Ro 2022/05/0021 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die bloße Tatsache einer mehrmaligen Projektmodifikation bewirkt für sich allein genommen noch nicht zwangsläufig, dass eine Sache im Sinne des § 13 Abs. 8 AVG ihrem Wesen nach geändert wird.