag auf Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV an den EuGH stellen solle, sindabgesehen davon, dass einem Revisionswerber ein Rechtsanspruch auf Einholung einer Vorabentscheidung nicht zukommt (vgl. etwa VwGH 5.3.2025, Ra 2023/13/0170; 12.6.2024, Ra 2022/16/0086, jeweils mwN)schon deshalb zurückzuweisen, weil sie sich nicht auf innerprozessuale Bedingungen beziehen (vgl. dazu etwa VwGH 14.8.2019, Ra 2019/01/0090; 17.11.2015, Ra 2014/01/0198, jeweils mwN).
50 Vor dem Hintergrund der dargelegten Erwägungen zu Art. 173 Abs. 3 UZK und mangels Entscheidungserheblichkeit der von der Revisionswerberin aufgeworfenen Fragen sieht der Verwaltungsgerichtshof auch keine Veranlassung für einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH (vgl. dazu etwa EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management , C 561/19).
51Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
52Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 9. September 2025