Ra 2020/16/0144 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 16.7.2020, C-97/19, Pfeifer Langen GmbH Co KG, ausdrücklich angeführt, Art. 78 ZK könne nicht dahin ausgelegt werden, dass damit über Art. 5 Abs. 4 ZK und insbesondere über das darin vorgesehene Gebot der ausdrücklichen Offenlegung der Vertretungsmacht hinweggegangen würde (Rz 56 des Urteils). Anders als in dem jenem Urteil des EuGH zu Grunde liegenden Fall bestand im Revisionsfall kein Widerspruch zwischen den Angaben in der jeweiligen Anmeldung und den vorgelegten Unterlagen. Damit verbot im Revisionsfall die vom EuGH aufgezeigte Grenze, dass über Art. 5 Abs. 4 ZK nicht hinweggegangen werden darf, die begehrte Berichtigung.