JudikaturVwGH

Ra 2019/01/0090 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
14. August 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision von 1. A A, 2. H A, 3. K A,

4. F A, 5. A A, alle in G, alle vertreten durch Mag. Dr. Herbert Schrittesser, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 4, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Jänner 2019, Zlen. 1. L502 2151699-1/13E, 2. L502 2151693- 1/10E, 3. L502 2151704-1/6E, 4. L502 2151714-1/6E und

5. L502 2209523-1/5E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) sowie 2. deren Antrag, "der Verwaltungsgerichtshof möge die Einbringung der Revision als rechtzeitig anerkennen", den Beschluss gefasst:

Spruch

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurden in der Sache die Anträge der Revisionswerber auf internationalen Schutz vollinhaltlich (Asyl und subsidiärer Schutz) abgewiesen, den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt und Rückkehrentscheidungen gegen sie erlassen. Darüber hinaus stellte das BVwG (in teilweiser Stattgebung der Beschwerde) fest, dass die Abschiebung der Revisionswerber in den Irak gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 50 Abs. 1 FPG nicht zulässig sei. Die Revision wurde für unzulässig erklärt.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die am letzten Tag der Revisionsfrist außerhalb der in § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) kundgemachten Amtsstunden eingebracht wurde.

3 Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2019 nahmen die Revisionswerber nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer allfälligen Verspätung Stellung und beantragten, "der Verwaltungsgerichtshof möge die Einbringung der Revision als rechtzeitig anerkennen".

4 Darüber hinaus beantragten die Revisionswerber, sofern die Angaben nicht ausreichen sollten, um die Rechtzeitigkeit der Einbringung zu beweisen, eventualiter die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zudem wurde in eventu, für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof "keine rechtzeitige Zustellung und keinen Wiedereinsetzungsgrund für gegeben erachtet", die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.

Zu. 1.:

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Die vorliegende Revision enthält unter der Überschrift "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" umfangreiches Vorbringen, das seinem Inhalt nach Revisionsgründe darstellt. Die Zulässigkeitsgründe enthalten ein mit den Revisionsgründen weitgehend identes Vorbringen.

9 In Bezug auf das Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG weist der VwGH in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass diesem Gebot nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird. Diesem Gebot wird daher insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen (VwGH 12.6.2018, Ra 2018/20/0289-0293, 12.7.2018, Ra 2018/16/0097-0099, 26.11.2018, Ra 2018/11/0228, jeweils mwN). Dies trifft vorliegend zu. 10 Das Vorbringen, zu den behaupteten Rechtswidrigkeiten fehle "gesicherte" bzw. "gefestigte" Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ändert daran nichts. Im Übrigen entfernt sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vom festgestellten Sachverhalt und zeigt schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. etwa VwGH 20.3.2019, Ra 2019/20/0056, und VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0712, jeweils mwN).

11 Die Revision war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Zu 2.:

12 Für den von den Revisionswerbern begehrten Ausspruch der Anerkennung der Rechtzeitigkeit einer erhobenen Revision bietet das VwGG keine Rechtsgrundlage, weshalb der Antrag zurückzuweisen war (vgl. idS etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/07/0039). 13 Die weiters gestellten Eventualanträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind bereits mangels Eintritts der in den Eventualanträgen definierten innerprozessualen Bedingungen nicht weiter in Behandlung zu ziehen (vgl. zur Zulässigkeit von Eventualanträgen, die sich auf innerprozessuale Bedingungen beziehen etwa VwGH 17.11.2015, Ra 2014/01/0198, 24.2.2016, Ro 2015/10/0003, und 4.9.2014, Ro 2014/12/0044, jeweils mwN).

Wien, am 14. August 2019

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