Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Vermessungsamtes Völkermarkt gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Mai 2022, W131 2200438 1/24, betreffend eine Angelegenheit nach dem Vermessungsgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. E W in S, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8; 2. Mag. E V und 3. Ing. A V, beide in S und beide vertreten durch Mag. Friedrich Poppmeier, Rechtsanwalt in 9470 St. Paul im Lavanttal, Hauptstraße 4; 4. Marktgemeinde St. Paul im Lavanttal, vertreten durch die JuS Juri Schuster Thon Zankl Rechtsanwälte GmbH in 9400 Wolfsberg, Roßmarkt 13; 5. B, S), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kostenersatzantrag der erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid des Vermessungsamtes V. (Amtsrevisionswerber) vom 22. März 2018 wurde auf Antrag der zweit- und drittmitbeteiligten Parteien ein näher genanntes Grundstück gemäß § 17 Z 1 iVm § 18 Vermessungsgesetz (VermG) vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde der erstmitbeteiligten Partei wies der Amtsrevisionswerber mit Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 ab.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Vorlageantrag der erstmitbeteiligten Partei deren Beschwerde statt und behob die Beschwerdevorentscheidung vom 15. Juni 2018 ersatzlos (A). Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das BVwG für zulässig (B).
4 Als Begründung für die Revisionszulassung führte das BVwG aus, es liege keine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, „ob eine im Jahr 2003 erteilte Zustimmungserklärung zu einem Grenzverlauf (allenfalls) gemäß dem damals geltenden § 43 Abs 6 VermG aktuell zu einer Umwandlung in den Grenzkataster ohne das gesetzlich vorgesehene Prozedere gemäß § 18a VermG idgF führen kann“.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in der unter Punkt „3. Zulässigkeit der Revision“ ausgeführt wird, dass das vorliegende Revisionsverfahren in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes falle und unter Verweis auf Art. 133 Abs. 6 Z 2 B VG darauf hingewiesen wird, dass das Vermessungsamt V. als belangte Behörde zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof legitimiert sei. Unter Punkt „5. Erhebliche Rechtsfrage“ wird lediglich die Zulassungsbegründung des BVwG wiederholt.
6 Die erstmitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Abweisung der Revision, in eventu eine Entscheidung in der Sache selbst beantragt. Weiters wird darin der Antrag gestellt, „die Revisionswerberin“ in den Ersatz der tarifgemäßen Kosten zu verfällen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
10 Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage (vgl. etwa VwGH 26.1.2023, Ro 2022/05/0021, mwN).
11 Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat. Ein pauschales bzw. nur ganz allgemein gehaltenes Vorbringen ohne Herstellung eines Fallbezuges und ohne jede fallbezogene Verknüpfung mit der angefochtenen Entscheidung reicht jedenfalls nicht aus; es bedarf einer Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem konkreten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung (vgl. aus vielen etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
12 Im Revisionsfall legt das BVwG mit seinen allgemeinen Ausführungen ohne jeglichen Fallbezug zur Zulassung der Revision nicht dar, welche konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage, die für das gegenständliche Verfahren von entscheidender Bedeutung wäre, der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die Revision (erstmals) zu lösen habe. Auch begründet der bloße Umstand, dass zu einer bestimmten Regelung keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht, für sich allein noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. nochmals etwa VwGH 8.9.2023, Ro 2023/06/0007, mwN).
13 Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, 0005, mwN).
14 Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision stellt sich wie erwähnt lediglich als Wiederholung des Zulassungsausspruches des BVwG dar.
15 Wird aber in der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichtes das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass und aus welchem Grund die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom Verwaltungsgericht angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 16.9.2022, Ro 2022/05/0019, mwN).
16 Die Revision war daher bereits aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
17 Der Kostenersatzantrag der erstmitbeteiligten Partei war abzuweisen, da Revisionswerber im vorliegenden Verfahren die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht ist und in einem solchen Fall der Aufwandersatz im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen wäre, in dessen Namen die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren gehandelt hat (vgl. etwa VwGH 26.9.2022, Ro 2020/04/0034, mwN). Dies wäre im vorliegenden Fall der Bund. Da der vorliegende Kostenersatzantrag nicht auf Inanspruchnahme des Bundes sondern des Amtsrevisionswerbers selbst gerichtet ist, konnte ihm nicht stattgegeben werden.
Wien, am 10. Februar 2025