Ro 2020/04/0034 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Gemäß § 47 Abs. 3 in Verbindung mit § 51 VwGG haben Mitbeteiligte im Fall der Zurückweisung der Revision einen Anspruch auf Aufwandersatz. Zu leisten ist der Aufwandersatz an sich vom Revisionswerber. Da Revisionswerber aber die belangte Behörde des Verfahrens vor dem VwG ist, ist der Aufwandersatz im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG von dem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in dem - dem Verfahren vor dem VwG vorangegangenen - Verwaltungsverfahren gehandelt hat (vgl. VwGH 30.6.2015, Ro 2015/15/0015, 0003).