JudikaturVwGH

Ra 2019/01/0090 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der 1. A, geboren 1984, 2. H, geboren 1987, 3. K, geboren 2011, 4. F, geboren 2016, 5. N, geboren 2018, alle vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2019, Zlen. 1. L502 2151699-1/13E, 2. L502 2151693-1/10E,

3. L502 2151704-1/6E, 4. L502 2151714-1/6E und 5. L502 2209523- 1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsyG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber, alle irakische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz abgewiesen, keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt, Rückkehrentscheidungen erlassen und (in Stattgebung der Beschwerde) festgestellt, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Irak gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 Abs. 1 FPG nicht zulässig sei.

2 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

3 Die Revisionswerber beantragen der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil sie "sowieso geduldet" seien und das BVwG festgestellt habe, dass ihrem Aufenthalt kein öffentliches Interesse entgegen stehe. Die Revisionswerber seien unbescholten und gut integriert.

4 Mit diesem Vorbringen legen die Revisionswerber nicht dar, dass der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre, zumal in der angefochtenen Entscheidung auch ausgesprochen wurde, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Irak nicht zulässig ist (vgl. dazu VwGH 25.10.2018, Ra 2018/20/0387, mwN).

Wien, am 18. Juni 2019

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