Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER nach Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2025, Zahl XXXX , aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung, wegen Unzuständigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
beschluss!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.06.2024, Zahl XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Zur Beschwerdevorentscheidung:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG in der Dauer von 2 erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG, wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Mit am 07.11.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) eingebrachten Schriftsatz, stellte der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) die Anträge auf Wiedereisetzung in den vorigen Stand sowie dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Des Weiteren wurde das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) erhoben.
3. Mit Beschluss vom 12.02.2025, Zahl: G306 2199756-2/3E, des BVwG, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückgewiesen.
4. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2025, Zahl: XXXX , zugestellt dem BF (der RV) am 19.02.2025, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen (Spruchpunkt I.); dem Antrag wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid blieb unbekämpft und ist bereits am 19.03.2025 in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2025, Zahl: XXXX , dem BF zugestellt am 19.02.2025, wurde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.06.2024, Zahl: XXXX , als verspätet zurückgewiesen.
6. Mit Vorlageantrag der RV vom 04.03.2025, dem BFA zugestellt am selben Tag, beantragte die RV die Vorlage an das BVwG, da nach ihrer Ansicht die Beschwerdevorentscheidung, aufgrund der Unzuständigkeit der Behörde, rechtswidrig ist.
Darin ergänzte der BF, dass das BVwG die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben; den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine kürzere, angemessene Dauer herabzusetzen; in eventu den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes II. zu beheben und dem BF einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu gewähren, den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes IIIl. zu beheben; in eventu den angefochtnen Bescheid, wegen Rechtswidrigkeit zur Gänzge zu behewben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
7. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 10.03.2025 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist rumänischer Staatsbürger.
Wann der BF genau in das österreichische Bundesgebiet einreiste und sich hier aufhielt, ist nicht feststellbar. Der BF weist im Bundesgebiet in der Zeit von 23.04.2018 – 05.07.2018 eine Obdachlosenmeldung und in der Zeit von XXXX .2018 – XXXX .2018 eine Hauptwohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum XXXX auf.
Der BF ist und war nicht im Besitz einer Anmeldebscheinigung für Österreich, geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und erweist sich als mittellos.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einen Deutschkurs besucht und/oder eine Deutschprüfung absolviert hat.
Es konnte keine Integrationsschritte festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten geführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die Feststellungen zur angeführten Identität der BF (Name und Geburtsdatum) sowie zu deren Staatsbürgerschaft beruhen auf den konkreten und konsistenten Angaben der BF welche sich mit den Eintragungen in den öffentlichen Registern (Melderegister, Fremdenregister, Strafregister und Sozialversicherungsdatenbank) decken.
Durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister konnte ermittelt werden, dass der BF nie im Besitz einer Anmeldebescheinigung für Österreich war. Im selben Register konnte das im Jahr 2018 erlassene Aufenthaltsverbot festgestellt werden.
Durch Abfrage des Zentralen Melderegisters konnten ferner die Wohnsitzmeldungen der BF in Österreich festgestellt werden.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und beruht die verwaltungsstrafrechtliche Belangung der BF aus den Akteninhalt.
Die mangelnde Erwerbstätigkeit lassen sich einem entsprechenden Sozialversicherungssauszug entnehmen.
Einem Sozialversicherungsauszug der BF kann entnommen werden, dass die BF keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nachgeht und keine Versicherungen aufweist.
In Ermangelung der Vorlage entsprechender Nachweise bzw. Bestätigungen konnte nicht festgestellt werden, dass die BF einen Deutschkurs besucht und/oder eine Deutschprüfung absolviert hat.
Die Mittellosigkeit des BF wurde nicht bestritten und ergibt sich diese auch daraus, dass der BF bisher mit Betteln seinen Unterhalt bestritt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A) Beschwerdevorentscheidung:
3.1. Rechtliches:
3.1.1. Der mit „Beschwerdevorentscheidung“ betitelte § 14 VwGVG lautet:
„§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 5 Z 11, BGBl. I Nr. 138/2017)“
Der mit „Vorlageantrag“ betitelte § 15 VwGVG lautet:
„§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.“
3.1.2. Die Beschwerdevorentscheidung derogiert den Ausgangsbescheid, das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt aber im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)
Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet (und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss), bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung. (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009)
Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung des Vorlageantragstellers ist nicht der ursprüngliche Bescheid, sondern die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). (vgl. VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052)
„Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid berechtigt, so ist sie vom Verwaltungsgericht stattzugeben: Eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes rechtskonform abgeändert ober behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige – den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender Weise) abändernde – Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzten) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben. (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rn 774 Ziffer 2)
„Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das Verwaltungsgericht inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern), wobei seine Entscheidung an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt, ohne dass diese explizit behoben werden muss.“ (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)
3.1.3. Der RV des BF wurde die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung am 19.02.2025 zugestellt und wurde der gegenständliche Vorlageantrag am 04.03.2025, sohin rechtszeitig beim BFA eingebracht.
3.2. Zur Stattgabe der Beschwerde.:
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde durch die RV des BF gleichzeitig mit der Beschwerde am 07.11.2024 eingebracht und wurde die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dem BVwG vom BFA am 08.11.2024 vorgelegt.
Mit Beschluss vom 12.02.2025, Zahl: G306 2199756-2/3E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, infolge Unzuständigkeit des BVwG, zurückgewiesen.
Im Zurückweisungsbeschluss wurde ausdrücklich unter Punkt 3.1.4. ausgeführt, dass die Beschwerde weiterhin beim BVwG unter der hiergerichtlichen Geschäftszahl G306 21997756-2 anhängig bleibt und dessen Behandlung – unter anderm auch – vom Ergebnis des behördlichen Wiedereinsetzungsverfahren abhängen wird.
Die Beschwerde war daher bereits beim BVwG anhängig und war die belangte Behörde nicht befugt eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil A) Beschluss, Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde:
Mit Beschluss vom 12.02.2025, Zahl: G306 2199756-2/3E, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, infolge Unzuständigkeit des BVwG, an das BFA zurückgewiesen.
Mit Bescheid des BFA vom 14.02.2025, dem BF (RV) nachweislich zugestellt am 19.02.2025, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In diesem Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass kein ersichtlicher Grund seitens des BF in Vorlage gebracht wurde, welcher eine Wiedereinsetzung in den vorgen Stand rechtfertigen würde. Es wurde unzweifelhaft festgestellt, dass die Frist für die Erhebung einer Beschwerde seitens des BF versäumt wurde.
Dieser Bescheid wurde – da keine Beschwerde dagegen erhoben wurde – am 19.03.2025 rechtskräftig.
Rechtskräftige Bescheide können nicht mehr beim BVwG angefochten werden. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG („res iudicata“). Die Rechtgskraft bewirkt, dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig ist.
Es wurde daher bereits rechtskräftg festgestellt, dass keine Wiedereinsetzungründe vorliegen, da die Beschwerde verspätet eingebracht wurde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B des Erkenntnises und des Beschlusses): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.