Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des Mag. K F in S, vertreten durch die Priller Rechtsanwalts GmbH in 5142 Eggelsberg, Salzburger Straße 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Mai 2024, 405 3/1151/1/7 2024, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Stadtgemeindevertretung Hallein; mitbeteiligte Partei: L GmbH in W, vertreten durch Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner, Dr. Robert Krivanec, Dr. Günther Ramsauer, Mag. Walter Unzeitig, Mag. Birgit Schnöll, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. Juni 2023, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen die der Mitbeteiligten für den Abbruch bestehender Bauwerke, die Errichtung eines Tanklagers mit den dafür notwendigen Betriebsgebäuden, Einfriedungen und Kanalanlagen sowie den Umbau und die Änderung des Verwendungszweckes des bestehenden Gebäudes von Gastlokal in Bürogebäude mit Nebenräumen auf näher bezeichneten Grundstücken erteilte baubehördliche Bewilligung vom 11. Jänner 2023 als unzulässig zurückgewiesen bzw. als unbegründet abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
2 Begründend führte das Verwaltungsgericht soweit für das Revisionsverfahren relevant aus, dem Antrag der Mitbeteiligten auf Erteilung einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 46 Abs. 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) zur Errichtung von unterirdischen Lagertanks sei mit Bescheid der belangten Behörde vom „17.01.2022“ bewilligt worden. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 sei die Änderung der bestehenden Bauplatzerklärung durch Hinzunahme einer Fläche im Ausmaß von 85 m² auf eine Gesamtfläche von 4.246 m² bewilligt worden.
3 Die Kraftstoffe würden mit der Bahn über ein Nebengleis der ÖBB oder durch LKW Tankwägen an der vom Revisionswerber abgewandten Liegenschaftsseite angeliefert. Die Umfüllung der Kraftstoffe erfolge in einem in sich geschlossenen System mit sogenannten „Füllcomaten“. Das mit der vorliegenden Einzelbewilligung umgewidmete Grünland über dem verrohrten L. Bach befinde sich mitten in der als Gewerbegebiet gewidmeten Bauplatzfläche. Die Lage des verrohrten L. Bachs in der Natur stimme nicht mit der im Flächenwidmungsplan eingetragenen überein, die unterirdischen Tanks befänden sich geringfügig unter der im Flächenwidmungsplan lagemäßig falsch eingetragenen Grünfläche. Der Verlauf der Verrohrung des L. Baches werde durch das vorliegende Projekt nicht verändert. Die Lage der Grünfläche über dem verrohrten L. Bach sei bereits bisher als befestigte Manipulationsfläche eines Mineralöllieferanten verwendet worden. Die mit Einzelbewilligung erfolgte Umwidmung befinde sich mindestens 28 m von der Liegenschaftsgrenze des Revisionswerbers auf der abgewandten Liegenschaftsseite. Durch die verhältnismäßig minimale Korrektur sei somit eine Beeinträchtigung der subjektiv öffentlichen Nachbarrechte nicht festzustellen. Die geplante Verwendung des näher bezeichneten Grundstückes stehe dem Räumlichen Entwicklungskonzept und der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde nicht entgegen. Die Voraussetzungen gemäß § 46 Abs. 3 Z 2 ROG seien eingehalten, weil die bisherige Verwendung aufrechterhalten werde. Die Hinzunahme einer Fläche von 2% (85m 2 ) der Gesamtfläche von 4.246 m² zusätzlich zur gewidmeten Bauplatzfläche als Gewerbegebiet (85m 2 /4.161m 2 ) sei jedenfalls als untergeordnet zu bezeichnen. Die befestigte Fläche über dem verrohrten L. Bach werde keinesfalls zu Wohnzwecken verwendet.
4 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der dessen Behandlung mit Beschluss vom 17. September 2024, E 2449/2004 7, ablehnte und diese an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 In der Folge erhob der Revisionswerber die vorliegende Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Ansehung der historischen Entwicklung des Raumordnungsgesetzes grundsätzlich eine restriktive Handhabung in der Anwendung der Ausnahmebestimmung nach § 46 ROG 2009 angezeigt sei (Hinweis auf VwGH 19.12.2017, Ro 2014/06/0084 und VwGH 25.2.2022, Ra 2022/06/0017), abgewichen, weil es nicht geprüft habe, ob ein besonderer Grund für die Ausnahme tatsächlich zum Zeitpunkt der Erteilung der Einzelbewilligung vorgelegen sei. Das Verwaltungsgericht habe nicht näher hinterfragt, ob die Einzelbewilligung „rechtswirksam zustande“ gekommen sei.
10 Dazu ist festzuhalten, dass sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis entgegen diesem Revisionsvorbringen mit den Voraussetzungen der im Revisionsfall beantragten Ausnahmebewilligung auseinandergesetzt hat.
11Ob ein besonderer Grund im Sinn des § 46 Abs. 2 Z 1 ROG 2009 vorliegt oder nicht, ist zudem grundsätzlich eine Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 25.2.2022, Ra 2022/06/0017, Rn. 12, mwN), wobei der Revisionswerber eine krasse Fehlbeurteilung nicht aufzeigt, zumal er sich mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht auseinandersetzt.
12 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit weiters vor, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung verabsäumt, ein betriebstypologisches Sachverständigengutachten einzuholen.
13Diesem Revisionsvorbringen, welches sich auf die bloße Behauptung beschränkt, dass das gegenständliche Vorhaben aufgrund ausgehender Emissionen widmungswidrig wäre, fehlt es schon an der für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels erforderlichen Relevanzdarstellung (vgl. zu den Anforderungen an die Relevanzdarstellung etwa VwGH 14.2.2020, Ra 2020/06/0042, mwN).
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 9. Jänner 2025