Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn in 5280 Braunau am Inn, Hammersteinplatz 1, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 15. Dezember 2017, LVwG-412401/6/Gf/Mu-412403/2, betreffend Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1. P GmbH, 2. E und
3. G s.r.o., alle vertreten durch Dr. Fabian Alexander Maschke, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dominikanerbastei 17/Top11), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 21. August 2017 ordnete die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gegenüber den mitbeteiligten Parteien die Beschlagnahme von vier näher bezeichneten Glücksspielgeräten gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz (GSpG) an.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diesen Bescheid gemäß § 50 VwGVG auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.
3 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In ihrem Antrag führt die revisionswerbende Partei aus, dass bei Umsetzung der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich die beschlagnahmten Eingriffsgegenstände wieder ausgefolgt werden müssten und dies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der revisionswerbenden Partei zu vertretenden öffentlichen Interessen darstelle. Es sei davon auszugehen, dass die Eingriffsgegenstände nach Ausfolgung an die mitbeteiligten Parteien umgehend wieder zur Aufstellung gelangen würden und damit neuerlich Übertretungen nach dem Glücksspielgesetz begangen werden könnten. Weiters wären die beschlagnahmten Geräte einem von der Behörde zwingend durchzuführenden Einziehungsverfahren erfahrungsgemäß auf Dauer entzogen. Überdies würden sich sowohl die Ausgangsverfahren als auch damit zusammenhängende weitere Verfahren erheblich verzögern, was zu einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer führen könnte.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
5 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl. VwGH 10.5.2015, Ra 2017/03/0016). Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als "unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei" ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem "privaten" Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ro 2017/10/0032, mwN).
6 Die mitbeteiligten Parteien haben zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welchen - das Interesse der belangten Behörde übersteigenden - Interessen der mitbeteiligten Parteien eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würde.
7 Das Risiko, dass im Falle einer Ausfolgung der Geräte unverzüglich mit diesen wieder in das Glücksspielmonopol eingegriffen würde und dass (weitere) Verfahren verzögert oder gar vereitelt würden, stellt somit einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar.
8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. März 2018