Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, geboren 1993, vertreten durch Mag. Margot Astrid Rest, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Biberstraße 22, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 2017, Zl. W102 2132207-1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines afghanischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Juli 2016, mit welchem sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, als unbegründet ab.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Darin wird u.a. geltend gemacht, dass im Falle des sofortigen Vollzugs der Entscheidung der Revisionswerber seine in Österreich als anerkannter Flüchtling lebende Ehefrau zurücklassen müsste. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag keine Stellungnahme abgegeben.
4 Auf dieser Grundlage hat der Revisionswerber dargetan, dass für ihn nach Abwägung der berührten öffentlichen und privaten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Zwingende öffentliche Interessen, die gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprächen, sind nicht zu erkennen.
5 Dem Antrag war daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Wien, am 15. Mai 2018
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