Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag. a Merl und Mag. Liebhart Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des H R in T, vertreten durch die Eisenberger Rechtsanwälte GmbH in 8020 Graz, Schloßstraße 25, gegen das am 4. Juli 2022 mündlich verkündete und am 24. August 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark LVwG 50.32 3019/2019 30, betreffend Versagung einer Baubewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Trieben, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Döllacherstraße 1; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadtgemeinde Trieben Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1Zur Vorgeschichte der Revisionssache wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2022, Ra 2020/06/0139, verwiesen.
2 Mit dem im zweiten Rechtsgang ergangenen, nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde T. (belangte Behörde) vom 19. September 2019, mit welchem die Berufung des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Bauansuchens betreffend einen „Zubau eines Milchviehlaufstalles zum Bestandsgebäude und Umbau des Bestands“ auf einem näher bezeichneten Grundstück in der KG D. abgewiesen worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen (I.) und eine Revision für zulässig erklärt (II.).
3 Begründend führte das LVwG auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der verfahrensgegenständliche Bauplatz sei als Freiland gewidmet und liege in der gelben und roten Gefahrenzone des „W.grabens“. Das Bauvorhaben solle in einem Abstand von 9,2 m nordöstlich eines bestehenden Wirtschaftsgebäudes errichtet werden und als Milchviehlaufstall Verwendung finden. Die beiden eigenständigen Gebäude (Bestandsgebäude und Milchviehlaufstall) seien durch eine Futter-Förderanlage und deren Überdachung miteinander verbunden. Zwischen dem Bestandsgebäude und dem geplanten Bauvorhaben verlaufe ein Servitutsweg, weshalb der „Zubau“ nicht unmittelbar am Bestandsgebäude realisiert werden könne. Optisch betrachtet würden die beiden Gebäude als zwei selbstständige Gebäude in Erscheinung treten. Durch eine dem Revisionswerber erteilte Baubewilligung vom 6. Mai 2021 für den „Um und Zubau beim bestehenden Stallgebäude und die Errichtung eines Weges“ sei der das gegenständliche Verfahren betreffende verfahrenseinleitende Antrag vom 28. Jänner 2019 nicht abgeändert worden.
4 Bei dem gegenständlichen Bauvorhaben sei aus näheren Gründen nicht von einem Zubau gemäß § 4 Z 64 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG), sondern von einem Neubau gemäß § 4 Z 48 leg. cit. auszugehen (Hinweis auf näher bezeichnete Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die zwischenzeitlich erteilte Baubewilligung ändere daran nichts, da das Bauvorhaben nach wie vor in einer Entfernung von etwa 9 m vom Bestandsgebäude errichtet werden solle. Der Revisionswerber habe auf Nachfrage des LVwG in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, keine Antragsänderung vornehmen zu wollen.
5 Die aufgrund § 8 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (nunmehr § 11 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010 StROG) erlassene Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2005 über ein Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume, LGBl. Nr. 117/2005, (im Folgenden: SAPRO) sehe in § 4 vor, dass rote Gefahrenzonen der nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenpläne von Neubauten gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 lit. b Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974 (nunmehr § 33 Abs. 4 StROG) freizuhalten seien. Gemäß § 8 Abs. 2 StROG dürften Baubewilligungen dem Raumordnungsgesetz nicht widersprechen; im Fall des Widerspruchs seien sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht.
6 § 4 SAPRO beinhalte daher (auch) eine baurechtliche Komponente, wonach in einer roten Gefahrenzone eines nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenplanes Neubauten nicht genehmigt werden dürften. Der Verwaltungsgerichtshof habe zwar festgehalten, dass eine im Flächenwidmungsplan ausgewiesene „Rote Gefahrenzone“ nicht schlechthin zu einer mangelnden Bauplatzeignung führe, da eine solche Ausweisung für sich alleine keine Rechtswirkungen entfalte. Der Verwaltungsgerichtshof habe jedoch auch bereits ausgesprochen, dass eine andere Wertung dann anzunehmen wäre, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpften, dass dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung würde (Hinweis auf VwGH 27.3.1995, 91/10/0090). § 4 Abs. 1 Z 2 SAPRO stelle eine solche normative Anordnung dar. Dies habe zur Folge, dass im gegenständlichen Fall keine Bauplatzeignung für einen Neubau auf der Liegenschaft des Revisionswerbers gegeben sei. Einer Einzelfallprüfung zur Ermittlung der konkreten Möglichkeit einer Gefährdung durch Hochwasser bedürfe es daher nicht.
7 Die Zulässigkeit der Revision begründete das LVwG damit, dass es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern abgewichen sei, als es aus § 4 Abs. 1 Z 2 SAPRO ein absolutes Bauverbot für Neubauten gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 StROG in „Roten Gefahrenzonen“ ableite und eine Einzelprüfung daher entfallen lasse. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits festgehalten, dass einer Einreihung eines Gebietes in die „Rote Gefahrenzone“ grundsätzlich keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewilligungsverfahren zukomme, eine andere Wertung aber dann vorzunehmen wäre, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpfen, dass dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung würde (Hinweis nochmals auf VwGH 27.3.1995, 91/10/0090). Mit der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 2 SAPRO sei ein Bauverbot von Neubauten im Gegensatz zu Zubauten in roten Zonen verordnet worden. Zu dieser Bestimmung fehle es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
8 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, die sich in ihren Zulässigkeitsgründen zunächst der Zulassungsbegründung des LVwG anschließt und ergänzend vorbringt, die Frage, ob ein innerhalb der „Roten Gefahrenzone“ gelegenes Bauvorhaben „umgesetzt“ werden dürfe, könne im Sinn einer verfassungs- und gesetzeskonformen Interpretation von § 4 Abs. 1 Z 2 SAPRO nur durch eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall beantwortet werden. Außerdem sei das LVwG von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Qualifikation eines Bauwerkes als Zubau abgewichen und der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht mit den „regionalen Unterschiede[n] der Gehöftformen“ auseinandergesetzt, welche in den Raumordnungsgesetzen Berücksichtigung fänden. Das LVwG habe die unrichtige Feststellung getroffen, dass das Bauvorhaben mit dem bewilligten Bestand ausschließlich durch eine Futterförderungsanlage verbunden sei; die geplante Dachkonstruktion schaffe eine statisch-konstruktive Verbindung mit dem Altbestand. Zudem würden beidseitig Lamellenvorhänge installiert, sodass eine geschlossene Verbindung entstehe. Aufgrund einer zwischenzeitig ergangenen, den verfahrensgegenständlichen Bauplatz betreffenden Baubewilligung habe sich die Bruttogeschoßfläche des Bestands erhöht, sodass von einem anderen Basiskonsens auszugehen sei und sich ein anderer optischer Gesamteindruck ergebe. Das LVwG habe diese geänderte Sachlage nicht berücksichtigt und es liege diesbezüglich ein grober Verfahrensfehler vor. Darüber hinaus habe der Revisionswerber die Einholung eines hochwasserschutztechnischen Gutachtens zur Gefahrenzonenausweisung auf seinem Grundstück beantragt; das LVwG hätte die Ausweisung in diesem Plan nicht kritiklos als Grundlage für ein absolutes Bauverbot heranziehen dürfen.
9 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren, der ordentlichen Revision kostenpflichtig keine Folge zu geben.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
12Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
13Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, mwN).
Zur Zulassungsbegründung des LVwG:
14 Das LVwG begründet die Zulässigkeit der Revision mit einem Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern, als es aus § 4 Abs. 1 Z 2 SAPRO ein absolutes Bauverbot für Neubauten gemäß § 33 Abs. 4 Z 2 StROG in roten Gefahrenzonen ableitete und daher keine Einzelfallprüfung durchführte. Zu erstgenannter Bestimmung fehle auch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
15 Das LVwG weist selbst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, nach der einer Einreihung eines Gebietes in die rote Gefahrenzone dann unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung zukommt, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpfen, dass dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung wird (vgl. VwGH 27.3.1995, 91/10/0090). Die im Revisionsfall noch anzuwendende Bestimmung des auf § 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (vgl. nunmehr § 11 StROG) fußenden § 4 Abs. 1 Z 2 SAPRO, wonach rote Gefahrenzonen der nach den forstrechtlichen Bestimmungen erlassenen Gefahrenzonenpläne von Neubauten freizuhalten sind, stellt eine derartige raumordnungsrechtliche Anknüpfung dar. Gemäß § 8 Abs. 2 StROG dürfen Baubewilligungen nach dem Stmk. BauG dem StROG und Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht widersprechen. Die Feststellung des LVwG im angefochtenen Erkenntnis, wonach das Baugrundstück in dem auf der Grundlage des § 11 Forstgesetz erstellten Gefahrenzonenplan des „W.grabens“ der Stadtgemeinde T. als rote Gefahrenzone ausgewiesen ist, wird in der Revision nicht bestritten. Das LVwG ist daher mit seiner rechtlichen Beurteilung, dass fallbezogen die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für einen Neubau in dem als rote Gefahrenzone ausgewiesenen Bereich des Baugrundstückes nicht in Betracht kommt, weder von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, noch fehlt eine diesbezügliche Rechtsprechung.
16 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 4 Abs. 1 Z 1 SAPRO betreffend Hochwasserabflussgebiete bereits ausgesprochen, dass sich die genannte Bestimmung auch an die Baubehörden wendet, weil darin vorgesehen ist, dass die im Folgenden genannten Bereiche von Neubauten freizuhalten sind (vgl. VwGH 17.12.2009, 2009/06/0212). Gleiches gilt für rote Gefahrenzonen der nach forstrechtlichen Bestimmungen erlassener Gefahrenzonenpläne gemäß Z 2 der genannten Bestimmung. Auch insofern liegt weder ein Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, noch fehlt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 SAPRO.
Zur Zulässigkeitsbegründung des Revisionswerbers:
17Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. aus vielen nochmals etwa VwGH 29.4.2024, Ro 2021/06/0004, mwN).
18Die Frage, ob eine konkrete bauliche Anlage einen Zubau oder einen Neubau nach dem Stmk. BauG darstellt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung läge in diesem Zusammenhang nur vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre, was in der Zulässigkeitsbegründung der Revision darzustellen wäre (vgl. in diesem Sinne für viele etwa VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0207, mwN). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa zur Frage des Vorliegens eines Zubaues gemäß der mit § 4 Z 64 Stmk. BauG gleichlautenden Bestimmung des § 4 Z 61 Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995, VwGH 27.6.2006, 2006/06/0053, mwN) wird eine solche Unvertretbarkeit in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht aufgezeigt. Daran ändert auch das Vorbringen aufgrund einer zwischenzeitig ergangenen, den verfahrensgegenständlichen Bauplatz betreffenden Baubewilligung habe sich die Bruttogeschoßfläche des Bestands erhöht, sodass von einem anderen Basiskonsens auszugehen sei und sich ein anderer optischer Gesamteindruck ergebe, nichts; das LVwG setzte sich insbesondere auch mit der nachträglich erteilten Baubewilligung für einen Zubau an das Bestandsgebäude auseinander und kam zu dem Schluss, dass sich dadurch keine entscheidungsrelevante Änderung im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben ergebe, da das Bauvorhaben nach wie vor in einer Entfernung von etwa 9 m vom Bestandsgebäude errichtet werden solle. Dem setzt die Revision in der Zulässigkeitsbegründung nichts Substantielles entgegen, sodass auch insofern eine unvertretbare Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Neubaues nicht zu erkennen ist.
19 Soweit der Revisionswerber außerdem die Gesetzmäßigkeit des § 4 Abs. 1 (Z 2) SAPRO behauptet, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar dann, wenn ihm bei Behandlung einer Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit genereller Rechtsnormen erwachsen, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen kann (vgl. Art. 139 Abs. 1 Z 1 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG kann mit einer solchen Frage aber nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache „zu lösen“ ist. Im Hinblick auf die Möglichkeit des Revisionswerbers, gemäß Art. 144 BVG den Verfassungsgerichtshof direkt mit dieser Rechtsfrage zu befassen, bedeutet dies im Übrigen auch keine Beschneidung in seinen Rechten (vgl. etwa VwGH 25.11.2024, Ra 2024/06/0169, mwN).
20 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
21Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil es in den zitierten Bestimmungen keine Deckung findet (siehe § 48 Abs. 2 Z 1 VwGG iVm § 1 Z 2 lit. a der VwGHAufwandersatzverordnung 2014; vgl. zum Anspruch auf Schriftsatzaufwand der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht etwa VwGH 4.11.2024, Ro 2022/11/0017).
Wien, am 21. Mai 2025