Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über die Revision von 1. M, 2. M, 3. A, 4. mj. T, und 5. mj. T, alle vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2025, Zlen. 1. L515 2310680 1/14E, 2. L515 2310675 1/12E, 3. L515 2310674 1/12E, 4. L515 2310676 1/12E und 5. L515 23106781/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die revisionswerbenden Parteien sind sowohl syrische als auch armenische Staatsangehörige; sie stellten am 22. Juni 2013 Anträge auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, wobei sie ausschließlich Syrien als ihren Herkunftsstaat bezeichneten.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte ihnen aufgrund dieser Bezeichnung des Herkunftsstaates mit Bescheiden jeweils vom 28. März 2014 bzw. für die viertrevisionswerbende Partei vom 17. Oktober 2014 den Status von Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurden wegen des Umstands, dass den revisionswerbenden Parteien auch die armenische Staatsangehörigkeit zukommtin der Sache die Asylverfahren nach § 69 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 AVG (als erneut in erster Instanz anhängige Verfahren) wiederaufgenommen und ausgesprochen, dass die Revision zulässig sei. Die Zulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass das „ho. Gericht [...] zwar die Ansicht [vertritt], dass die bB ihren Obliegenheiten im Rahmen der Verpflichtung, den maßgeblichen Sachverhalt amtswegig zu ermitteln in den gegenständlichen Einzelfällen aufgrund der beschriebenen Umstände entsprach, im Lichte der vorliegenden Beweislage erscheint jedoch die gegenteilige Rechtsauffassung ebenfalls nicht gänzlich unvertretbar, weshalb das ho. Gericht davon ausgeht, dass im gegenständlichen Fall eine einer Revision zugängliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt“.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende ordentliche Revision; eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Die Begründung der Zulässigkeit der Revision erfordert dabei (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die konkrete Darlegung, welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 10.2.2025, Ro 2022/06/0017, Rn. 10 f, mwN). Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. für viele VwGH 3.9.2018, Ra 2018/01/0370, mwN). Dass dem Verwaltungsgericht eine seiner eigenen Rechtsauffassung entgegenstehende Rechtsauffassung „nicht gänzlich unvertretbar“ erscheint, stellt keine ordnungsgemäße Begründung nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG dar und kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch in der ordentlichen Revision von sich aus die im Lichte des Art. 133 Abs. 4 BVG maßgeblichen Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Auffassung ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 13.6.2024, Ro 2024/01/0004, mwN). Vorliegend behauptet die Revision eine Abweichung von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiswürdigung und Begründungspflicht im Rahmen der Prüfung der Irreführungsabsicht der revisionswerbenden Parteien.
10Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 58 und 60 AVG ab, wonach in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien, zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, weil nicht ersichtlich ist, dass das angefochtene Erkenntnis eine Trennung in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung in einer solchen Art und Weise vermissen lässt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dadurch maßgeblich beeinträchtigt wäre (vgl. etwa VwGH 15.6.2023, Ra 2023/01/0133, mwN).
11Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN). Es gelingt der Revision nicht aufzuzeigen, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts insgesamt unvertretbar erfolgt und damit mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet wäre.
12Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel dargelegt werden, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen darzulegen (vgl. für viele VwGH 11.4.2024, Ra 2024/01/0076, mwN). Die Relevanz der in der Revision behaupteten Verfahrensmängel wird lediglich pauschal behauptet und nicht hinreichend konkret dargelegt, sodass eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt wird.
13 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Oktober 2025
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