JudikaturVwGH

Ra 2025/12/0049 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Wirtschaftsrecht
13. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Bundesministers für Finanzen in 1010 Wien, Johannesgasse 5, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 27. März 2025, LVwG 414226/12/KPe, betreffend Beschlagnahme nach dem GSpG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Oberösterreich; mitbeteiligte Partei: T GmbH, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

1 Mit Bescheid vom 27. Juni 2023 (berichtigt mit Berichtigungsbescheid vom 5. Juli 2023) ordnete die Landespolizeidirektion Oberösterreich gegenüber der mitbeteiligten Partei die Beschlagnahme von 15 näher bezeichneten Eingriffsgegenständen gemäß § 53 Abs. 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) an. Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei am 11. Juli 2023 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG).

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das LVwG der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und hob den Beschlagnahmebescheid auf. Das LVwG sprach aus, dass gegen diese Entscheidung eine Revision unzulässig sei.

3 Dagegen wendet sich die vorliegende Revision des Bundesministers für Finanzen verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In seinem Antrag führt der Revisionswerber aus, dass bei Umsetzung der angefochtenen Entscheidung des LVwG die beschlagnahmten Eingriffsgegenstände wieder ausgefolgt werden müssten und dies eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der vom Revisionswerber zu vertretenden öffentlichen Interessen darstellen würde. Im Falle einer Ausfolgung der Geräte könnte unverzüglich mit diesen in das Glücksspielmonopol eingegriffen werden und das weitere Verfahren würde verzögert oder gar vereitelt.

4 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.

5 Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der vorliegend angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen (vgl. VwGH 10.5.2015, Ra 2017/03/0016). Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch bei Amtsrevisionen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zulässig. Als „unverhältnismäßiger Nachteil für die revisionswerbende Partei“ ist dabei eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung des angefochtenen Erkenntnisses in die Wirklichkeit zu verstehen. Insoweit treten diese öffentlichen Interessen im Falle einer Amtsrevision bei der vorzunehmenden Interessenabwägung an die Stelle jener Interessenlage, die sonst bei einem „privaten“ Revisionswerber als Interesse an dem Aufschub des sofortigen Vollzugs der angefochtenen Entscheidung in die Abwägung einfließt (vgl VwGH 24.10.2017, Ro 2017/10/0032, mwN).

6 Die mitbeteiligte Partei hat zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, welche das Interesse des Revisionswerbers übersteigenden Interessen der mitbeteiligten Partei einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der angefochtenen Entscheidung entgegenstehen würden.

7 Das Risiko, dass im Falle einer Ausfolgung der Geräte unverzüglich mit diesen in das Glücksspielmonopol eingegriffen werden könnte und dass (weitere) Verfahren verzögert oder gar vereitelt würden, stellt somit einen unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbende Partei dar (vgl VwGH 12.3.2018, Ra 2018/17/0026).

8 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 13. Juni 2025