JudikaturVwGH

Ra 2023/13/0170 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2025

Soweit die revisionswerbenden Parteien sich in ihrem Recht verletzt erachten, dass kein Vorabentscheidungsverfahren eingeleitet worden sei, wird darauf hingewiesen, dass der Rechtsprechung des EuGH zufolge das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV, wonach ein Gericht im Wege der Vorabentscheidung dem EuGH eine Frage über die Auslegung der Verträge oder über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union vorlegen kann, "der Parteiherrschaft entzogen ist" (vgl. dazu EuGH 6.10.2021, Consorzio Italian Management, C-561/19, Rn. 53). Aus dem Unionsrecht kann somit kein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens abgeleitet werden.

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