Ra 2014/01/0198 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Eventualanträge können sich nur auf innerprozessuale Bedingungen beziehen. Wird ein Eventualantrag - unabhängig von einem bestimmten prozessualen Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - für den Fall der Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer bestimmten Auslegung (etwa der angefochtenen Entscheidung) gestellt, so ist er schon deshalb unzulässig, weil er nicht auf eine innerprozessuale Bedingung abstellt (Hinweis B vom 4. September 2014, Zl. Ro 2014/12/0044, mit Verweis auf E vom 20. Dezember 2004, Zl. 2002/12/0101).