G221/2020 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien
"1. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 die Wortfolge 'oder die Beschlagnahme nach Abs2' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu
2. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 die Wortfolgen 'der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann' und ', wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu
3. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 die Wortfolgen 'die Schließung der Betriebsstätte oder', 'der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann' und ', wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu
4. in §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 die Wortfolgen 'oder durch Maßnahmen gemäß Abs3', 'der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann' und ', wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat' als verfassungswidrig aufzuheben,
in eventu
5. den gesamten §23 Abs8 Wiener Wettengesetz in seiner unverändert geltenden Stammfassung LGBl Nr 26/2016 als verfassungswidrig aufzuheben."
II. Rechtslage
1. Die §§23 und 24 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wr. WettenG), LGBl 26/2016, idF LGBl 52/2020 lauten (die im Hauptantrag angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
"Aufsicht
§23. (1) Im Rahmen der Vollziehung dieses Landesgesetzes sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser beigezogenen Sachverständigen befugt, jederzeit und auch ohne Vorankündigung Betriebsstätten von Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern zu betreten. Auf Verlangen sind ihnen die Bewilligungsbescheide vorzuweisen, die erforderlichen Auskünfte, auch hinsichtlich der Wettinhalte, zu erteilen, Einsichtnahme in das elektronische Wettbuch sowie in die Duplikate der Wettscheine zu gestatten und die Überprüfung der Wettterminals zu ermöglichen. Sofern es erforderlich ist, können die Wettterminals sowie das elektronische Wettbuch und die Duplikate der Wettscheine auch an einen anderen Ort verbracht und an diesem überprüft werden. Die Durchführung von Probewetten an Wettterminals sind den behördlichen Organen ohne Leistung eines Entgelts und ohne Gewinn zu ermöglichen. Im Rahmen der Überprüfungen sind die Wettterminals auf Verlangen zu öffnen und die Datenträger (zB Platinen, Festplatten) auszufolgen sowie die Gerätebuchhaltung offen zu legen. Die behördlichen Organe sind befugt, auch ohne Vorankündigung Wetten an Wettterminals zur Feststellung der Einhaltung der Bestimmungen des §13 Abs2 und 3 durchzuführen.
(2) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine in §24 Abs1 Z1 bis 18 genannten Vorschriften verstoßen wird, so kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen. Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in diesem Absatz genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des §24 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
(3) Besteht der Verdacht, dass die Tätigkeit einer Wettunternehmerin oder eines Wettunternehmers ohne oder entgegen der Bewilligung ausgeübt wird, so kann die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren die gänzliche oder teilweise Schließung jener Betriebsstätten, die der Durchführung von Sportwetten dienen, verfügen. Zur Betriebsschließung ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(4) Über eine Verfügung nach Abs2 und Abs3 ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Der Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn er gemäß §19 des Zustellgesetzes wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
(5) Eine Verfügung nach Abs3 ist auf Antrag unverzüglich zu widerrufen, wenn zu erwarten ist, dass künftig jene Vorschriften dieses Gesetzes, deren Nichteinhaltung für die Maßnahme der Schließung der Betriebsstätte bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die wettunternehmerische Tätigkeit rechtmäßig ausübt oder ausüben will oder die Inhaberin oder Inhaber der Betriebsstätte ist.
(6) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen einen Bescheid gemäß Abs4 hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Zur Durchsetzung der Zutritts- und Überprüfungsrechte dürfen erforderlichenfalls Maßnahmen der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, einschließlich der Anwendung körperlichen Zwangs, unbeschadet der Strafbestimmungen gemäß §24 gesetzt werden. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse dürfen zum Zwecke der Durchsetzung der Überwachungsaufgaben geöffnet werden. Die Organe haben sich dabei der jeweils gelindesten noch zum Ziel führenden Maßnahme zu bedienen.
(8) Erwachsen der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs3 Kosten, so sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
(9) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Wetttätigkeiten der in §22 Abs1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Strafbestimmungen
§24. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer
1. die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach §3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;
2. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß §7 nicht nachkommt;
3. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden verstößt;
4. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach §14 Abs1 nicht einhält;
5. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §9 Abs1 und 2 nicht einhält;
6. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des §13 nicht entspricht;
7. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §14 Abs5 verstößt;
8. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des §15 nicht einhält;
9. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §16 oder 16a nicht einhält;
10. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §17 nicht einhält;
11. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des §18 Abs1, 2 oder 3 verstößt;
12. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß §19 nicht einhält;
13. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §20 nicht einhält;
14. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des §21a bis 21g nicht einhält;
15. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß §23 Abs1 nicht wahrnimmt;
16. als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen §25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;
17. in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in §25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet;
18. der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Wettterminals oder sonstige technische Hilfsmittel, mit denen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird, zur Verfügung stellt, obwohl diese Person von der rechtswidrigen Verwendung dieser Geräte wusste oder hätte wissen müssen.
(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.
(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach §24 Abs1 Z1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.
(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.
(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß §9 Abs2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.
(6) §33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.
(7) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs1 Z14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.
Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des §37 Abs1 FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. §37 Abs2, Abs3, Abs4, Abs5 und Abs6 sowie §38 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.
Bei jeder einer Übertretung nach Abs1 Z14 ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.
[…]"
2. §64 VStG, BGBl 52/1991, idF BGBl I 57/2018 lautet:
"Kosten des Strafverfahrens
§64. (1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(3) Sind im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Barauslagen erwachsen (§76 AVG), so ist dem Bestraften der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hienach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis (der Strafverfügung), sonst durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher und Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
(4) Von der Eintreibung der Kostenbeiträge (Abs1 und §54d) und der Barauslagen ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden darf, daß sie erfolglos wäre.
(5) Die §§14 und 54b Abs1, 1a und 1b sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Wird einem Antrag des Bestraften auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen."
3. §50 Glücksspielgesetz, BGBl 620/1989, idF BGBl I 118/2016 lautet:
"STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
Behörden und Verfahren
§50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des §1 Abs3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs1 und die in Abs2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs1, dem Amtssachverständigen (§1 Abs3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs1 und die in Abs2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig.
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach §168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.
(9) Der Bundesminister für Finanzen kann den Informationsaustausch sowie die Form der Übermittlung der Berichte und Dokumente (Abs5 bis 8) mit Verordnung regeln.
(10) Erwachsen einer Behörde bei einer Amtshandlung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren Barauslagen, so sind diese den Bestraften zur ungeteilten Hand im Strafbescheid, allenfalls mittels gesonderten Bescheids, aufzuerlegen.
(11) Verwaltungsbehörden haben die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle verbotener Ausspielungen den Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion, unverzüglich anzuzeigen."
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1.1. Mit – von den parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren gesondertem (vgl Pkt. 1.3.) – Bescheid vom 26. September 2017 sprach der Magistrat der Stadt Wien einerseits gemäß §24 Abs2 Wr. WettenG den "objektiven Verfall" dreier vorab beschlagnahmter Wettterminals samt Bargeldinhalten aus, andererseits schrieb er der im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beteiligten Partei, einer Wettunternehmerin nach den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes, gemäß §23 Abs8 dieses Gesetzes den Ersatz der durch die Beschlagnahme erwachsenen Schlosserkosten vor. Dieser Bescheid wurde von der beteiligten Partei mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien vollinhaltlich angefochten und liegt dem Verfahren vor dem antragstellenden Verwaltungsgericht zugrunde.
1.2. Der vorab ergangene Beschlagnahmebescheid vom 25. November 2016 ist mit Abweisung der Beschwerde einer anderen Bescheidadressatin auf Grund eines mündlich verkündeten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien in Rechtskraft erwachsen (und für den Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien ohne Belang).
1.3. Das antragstellende Gericht führt in seinem Antrag aus, dass die beteiligte Partei nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens Eigentümerin der drei beschlagnahmten Wettterminals sowie der darin enthaltenen Bargeldinhalte sei. Gegen ihr zum Kontrollzeitpunkt vertretungsbefugtes Organ sei von der belangten Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren nach §24 Abs1 Z1 erster Fall iVm §2 Z3 Wr. WettenG geführt worden. Mit Erkenntnis vom 7. Jänner 2019 habe das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerden gegen das Straferkenntnis rechtskräftig abgewiesen.
In einem weiteren Verfahren gegen das verantwortliche Organ der maltesischen Buchmacherin wegen wettunternehmerischer Beteiligung an der unbefugt ausgeübten gewerbsmäßigen Sportwettkundenvermittlung nach §24 Abs1 Z1 dritter Fall iVm §2 Z3 Wr. WettenG habe das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 14. Jänner 2019 das Strafausmaß herabgesetzt. Ein drittes Verwaltungsstrafverfahren sei eingestellt worden.
2. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken gegen (die angefochtene Wortfolge des) §23 Abs8 Wr. WettenG, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar (teilweise ohne Übernahme der Hervorhebungen im Original):
"4. Verfassungsrechtliche Bedenken:
4.1 Bedarfskompetenz (Art11 Abs2 B VG):
Gemäß Art11 Abs2 B VG werden, soweit ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften als vorhanden erachtet wird, das Verwaltungsverfahren, die allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts, das Verwaltungsstrafverfahren und die Verwaltungsvollstreckung auch in den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung den Ländern zusteht, durch Bundesgesetz geregelt; abweichende Regelungen können in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen nur dann getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind.
Da die Vorschreibung des Kostenersatzes nach §23 Abs8 WrWG im vorliegenden Anlassfall 'Sache' des Beschwerdeverfahrens vor dem VGW ist und es nicht um den Ersatz von erst im Beschwerdeverfahren angefallenen Barauslagen geht, betrifft die im Raum stehende Verfassungswidrigkeit nach Ansicht des VGW Art11 Abs2 B VG, nicht jedoch (wie etwa im Anlassfall zu E3302/2017 betreffend aufschiebende Wirkung) auch oder in erster Linie Art136 Abs2 B VG und die Verweisungen in §§38 und 17 VwGVG (vgl etwa nur sg. VfGH 18.6.2014, G5/2014).
Nach der Rechtsprechung des VfGH folgen die Angelegenheiten des Verfahrensrechts einschließlich des Exekutionsrechts nach dem Adhäsionsprinzip grundsätzlich der Kompetenz in der jeweiligen materiellen Angelegenheit ('Sachkompetenz'), wobei diese Adhäsionskompetenz durch die Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz gemäß Art11 Abs2 B VG durchbrochen wird. Soweit daher eine Regelung durch ein auf Art11 Abs2 B VG gestütztes Bedarfsgesetz erfolgt, ist eine abweichende Regelungen in einem Materiengesetz nur zulässig, wenn bzw soweit dies durch besondere Umstände erforderlich bzw unerlässlich ist (vgl etwa VfGH 30.11.2017, E3302/2017, uvm).
Mit §23 Abs8 WrWG wurde betreffend den Kostenersatz für (der Sicherung des Verfalls dienende) Beschlagnahmen eine in mehrerer Hinsicht von §64 Abs3 VStG abweichende Regelung getroffen. Dass mit dem Begriff 'Kosten' Barauslagen iSv §64 Abs3 VStG bzw §76 AVG gemeint sind, erscheint evident und nicht weiter in Frage zu stellen. Als Vorbild diente hier offensichtlich die Bestimmung des §50 Abs10 Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr 620/1989 idF BGBl I Nr 112/2012. Der VwGH hat in seiner einschlägigen Rechtsprechung bereits festgehalten, dass es sich bei §50 Abs10 GSpG um eine lex specialis zu der im Verwaltungsstrafverfahren allgemein geltenden Bestimmung des §64 Abs3 VStG handelt (vgl VwGH 21.11.2018, Ro 2017/17/0026). Die in §50 Abs10 GSpG in Abweichung von §64 Abs3 VStG vorgesehene Vorschreibung von Barauslagen 'allenfalls mittels gesonderten Bescheids' (gemeint: dem Grunde und der Höhe nach gesondert von einem Strafbescheid) bei Solidarverpflichtung der Bestraften werden in den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr 112/2012 unter (inhaltlicher) Bezugnahme auf Art11 Abs2 B VG im Wesentlichen damit begründet, dass das Interesse an einer effektiven Hereinbringung der bei der Glücksspielaufsicht regelmäßig anfallenden Barauslagen auch aufgrund regelmäßiger Involvierung mehrerer Bestrafter eine diesbezügliche Vereinfachung bei den Vorschreibungsmodalitäten unbedingt erfordere (vgl RV 1960 BlgNR 24. GP, S. 51, 52). Auch wenn der Wortlaut des §23 Abs8 WrWG ('mit Bescheid'), welcher ebenso als bloße Rückverweisung auf §64 Abs3 VStG oder §76 AVG verstanden werden könnte, vergleichsweise wenig Aussagekraft hat und auch die Materialien diesbezüglich keine präzisierenden Ausführungen enthalten (vgl EB zu LGBl Nr 26/2016, eRecht LG-02293-2015/0001, Blg. Nr 3/2016, S. 9), ist die Bestimmung - bei nicht zu unterstellender Sinnlosigkeit gesetzlicher Anordnungen – allenfalls einer mit dem GSpG vergleichbaren Auslegung im Sinn einer bescheidmäßig (gänzlich) gesonderten Kostenvorschreibung zugänglich. Der Umstand, dass §23 Abs8 WrWG anders als §50 Abs10 GSpG keine Solidarverpflichtung vorsieht, ist eine einfachgesetzliche Vorgabe, die im Rahmen der Vollziehung zu berücksichtigen wäre.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen jedoch insofern, als §23 Abs8 WrWG vom Regime der Bedarfsgesetzgebung noch deutlich weiter abweicht: Gemäß §64 Abs3 VStG ist Voraussetzung für den Ausspruch des Barauslagenersatzes für Beschlagnahmen zur Sicherung des Verfalls eine zuvor oder zumindest gleichzeitig erfolgte Bestrafung (vgl insbesondere auch VwGH 15.3.2013, 2008/17/0186; 26.2.2007, 2005/10/0011). Wurden die Kosten 'durch Verschulden einer anderen Person verursacht', ist Rechtsgrundlage der Vorschreibung nicht §64 Abs3 VStG, sondern über Verweisung des §24 VStG der inhaltlich gleich definierte §76 Abs2 (zweiter Satz) AVG. Der Verschuldensbegriff des §76 Abs2 AVG ist kein strafrechtlicher, sondern verweist auf einen kasuistisch geprägten und an §1294 ABGB orientierten 'Sorgfaltsmaßstab', wobei es aber jedenfalls um eine subjektive Vorwerfbarkeit geht. Im Übrigen ist §64 Abs3 VStG im Verhältnis zu §76 AVG lex specialis (vgl Lewisch/Fister/Weilguni , VStG 2 , §64 Rz 10 und 14; Hengstschläger/Leeb , AVG, §76 Rz 46, www.rdb.at). Hieraus ist zu schließen, dass Barauslagen, welche durch Beschlagnahmen zur Sicherung der Verfallssanktion erwachsen sind, nach dem Willen des Bedarfsgesetzgebers in erster Linie den im Verwaltungsstrafverfahren Bestrafen aufzuerlegen sind, welche sie naheliegender Weise in der Regel auch 'verschuldet' (mit-)verursacht haben werden. In jedem Fall erscheint aber – schon nach dem Wortlaut der spezielleren Regelung des §64 Abs3 VStG – vor dem Ersatzausspruch eine Prüfung geboten, ob es im betreffenden Zusammenhang Bestrafte gibt. Wenn nun die Ersatzverpflichtung des §23 Abs8 WrWG darauf abstellt, ob ein Wettunternehmer seine 'Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat', knüpft sie, soweit mit 'gesetzlichen Bestimmungen' überhaupt (nur) unter Strafsanktion stehende Verhaltensnormen gemeint sind (vgl auch 4.2 und 4.4), an bloße 'Verstöße' gegen Rechtsvorschriften, sohin an die Verwirklichung objektiver Tatbestände (Tatbilder) unabhängig von der subjektiven Tatkomponente und insbesondere auch unabhängig von jedem wie auch immer gearteten Hindernis einer Bestrafung oder strafrechtlichen Verfolgung an. Auch auf ein 'Verschulden' iSv §64 Abs3 zweiter Fall VStG bzw §76 Abs2 AVG stellt die Regelung nicht ab. Einer Auslegung im Sinn einer 'Bestrafung' oder eines subjektiven 'Verschuldens' steht neben dem Wortlaut auch der in den Materialien präzisierte Wille des Gesetzgebers entgegen, wonach §23 Abs8 WrWG es der Behörde ermögliche, die Kosten für die genannten Maßnahmen (Beschlagnahme und Schließung) 'den Verursacherinnen und Verursachern mit Bescheid vorzuschreiben' (vgl EB zu LGBl Nr 26/2016, eRecht LG-02293-2015/0001, Blg. Nr 3/2016, S. 9). Auch die belangte Behörde ist im Anlassfall von diesem Verständnis ausgegangen, was sich sowohl aus der Begründung des angefochtenen Bescheides als auch aus dem Umstand ergibt, dass dieser (lediglich) an eine juristische Person gerichtet wurde.
Im Ergebnis räumt §23 Abs8 WrWG der Behörde die Möglichkeit ein, Barauslagenersätze für Beschlagnahmen zur Sicherung der Verfallssanktion einem beliebigen beteiligten Wettunternehmer auch schon vor und gänzlich unabhängig von der Einleitung, der Fortführung oder dem Ergebnis eines gegen ihn oder sein strafrechtlich verantwortliches Organ geführten Strafverfahrens aufzuerlegen. Daraus resultiert zum einen, dass sich Einwände und Ermittlungen in parallel, früher oder überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt geführten Verwaltungsstrafverfahren im Kostenersatzverfahren nicht auswirken bzw von vornherein nicht zu berücksichtigen sind. Zum anderen kommt es mangels Abstellens auf eine Bestrafung regelmäßig - wie auch im Anlassfall - zur Vorschreibung von Barauslagenersätzen unmittelbar an juristische Personen/Personengesellschaften, welche als solche nicht 'bestraft' werden, sondern allenfalls nach §9 Abs7 VStG für ihren - zur Tatzeit - verantwortlichen Organen auferlegte Geldstrafen und Verfahrenskosten haften können. Aufgrund welcher besonderen Umstände im Wettenrecht eine gänzliche (nicht nur bescheidmäßige sondern auch inhaltliche) Lösung des Kostenersatzes vom Strafverfahren unerlässlich wäre, ist für das VGW nicht ersichtlich. Nach der vorangegangenen Rechtslage des erst mit 13.5.2016 außer Kraft getretenen Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens (LGBl Nr 388/1919 in der Letztfassung LBGl. Nr 26/2015) richtete sich der Barauslagenersatz nach §64 Abs3 VStG. In den oben zitierten Erläuterungen zum am 14.5.2016 unmittelbar anschließend in Kraft getretenen §23 Abs8 WrWG sind auch keine Gründe für die gegenständlichen (oder überhaupt) Abweichungen von der Bedarfsgesetzgebung der Verwaltungsverfahrensgesetze dargelegt. Zu bemerken ist insbesondere, dass gerade die offensichtlich als Vorbild herangezogene Regelung des §50 Z10 GSpG, welche Bestandteil eines vom gesetzlichen Schutzinteresse her durchaus vergleichbaren Aufsichtsregimes ist, den Ersatz von Barauslagen für Beschlagnahmen – und zwar trotz der dort getroffenen Vereinfachungen – im Einklang mit §64 Abs3 VStG an eine Bestrafung knüpft. Der VfGH wird daher um Prüfung ersucht, ob die aufgezeigten Abweichungen des §23 Abs8 WrWG von §64 Abs3 VStG (und §76 Abs2 AVG) in Art11 Abs2 letzter Halbsatz B VG Deckung finden.
Nur nebenbei sei in diesem Zusammenhang bemerkt, dass die belangte Behörde ursprünglich auch davon ausgegangen ist, dass auf der Grundlage des §24 Abs2 WrWG gegenüber dem Eigentümer beschlagnahmter Gegenstände jederzeit und unabhängig von den geführten Strafverfahren ein 'objektiver Verfall' verfügt werden könne. Dem steht jedoch die gefestigte Rechtsprechung des VwGH entgegen, wonach der Verfall nach §24 Abs2 WrWG im Hinblick auf die Einordnung unter der Überschrift 'Strafbestimmungen' und das gleichzeitige Anknüpfen an Verstöße gegen das WrWG als materienspezifische Strafsanktion festgelegt ist. Der von der Behörde damals ins Treffen geführte Wortlaut ('auch unabhängig von einer Bestrafung') ist daher letztlich iSd §17 Abs3 VStG zu verstehen, wonach ein selbständiger ('objektiver') Verfall nur dann ausgesprochen werden kann, wenn eine Strafverfolgung oder Bestrafung eines Beschuldigten im Einzelfall nicht möglich war oder gewesen wäre (vgl VwGH 16.12.2016, Ra 2016/02/0228; 4.7.2018, Ra 2018/02/0214; 6.3.2018, Ra 2018/02/0080; Lewisch/Fister/Weilguni , VStG 2 , §17 Rz 14, www.rdb.at; Raschauer/Wessely , Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, §17 Rz 12, www.lexisnexis.com); ein vom Beschuldigten verschiedener Eigentümer hätte in einem solchen Strafverfahren die Stellung eines Verfallsbeteiligten (§17 Abs1 VStG). Der gegenständlich angefochtene Bescheidspruchpunkt 1 wird demnach im vorliegenden Fall ersatzlos aufzuheben sein.
4.2 Gleichheitssatz (Art7 Abs1 B VG; Art2 StGG):
Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz bindet den Gesetzgeber insofern, als dieser nur sachlich gerechtfertigte Differenzierungen ausgehend von wesentlichen Unterschieden im Tatsächlichen vornehmen darf und an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen hat. Im Fall differenzierender Regelungen ist ein Normenvergleich dahingehend durchzuführen, ob die jeweils erfassten Sachverhalte so unterschiedlich sind, dass sie die unterschiedlichen Rechtsfolgen zu tragen vermögen (vgl etwa VfGH 4.10.2018, E1818/2018). Auch unter diesem Aspekt erscheint nicht ersichtlich, inwiefern sich die dem Wiener Wettenrecht unterliegenden Sachverhalte von anderen den allgemeinen Bestimmungen des §64 Abs3 VStG unterliegenden Sachverhalten oder auch von Sachverhalten der Glücksspielaufsicht derart unterscheiden, dass bei der Vorschreibung des Barauslagenersatzes die Ergebnisse einschlägiger Strafverfahren und ein hierdurch hauptdefinierter Adressatenkreis gänzlich außer Acht bleiben können. Wie bereits unter 4.1 festgehalten wurde, ist auch den Gesetzesmaterialen keine entsprechende Argumentation zu entnehmen. Umgekehrt erfordert der Gleichheitssatz differenzierende Regelungen von Sachverhalten, die sich in wesentlichen Aspekten unterscheiden (vgl etwa VfGH 1.12.2018, G308/2018). In diesem Licht erscheint es problematisch, bei Gesamtsachverhalten, an welchen bestrafte und (aus welchen Gründen auch immer) nicht strafbare Personen beteiligt sind, die Auswahl des Ersatzverpflichteten von vornherein dem Belieben der Behörde zu überlassen. Im vorliegenden Anlassfall wurde augenscheinlich aus verfahrensökonomischen Gründen oder aufgrund des gleichzeitig unter Spruchpunkt 1 (gemäß den abschließenden Anmerkungen zu 4.1 verfehlt) ausgesprochenen 'objektiven Verfalls' die Eigentümerin der Wettterminals als juristische Person - unabhängig von ihren aktuellen Vertretungsverhältnissen - herangezogen, während ihr im parallel geführten Strafverfahren wegen unbefugter Wettkundenvermittlung lediglich eine Haftungsfunktion nach §9 Abs7 VStG für Geldstrafe und Verfahrenskosten des zum Tatzeitpunkt strafrechtlich verantwortlichen Organs Person zukam. Ebenso könnte nach dem Wortlaut des §23 Abs8 WrWG anstelle eines rechtmäßig Bestraften eine beteiligte Person herangezogen werden, die aus subjektiven Gründen gar nicht strafbar (und auch zu keinem 'schuldhaften' Verhalten iSd §64 Abs2 zweiter Fall bzw §76 Abs2 AVG fähig) ist. Wie der Anlassfall zeigt, kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Behörde für den Kostenersatz in der jeweiligen Situation ohnedies einen oder mehrere Bestraften heranzieht und es sich bei anderen bescheidmäßig zum Ersatz Verpflichteten um zu vernachlässigende Härtefälle handelt (vgl etwa VfGH 14.6.2018, G57/2918 ua; 28.9.2017, G31/2017). Insofern erscheint mit §23 Abs8 WrWG keine den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügende differenzierende Regelung getroffen.
Schließlich beinhaltet der Gleichheitssatz auch ein allgemeines Sachlichkeitsgebot dahingehend, dass zur Erreichung gesetzlicher Zielsetzungen keine sachlich unbegründeten bzw unverhältnismäßigen Maßnahmen eingesetzt werden dürfen (vgl etwa VfGH 26.9.2019, G117/2019). Die der Behörde durch §23 Abs8 WrWG eingeräumte Wahlfreiheit hinsichtlich Vorschreibungszeitpunkt und Adressaten erscheint insofern unverhältnismäßig, als auch das im Bereich der Wettaufsicht (ebenso wie in der Glücksspielaufsicht) evident hohe Interesse an der Hereinbringung der bei Kontrollen regelmäßig anfallenden Barauslagen keinen sachlichen Grund erkennen lässt, der eine Vorschreibung allenfalls schon vor der Abführung der Strafverfahren und unter Außerachtlassung der dortigen Ermittlungen und Einwände rechtfertigt. Auch erscheint es nicht erforderlich und schlüssig, dass die Behörde – anders als gemäß §64 Abs3 VStG und auch §50 Abs10 GSpG – angehalten ist, eine Vorbeurteilung objektiver Tatbestände vorzunehmen und daran Rechtsfolgen zu knüpfen, wenn ohnedies Strafverfahren unter Prüfung aller Tatbestandsmerkmale zu führen sind. Anders als bei den Maßnahmen (Beschlagnahme bzw Schließung) als solchen, welche entsprechend den damit verfolgten gesetzlichen Schutzinteressen überhaupt nur einen Verdacht der Verwirklichung bestimmter Straftatbestände voraussetzen, lässt die Verpflichtung zum Kostenersatz eine erhöhte Dringlichkeit nicht erkennen.
Fraglich erscheint nebenbei auch, ob es überhaupt als sachlich gerechtfertigt anzusehen ist, Kostenersätze für Beschlagnahmen zur Sicherung der Verfallsstrafe mit jenen für administrative Präventionsmaßnahmen wie Betriebsschließungen (vgl die Vorbildregelungen des §56a GspG oder des §360 Abs2 GewO 1994; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/15/0075) zu verknüpfen und beides derselben weiten Voraussetzung zu unterstellen, zumal die damit jeweils inhaltlich überschrittenen Regelungen des §64 Abs3 VStG und des §76 Abs2 zweiter Satz AVG zueinander im Verhältnis von besonderer und allgemeiner Norm stehen (vgl 4.1 und Lewisch/Fister/Weilguni , VStG 2 , §64 Rz 10, www.rdb.at).
Unverhältnismäßig erscheint letztlich auch der weite Wortlaut ('nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt'), welcher grundsätzlich die Missachtung sämtlicher bei der Ausübung wettunternehmerischer Tätigkeiten zu beachtender Gesetzesvorschriften erfasst, wie beispielsweise auch Übertretungen von arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen oder überhaupt nicht als Verwaltungsübertretung definiertes Fehlverhalten, etwa im Bereich des Unternehmens- und Wettbewerbsrechts. Den Kostenersatz für Beschlagnahmen (und Schließungen) an eine solche Reichweite von Verfehlungen zu knüpfen, erscheint jedenfalls sachlich unbegründet.
4.3 Eigentumsrecht (Art5 StGG, Art1 1. ZP-MRK):
Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH stellen Vermögensbelastungen wie unter anderem auch die Vorschreibung von Verfahrenskosten Eingriffe in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Eigentumsrecht dar (vgl etwa VfGH 19.6.2002, B1268/01). Auch für Eigentumsbeschränkungen durch den Gesetzgeber gelten das Erfordernis eines nachweislichen öffentlichen Interesses und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit betreffend die Eignung der gesetzlichen Maßnahme zur Zielerreichung, das Nichtvorliegen eines gelinderen Mittels sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Eingriff und dem in Rede stehenden öffentlichen Interesse (vgl etwa VfGH 11.12.2019, G40/2019 ua; 9.10.2018, G9/2018 ua). Unter den beiden letzten Aspekten bestehen von Seiten des VGW im Wesentlichen gleichartige Bedenken wie bereits unter 4.1 und 4.2 ausgeführt, dies insbesondere dahingehend, dass das öffentliche Interesse an der Hereinbringung der Barauslagen für Beschlagnahmen auch bei Ermittlung der einschlägig 'Bestraften' bzw subjektiv schuldhaft handelnden Beteiligten hinreichend gewahrt erscheint und das bloße Abstellen auf eine Verursachung durch Verwirklichung objektiver Tatbestände (mit allen vorangehend dargelegten verfahrensrechtlichen Konsequenzen) als unverhältnismäßig anzusehen ist.
4.4 Legalitätsprinzip/Bestimmtheitsgebot (Art18 B VG):
Das Legalitätsprinzip impliziert unter anderem auch die Verpflichtung des Gesetzgebers, das Handeln der Verwaltungsorgane hinreichend genau zu determinieren, widrigenfalls die betreffende Regelung verfassungswidrig ist (vgl etwa VfGH 4.10.2018, G48/2018 ua). Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass §23 Abs8 WrWG, jedenfalls was den Kostenersatz für Beschlagnahmen zur Sicherung der Verfallssanktion betrifft, in einem (grundsätzlich höheren Bestimmtheitsanforderungen unterliegenden) straf(verfahrens)rechtlichen Regelungszusammenhang steht und Regelungen über Kostenersätze im allgemeinen als 'eingriffsnah' in Bezug auf das Eigentumsgrundrecht anzusehen sind (vgl etwa VfGH 4.10.2018, G48/2018 ua; 14.10.1999, G36/99 mwV). Ferner erfordert die Vorschreibung von Kostenersätzen nicht wesensnotwendig - etwa aus Raschheits- oder Effizienzgründen - eine erhöhte Flexibilität in Form eingeschränkter gesetzlicher Determinierung (vgl etwa VfGH 11.3.1999, V40/98 ua).
Geht man nicht entsprechend den Ausführungen unter 4.2 davon aus, dass §23 Abs8 WrWG mit seinem weiten Wortlaut ('nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend') überhaupt in unsachlicher Weise an jegliche bei der Tätigkeitsausübung relevante Verhaltensnorm anknüpft, bestehen in eventu Bedenken, ob die Regelung in Bezug auf Umfang und Reichweite dieser 'gesetzlichen Bestimmungen' hinreichend determiniert ist. Nach Ansicht des VGW erscheint ein interpretativer Bezug - etwa auf die in Abs2 genannten Verstöße - nicht zureichend gegeben: Zum einen impliziert gerade der von Abs2 ('gegen dieses Landesgesetz') abweichende und explizit allgemein gehaltene Wortlaut ('nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend') einen anderen Inhalt. Zum anderen geht es in Abs2 (ebenso wie in Abs3) ausdrücklich um einen 'Verdacht' betreffend bestimmte Verstöße nach dem WrWG und besteht aus der Sicht des Normadressaten auch insofern kein zureichender sprachlicher Zusammenhang mit Abs8. Bejaht man im Interpretationsweg eine alleinige Bezugnahme des Abs8 auf die Vorschriften des WrWG, bleibt wiederum offen, ob es nur um explizit unter Strafdrohung gestelltes Fehlverhalten geht. Bei §64 Abs3 VStG und §50 Abs10 GSpG stellen sich derartige Fragen von Vornherein nicht, da diese Bestimmungen bei der Ersatzverpflichtung ohnedies (in erster Linie) auf einschlägig Bestrafte abstellen.
5. Umfang der Anfechtung:
Für den Anlassfall präjudiziell ist, wie eingangs dargelegt, nur die Regelung betreffend den Ersatz von Kosten, die durch Beschlagnahmen nach §23 Abs2 WrWG erwachsen. Zur Beseitigung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit (gemäß den Bedenken des VGW) würde es im gegebenen Zusammenhang ausreichen, die im Antragspunkt 1 bezeichnete Wortfolge 'oder die Beschlagnahme nach Abs2' aus §23 Abs8 WrWG zu eliminieren. Die Wortfolge ist nach Ansicht des VGW auch vom verbleibenden Rest der Regelung dahingehend trennbar, dass dieser keine Bedeutungsänderung erfährt. Im Ergebnis würde für den Ersatz von Barauslagen betreffend Beschlagnahmen zur Sicherung des Verfalls (§24 Abs2 WrWG), vorbehaltlich einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, wieder §64 Abs3 VStG gelten.
Die in den Eventualanträgen angeführten Varianten wurden für den Fall aufgenommen, dass die beiden Regelungsgegenstände (Kostenersatz für Schließungen bzw Beschlagnahmen) aufgrund ihrer strukturellen bzw inhaltlichen Verflechtung als 'normative Einheit' bzw aus sonstigen Gründen als nicht trennbar erachtet werden, wobei das VGW nicht verkennt, dass diese Varianten auch in die gegenständlich nicht präjudizielle Regelung über den Kostenersatz für Schließungen eingreifen würden. Zur letztgenannten Regelung wäre im Licht des Gleichheitssatzes und des Bestimmtheitsgebots ergänzend anzumerken, dass nach der derzeitigen Rechtslage nicht ersichtlich erscheint, wo der Unterschied zwischen einer 'Schließung der Betriebsstätte' und 'Maßnahmen gemäß Abs3' liegen soll; allenfalls handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Im Übrigen stehen diesbezüglich gleichartige Bedenken im Raum, wie im Zusammenhang mit dem Ersatz von Beschlagnahmekosten, dies mit dem Unterschied, dass es sich um keine strafverfahrensrechtliche Regelung handelt und es daher nur um Abweichungen von bzw Ungleichbehandlungen in Bezug auf §76 Abs2 zweiter Satz AVG (Entfall des 'Verschuldenskriteriums') geht. Die Unbestimmtheit der Wortfolge 'entgegen den gesetzlichen Bestimmungen' betrifft als gemeinsame Voraussetzung beide Ersatzregelungen in gleicher Weise, weshalb die diesbezüglich dargelegten Bedenken hier ebenso zutreffen. Mit der Antragsvariante 2 würde das in mehrfacher Hinsicht als verfassungswidrig beanstandete Anknüpfungskriterium der Verwirklichung (nicht näher definierter) objektiver Tatbestände aus der Regelung eliminiert, jedoch (bei einer an §50 Abs10 GSpG angelehnten Auslegung) die Möglichkeit zur separaten Vorschreibung des Barauslagenersatzes dem Grunde und der Höhe nach erhalten bleiben. Ergänzend würden in Bezug auf Adressatenkreis und inhaltliche Voraussetzungen §64 Abs3 VStG (betreffend Beschlagnahmen) bzw §76 Abs2 zweiter Satz AVG (betreffend Schließungen) gelten. Die Antragsvarianten 3 und 4 dienen lediglich einer im vorgenannten Fall allenfalls gleichzeitig gebotenen Beseitigung der angesprochenen 'doppelten' Bezugnahme auf die Maßnahme der Schließung. Die Antragsvariante 5 erfolgte aus prozessualer Vorsicht für den Fall, dass eine Herauslösung bzw Eliminierung von Wortfolgen als überhaupt nicht möglich oder zielführend anzusehen wäre."
3. Die Wiener Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt (teilweise ohne Übernahme der Hervorhebungen im Original):
"1. Die Kosten einer Beschlagnahme nach §23 Abs2 2. Satz Wr. WettenG sind nicht Kosten, die im Verwaltungsstrafverfahren erwachsen:
Das VGW übersieht, dass die der mitbeteiligten Partei vorgeschriebenen Schlosserkosten, die im Zuge der Beschlagnahme der Wettterminals entstanden waren, keine Barauslagen darstellen, die 'im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens' gemäß §64 Abs3 VStG erwachsen sind. Typische Barauslagen, die in Verwaltungsstrafverfahren erwachsen, sind beispielsweise Gebühren für nichtamtliche Sachverständige (siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni , VStG2 §64, RZ 11) oder Gebühren eines Dolmetschers (für letztere gilt jedoch gemäß §64 Abs2 zweiter Satz VStG eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht des Bestraften). Sowohl die Beschlagnahme nach §23 Abs2 2. Satz Wr. WettenG als auch die Schließung der Betriebsstätte nach §23 Abs3 Wr. WettenG sind Maßnahmen unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGH Ra 2018/02/0174, RZ 22).
Das ergibt sich auch daraus, dass gemäß §23 Abs4 Wr. WettenG über solche Verfügungen binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen ist, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Solche 'faktische Amtshandlungen' oder 'verfahrensfreie Verwaltungsakte' ( Antoniolli/Koja 524 f; Köhler in Korinek/Holoubek , B VG Art129a Rz 48) sind einem Verwaltungsverfahren vorgelagert (VwGH 86/07/0091, RS 7), und es sind auf diese nicht die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze anzuwenden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist ( Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, 27; VwGH 96/06/0096). Die mit §23 Abs2 und 3 Wr. WettenG untrennbar verbundene Bestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG regelt (betreffend den Verweis auf die Verfügungen nach Abs2 und Abs3) die Vorschreibung von Kosten, die bei solchen faktischen Amtshandlungen entstanden sind, und stellt eine Sondernorm dar, nach welcher diese Barauslagen vorzuschreiben sind (vgl VwGH 96/02/0497, RS 1).
Folgt man der Begründung des VGW, unterliegt man einem unzulässigen Zirkelschluss: Die Vorschreibung der Kosten nach §23 Abs8 Wr. WettenG sei nicht zulässig, da §76 Abs2 AVG anzuwenden wäre; die letztgenannte Bestimmung ist hingegen nur anwendbar, soweit es keine Sonderbestimmung über die Vorschreibung von Barauslagen gibt. Es handelt sich bei der angefochtenen Bestimmung nicht um eine Regelung auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrens, der allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechtes, des Verwaltungsstrafverfahrens oder der Verwaltungsvollstreckung im Sinne des Art11 Abs2 B VG, die bei Inanspruchnahme der Bedarfsgesetzgebung durch den Bund vom Land Wien nur dann hätte abweichend geregelt werden dürfen, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich (im Sinne von 'unerlässlich') sind.
Aber auch soweit die Bestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG die nach der faktischen Amtshandlung ergangenen administrativrechtlichen Bescheide über eine Betriebsschließung oder eine Beschlagnahme betrifft, handelt es sich nicht um eine Bestimmung des Verwaltungsstrafverfahrens sondern um eine einfachgesetzliche Verwaltungsvorschrift, welche die Kostentragung bei einem bestimmten rechtswidrigen Verhalten regelt. (In diesem Zusammenhang wird dargelegt, dass es sich in §23 Abs8 Wr. WettenG bei der Unterscheidung 'Schließung der Betriebsstätte', 'Beschlagnahme nach Abs2' und 'Maßnahmen gemäß Abs3' nicht - wie das VGW vermutet - um ein Redaktionsversehen handelt. Bei der Schließung der Betriebsstätte handelt es sich um die bescheidmäßige Schließung; bei den 'Maßnahmen gemäß Abs3' um eine faktische Amtshandlung.)
Eine dem Wesen nach vergleichbare Regelung stellt beispielsweise die Vorschreibung von Kosten gemäß §89a Abs7 StVO für die Abschleppung eines Fahrzeuges dar. Die Entfernung eines Hindernisses von einer Straße setzt gemäß §89a StVO nur ein rechtswidriges aber nicht unbedingt ein schuldhaftes Verhalten voraus. Bei diesen Kosten handelt es sich ebenfalls um keine Barauslagen im Sinne des §64 Abs3 VStG, die im Zuge des nachfolgenden Verwaltungsstrafverfahrens wegen einer Verwaltungsübertretung nach §99 StVO vorgeschrieben werden können (VwGH 90/02/0147). Dasselbe trifft etwa auf die Kosten betreffend Entfernung von Gegenständen von einem Marktgebiet zu (VfGH 21.06.2017, G329/2016, V63/2016; hier in Bezug auf §38 Wr MarktO 2006).
2. Die Regelung des §23 Abs8 Wr. WettenG weicht inhaltlich nicht von §64 Abs3 VStG iZm §76 AVG ab:
Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Ansicht gelangen, dass die in §23 Abs8 Wr. WettenG geregelten Kosten auch hinsichtlich der Beschlagnahme als faktische Amtshandlung solche sind, die im Verwaltungsverfahren bzw Verwaltungsstrafverfahren erwachsen, liegt kein Eingriff in die Bedarfsgesetzgebung des Bundes nach Art11 Abs2 B VG vor. Das VGW übersieht, dass die Bestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG inhaltlich nicht von der Bestimmung des §64 Abs3 VStG abweicht.
In §64 Abs3 1. Halbsatz VStG ist normiert, dass im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsene Barauslagen (§76 AVG) dann dem Bestraften zum Ersatz aufzuerlegen sind, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind. Wenn die Barauslagen durch das Verschulden einer anderen Person verursacht wurden, gilt §76 Abs2 1. Satz AVG, wonach derartige Barauslagen von der sie verursachenden anderen Person zu tragen sind (siehe Fister in Lewisch/Fister/Weilguni , VStG2 §64, RZ 10). Dem VGW ist beizupflichten, dass der Verschuldensbegriff des §76 Abs2 1. Satz AVG kein strafrechtlicher ist. Es sind daher die Bestimmungen des §1294 3. Satz ABGB über die Schuldhaftigkeit eines rechtswidrigen Verhaltens heranzuziehen, nach denen bereits der 'Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes' für die Annahme eines schuldhaften Verhaltens ausreicht. Demnach ist ein Verschulden des Beteiligten (nur) dann anzunehmen, wenn ihn zumindest der Vorwurf trifft, dass er es an der gehörigen Aufmerksamkeit oder am gehörigen Fleiß habe fehlen lassen (VwGH 2004/05/0099, RS 3). Hat eine Partei etwa dadurch, dass sie Baugebrechen nicht aus eigener Initiative beseitigen hat lassen, ein behördliches Einschreiten herbeigeführt, so ist ihr ein Verschulden hinsichtlich aller behördlichen Maßnahmen zuzurechnen, die zur Feststellung des für die Erteilung baupolizeilicher Aufträge maßgeblichen Sachverhalts erforderlich gewesen sind (VwGH 323/70; zitiert in Hengstschläger/Leeb, AVG §76, Stand 1.4.2009, rdb.at, RZ46).
Die Bestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG stimmt - trotz anderer sprachlicher Formulierung - inhaltlich mit §64 Abs3 VStG überein. Sie behandelt nur den Fall, was gilt, wenn die 'andere Person' gemäß §64 Abs3 1. Satz VStG der Wettunternehmer ist, und dieser die Kosten schuldhaft verursacht hat, indem er nicht die notwendige Aufmerksamkeit aufgewendet und daher seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat. Bei Anwendung des §23 Abs8 Wr. WettenG gelangt man zu demselben Ergebnis wie bei Anwendung des §64 Abs3 VStG: Ist der Wettunternehmer selbst der Bestrafte in einem Verwaltungsstrafverfahren nach §24 Abs1 Wr. WettenG, dem eine Beschlagnahme nach §23 Abs2 Wr. WettenG vorausging, dann hat er zuvor seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt und wurde daher bestraft, wenn ihn auch ein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden trifft. In diesem Fall können ihm die Kosten nach §64 Abs3 1. Fall VStG und nach §23 Abs8 Wr. WettenG vorgeschrieben werden. Ist Bestrafter, wie im Anlassfall, bspw. das zur Vertretung nach außen berufene Organ des Wettunternehmers, dann sind die Kosten sowohl nach §64 Abs3 2. Fall VStG iVm §76 Abs2 AVG als auch nach §23 Abs8 Wr. WettenG von der als Wettunternehmer fungierenden juristischen Person zu tragen.
Daraus folgt, dass §23 Abs8 Wr. WettenG nicht von der im Rahmen der vom Bund in Anspruch genommenen Bedarfsgesetzgebung nach Art11 Abs2 B VG abweicht. Es liegt kein Eingriff in die Bundeskompetenz vor, wenn in einem Landesgesetz ohne rechtsinhaltliche Änderung eine in Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz nach Art11 Abs2 B VG vom Bund erlassene Vorschrift wiederholt wird (VfSlg 4458).
3. Die abweichende Regelung im Wr. WettenG ist gemäß Art11 Abs2 B VG erforderlich:
Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Ansicht gelangen, dass die in §23 Abs8 Wr. WettenG geregelten Kosten auch hinsichtlich der Beschlagnahme als faktische Amtshandlung solche sind, die im Verwaltungsverfahren bzw Verwaltungsstrafverfahren erwachsen, liegt kein unzulässiger Eingriff in die Bedarfsgesetzgebung des Bundes nach Art11 Abs2 B VG vor.
Die angefochtene Bestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG über die Kostenvorschreibung (auch) bei Beschlagnahmen ist mit §23 Abs2 Wr. WettenG untrennbar verbunden. Die letztgenannte Regelung ist eine von den Verwaltungsverfahrensgesetzen, konkret von §39 Abs1 VStG, abweichende Regelung im Sinne des Art11 Abs2 B VG. Die Zulässigkeit dieser abweichenden Regelung wurde vom VGW nicht bestritten. Geht man daher davon aus, dass die abweichende (landesrechtliche) Regelung in §23 Abs2 Wr. WettenG über die Beschlagnahme vor dem Hintergrund des Art11 Abs2 B VG zulässig ist, da es sich um eine erforderliche Abweichung handelt, dann sind auch damit untrennbar zusammenhängende Verfahrensvorschriften jedenfalls erforderlich (im Sinne von 'unerlässlich'). Eine solche mit der Beschlagnahme nach §23 Abs2 Wr. WettenG unmittelbar im Zusammenhang stehende Vorschrift ist die Bestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG über die Vorschreibung von Kosten, die der Behörde durch die Beschlagnahme nach Abs2 entstehen.
Die Zulässigkeit der von §64 Abs3 VStG bzw §76 Abs2 AVG abweichenden Kostenbestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG ergibt sich aber auch unabhängig von §23 Abs2 Wr. WettenG aus folgenden Ausführungen:
Die Bestimmung des §64 Abs3 VStG im heute geltenden Wortlaut wurde durch die Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1932, BGBl Nr 246/1932, in das VStG 1925 eingefügt. Das Wettwesen war zu diesem Zeitpunkt durch das Gesetz vom 28. Juli 1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmachwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr 388/1919, (in der Folge GTBW-Gesetz), geregelt. Bereits 1932 hatte der VfGH festgestellt, dass das Buchmacher- und Totalisateurwesen zu den Landesangelegenheiten des Art15 Abs1 B VG zählt und daher das Staatsgesetz aus 1919 in den Bundesländern als Landesrecht gilt (VfSlg 1477/1932 sowie §4 Abs2 ÜG 1920 wv durch BGBl Nr 368/1925). Das Sportwettenwesen unterlag (nicht nur in Österreich) seither einem vor allem durch den technologischen Fortschritt bedingten Wandel. Stand vor 100 Jahren noch die Buchmacher- und Totalisateurtätigkeit etwa im Rahmen von Pferderennen im Mittelpunkt (vgl §1 Abs1 GTBW-Gesetz 'Rennen, Regatten usw'), bei dem Wettkunden am Ort der sportlichen Tätigkeit ihre Wetten platzierten, so wird heute die Wettentätigkeit überwiegend über elektronische Medien abgewickelt (mit den sich daraus ergebenden komplexen Rechtsfragen; z. B.. Huber , Die Sportwette im österreichischen Recht, Wien 2013, 71ff). Zusätzlich hat sich in der Wettbranche die Tätigkeit als Wettkundenvermittler etabliert, bei der Wettkunden und Buchmacher als Vertragspartner zusammengebracht werden. In den Wettlokalen sind sogenannte 'Wettterminals' aufgestellt, an denen die Kunden direkt mit dem Buchmacher Wetten über Sportereignisse abschließen können. Diese Geräte werden teilweise von den Wettunternehmern selbst aufgestellt, in vielen Fällen aber auch von Dritten, bei denen es sich oft um Unternehmen handelt, die ihren Sitz im Ausland haben. In einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Fällen handelt es sich sogar um Scheinfirmen. Es sind daher in der Regel mehrere natürliche und juristische Personen an der Wettunternehmertätigkeit beteiligt. Im Anlassfall waren dies beispielsweise die […] als Wettkundenvermittlerin, deren vertretungsbefugtes Organ, eine maltesische Firma als Buchmacherin, deren vertretungsbefugtes Organ sowie das verantwortliche Organ der Betriebsstätteninhaberin.
Auch die Anforderungen an die Kontrolltätigkeit der Behörde haben sich nicht zuletzt durch die Veränderung der Rahmenbedingungen des Wettenwesens verändert. Es sind dafür nicht nur komplexe technische Kenntnisse erforderlich, sondern die Behördenorgane müssen auch berechtigt und in die Lage versetzt werden, dass sie als 'agent provocateur' Probewetten abschließen können und dürfen, da sie sonst bei offiziellen behördlichen Kontrollen oft mit der Tatsache konfrontiert sind, dass an den Wettterminals nicht das sonst vorhandene Angebot sondern ein auf das gesetzliche Zulässige bereinigtes Angebot aufscheint. Auf Grund der heutigen technischen Möglichkeiten im Zusammenhang mit Gesichtserkennungsprogrammen sind wirksame Kontrollen von Wettlokalen auf Einhaltung der wettenrechtlichen Bestimmungen nur unangekündigt und ohne vorherige Identifikation möglich. Durch die Besonderheiten der wettunternehmerischen Tätigkeit ist eine intensive und strenge Kontrolltätigkeit durch die Behörde erforderlich, um ein hohes Niveau betreffend den Schutz von Spielern vor unkontrolliertem und somit existenzgefährdendem Wetten sowie den Jugendschutz zu gewährleisten.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Konstellation im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme gemäß §23 Abs2 Wr. WettenG anlässlich einer (unbefugten) Tätigkeit als Wettunternehmer wesentlich komplexer ist, als in einem Verwaltungsstrafverfahren im Jahre 1932, bei dem gemäß §64 Abs3 VStG 1925 Kosten von Barauslagen zumeist problemlos dem Bestraften im Straferkenntnis auferlegt werden konnten. Bei den heute möglichen Fallkonstellationen kann die Vorschreibung der Beschlagnahmekosten nicht in jedem Fall an eine Bestrafung der Verantwortlichen dieser Firmen geknüpft werden. Es ist daher notwendig und sachlich gerechtfertigt, diese Kosten jedenfalls dann dem Wettunternehmer vorzuschreiben, wenn er seine Tätigkeit beispielsweise mit den von ihm aufgestellten Wettterminals nicht den Bestimmungen des Wiener Wettengesetzes entsprechend ausgeübt hat. Im Anlassfall erfolgte die Kostenvorschreibung gemäß §23 Abs8 Wr. WettenG entgegen dem Vorbringen des VGW nicht an einen 'beliebigen' Wettunternehmer, sondern an denjenigen, dessen Verhalten in einem zeitgleich geführten Verwaltungsstrafverfahren als rechtswidrig festgestellt wurde (der gegenständlichen Bescheid datiert vom 26.9.2017, das Straferkenntnis gegen das zur Vertretung nach außen berufene Organe vom 27.9.2017).
Das vom VGW zitierte Erkenntnis des VwGH zu Ro 2017/17/0026 enthält zu RZ18 den Rechtssatz, dass die Abfolge der Verfahrensführung von Verwaltungsstrafverfahren, Beschlagnahmeverfahren und Einziehungsverfahren nach dem GSpG nicht zwingend in der Reihenfolge erfolgen muss, dass bei Erlassung des Strafbescheides bereits allfällige im Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren erwachsene Barauslagen Berücksichtigung finden können. Konsequenterweise hat daher die Vorschreibung von der Behörde im Zuge des Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahrens erwachsenen Barauslagen, welche in den entsprechenden Strafbescheid noch keinen Eingang finden konnten, auch im Nachhinein dem Grunde nach mittels gesonderten Bescheids möglich zu sein. Gleiches gilt für die Beschlagnahme nach dem Wiener WettenG. Es kann auf Grund der Abfolge der Verfahren möglich sein, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen des Wettunternehmers die Vorschreibung der bei der Beschlagnahme erwachsenen Kosten noch keinen Eingang finden konnte. Daher ist es unerlässlich, dass die Behörde - falls der Beschuldigte diese Kosten nicht verursacht hat - die Barauslagen dem Wettunternehmer vorschreiben kann, dessen rechtswidrige Handlung zur Beschlagnahme geführt hat. Durch die in §23 Abs8 letzter Halbsatz Wr. WettenG normierte Voraussetzung, dass die Kosten dem Wettunternehmer nur dann vorgeschrieben werden können, wenn er seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat, ist sichergestellt, dass diese Kosten dann nicht aufgebürdet werden können, wenn sich der Wettunternehmer gesetzeskonform verhalten hat (VfGH E705/2019-6).
Die Äußerungen des VGW auf Seite 9 zur Auslegung des §24 Abs2 Wr. WettenG sind obsolet, da es - wie das VGW zitiert - eine gefestigte Judikatur dazu gibt, die auch die belangte Behörde nicht in Frage stellt. Aus der Tatsache, dass die belangte Behörde vor der Klärung der Rechtsfragen zu §24 Abs2 Wr. WettenG durch den VwGH womöglich eine andere Meinung vertreten hatte, kann jedenfalls kein Argument gewonnen werden, das die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Auslegung einer anderen gesetzlichen Bestimmung, nämlich des §23 Abs8 Wr. WettenG, durch die belangte Behörde untermauern würde.
4. Behaupteter Verstoß gegen den Gleichheitssatz:
Die vom VGW angestellten Vergleiche des §23 Abs8 Wr. WettenG mit Bestimmungen aus dem GSpG (z. B. §50 Abs10) sind nicht zulässig: das Glückspielgesetz ist ein auf der Kompetenzgrundlage 'Monopolwesen' nach Art10 Abs1 Z4 B VG erlassenes Bundesgesetz, das Wiener Wettengesetz ist hingegen eine Kompetenz im Rahmen der Zuständigkeit der Länder nach Art15 Abs1 B VG. Der VfGH hat erkannt, dass das 'Totalisateur- und Buchmacherwesen' zwar wie die 'Angelegenheiten des Theater- und Kinowesens sowie der öffentlichen Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen' Berührungspunkte mit den der Gewerbeordnung unterliegenden Betätigungen aufweist; dass es aber im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzbestimmungen des B VG (1. Oktober 1925) nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften nicht als Gewerbe anzusehen war und daher in die Kompetenz der Länder fällt (siehe VfSlg 1477/1932). Daraus folgt, dass ein Vergleich der dem Wr. WettenG unterliegenden Tätigkeiten auf Grund dieser Berührungspunkte eher mit den gewerberechtlichen Vorschriften als mit den im Rahmen des Monopolwesens erlassenen glückspielrechtlichen Bestimmungen erfolgen kann (vgl z. B. VwGH Ra 2016/04/0042 RZ16).
Bei der Beschlagnahme nach dem GSpG handelt es sich um die Sicherung des Verfalls oder der Einziehung auf Grund eines Eingriffes in das Glückspielmonopol des Bundes und den damit verbundenen abgabenrechtlichen Konsequenzen. Das wird auch beispielsweise in der Regelung des §50 Abs6 GSpG deutlich, wonach eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln ist. Diese Regelung weicht von §39 Abs1 VStG und der dazu ergangenen Judikatur insofern ab, als die Beschlagnahme nach §39 VStG nicht durch einen Verwaltungsakt 'aufgehoben' werden kann. Die Beschlagnahme nach §23 Abs2 Wiener Wettengesetz soll hingegen die von dieser Verwaltungsvorschrift verfolgten Schutzzwecke des Spieler- und Jugendschutzes sicherstellen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine sachlich gerechtfertigte Differenzierung von unterschiedlichen Regelungen vorliegt, ist daher nicht ein Vergleich zwischen dem GSpG und dem Wr. WettenG anzustellen sondern zwischen den unterschiedlichen Tatbeständen, die sich bei Anwendung des §23 Abs8 Wr. WettenG ergeben. Es ist daher im Falle der Vorschreibung der Kosten einer Beschlagnahme von Wettterminals an den Wettunternehmer, der seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat, zu prüfen, ob eine unsachliche Differenzierung darin zu erblicken wäre, dass diese Kosten nicht anderen an diesem Sachverhalt Beteiligten vorgeschrieben werden (z. B. an das zur Vertretung nach außen berufene Organ einer juristischen Person als Wettunternehmer, einen beteiligten Buchmacher, den Betriebsstätteninhaber, etc.). Aus den unter Punkt 3 dargestellten Besonderheiten der Tätigkeit eines Wettunternehmers geht hervor, dass die anderen daran Beteiligten als Vertragspartner vom Wettunternehmer ausgewählt werden und von dessen Dispositionen abhängen. Es ist daher nicht unsachlich, die Kosten der Beschlagnahme von Wettterminals, die entgegen den gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt und verwendet werden, dem Wettunternehmer vorzuschreiben.
Die vom VGW auf den Seiten 9 und 10 des Gesetzesprüfungsantrags vorgebrachten Argumente vermögen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aufzeigen sondern allenfalls eine einfache Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien. Sollte der angefochtene Bescheid nach Meinung des VGW mit Rechtswidrigkeit behaftet sein, könnte das VGW diesen selbst beheben (wie auf Seite 9 Ende zweiter Absatz bereits 'angekündigt').
5. Behauptete Verletzung des Rechts auf Unversehrtheit des Eigentums:
Der Antrag des VGW lässt hinsichtlich des behaupteten Eingriffs in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (Art5 StGG, Art1 1. ZP-MRK) jegliche substantielle Begründung vermissen. Bei einer Abwägung der durch das Wr. WettenG geschützten öffentlichen Interessen (Jugendschutz, Spielerschutz) und der Schwere der Eigentumsbeschränkungen ist nicht zu erkennen, dass ein Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens des Wettunternehmers unverhältnismäßig wäre. Die Kosten für die Beendigung dieses rechtswidrigen Zustandes demjenigen vorzuschreiben, der diesen Zustand verursacht hat, liegt zweifellos im öffentlichen Interesse. Ein Eingriff in das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums in Zusammenhang mit einer vorausgegangenen rechtswidrigen Handlung ist auch nicht unsachlich (VfSlg 20.013/2015).
Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit darf die Tatsache nicht außer Betracht bleiben, dass bei der Wettunternehmertätigkeit hohe Geldbeträge umgesetzt werden. Dies erhellt beispielsweise daraus, dass sich der Wiener Landesgesetzgeber veranlasst sah, in §13 Abs3 lita Wr. WettenG den Einsatz pro Wette mit 50€ zu beschränken. Bei den Kontrollen von Wettlokalen wird in den Wettterminals regelmäßig eine relativ hohe Geldsumme vorgefunden. Bei der dem Anlassfall (Bescheid des MA 36 vom 26.09.2017, MA 36 705861 2017) zugrundliegenden Kontrolle wurden am 11. November 2016 bereits um 10:30 Uhr in den Wettterminals Geldbeträge von jeweils ca. 400€ vorgefunden (dabei ist zu berücksichtigen, dass die Wettterminals täglich entleert werden und Wettlokale frühestens um 6 Uhr geöffnet sein dürfen). Der Vergleich mit den vorgeschriebenen Barauslagen für Schlosserarbeiten in Höhe von 324€ ergibt, dass diese Kosten geringer waren als der Umsatz eines Wettterminals in maximal 4,5 Stunden.
6. Behaupteter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip/Bestimmtheitsgebot:
Gemäß §23 Abs8 Wr. WettenG sind Kosten, die der Behörde durch die Schließung der Betriebsstätte oder die Beschlagnahme nach Abs2 oder durch Maßnahmen gemäß Abs3 erwachsen, der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer dann zum Ersatz mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat. Die Verpflichtung des Wettunternehmers gemäß §23 Abs8 Wr. WettenG zum Kostenersatz, wenn er seine Tätigkeit nicht 'den gesetzlichen Bestimmungen' entsprechend ausgeübt hat, ist im Zusammenhang mit den in §23 Abs2 Wr. WettenG genannten gesetzlichen Vorschriften zu sehen, da in Abs8 ausdrücklich auf Abs2 verwiesen wird. Es handelt sich somit unzweifelhaft entweder um den Fall, dass die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne die oder entgegen der Bewilligung ausgeübt, oder um den Fall, dass mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen offenkundig gegen eine in §24 Abs1 Z1 bis 18 genannte Vorschrift verstoßen wird. Die Wiener Landesregierung kann daher nicht der durch das VGW vorgenommenen weiten Auslegung der Wortfolge 'nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt' folgen, wonach damit 'jegliche bei der Tätigkeitsausübung relevante Verhaltensnormen' erfasst seien.
Eine vergleichbare Regelung findet sich in §360 Abs1 GewO 1994, wonach bei Verdacht einer Übertretung gemäß §366 Abs1 Z1, 2 oder 3 GewO 1994 der Gewerbeausübende bzw der Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des 'der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes' aufzufordern ist. Auch hier ergibt sich durch den Verweis auf bestimmte Verwaltungsübertretungen, welche gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten sind, damit es nicht zur bescheidmäßigen Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch die Behörde kommt. Keinesfalls würde man hier zur Auslegung gelangen, dass mit dem Begriff 'Rechtsordnung' in §360 Abs1 GewO 1994 die gesamte österreichische Rechtsordnung gemeint sei. Das VGW unterstellt aber dem Wiener Landesgesetzgeber fälschlicher Weise, dass er dem Wortlaut 'den gesetzlichen Bestimmungen' in §23 Abs8 Wr. WettenG trotz des klaren Verweises auf den vorangehenden Absatz 2 eine solch unzulässige weitreichende Bedeutung beigemessen habe. Die vom VGW behauptete Unsachlichkeit der angefochtenen Bestimmung liegt somit nicht vor."
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die Wiener Landesregierung zieht in ihrer Äußerung die Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge in §23 Abs8 Wr. WettenG nicht in Zweifel. Auch für den Verfassungsgerichtshof ist nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Wortfolge des §23 Abs8 Wr. WettenG im Rahmen der vor dem Verwaltungsgericht Wien anhängigen Rechtssache zweifeln ließe.
1.3. Der Hauptantrag auf Aufhebung der Wortfolge "oder die Beschlagnahme nach Abs2" in §23 Abs8 Wr. WettenG ist zulässig:
Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes richten sich nur insofern gegen die Bestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG, als darin die Tragung der Kosten von Beschlagnahmen iSd §23 Abs2 Wr. WettenG geregelt ist. Durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge würde die behauptete Verfassungswidrigkeit beseitigt, weil diesfalls die allgemeine Regel des §64 Abs3 VStG zur Anwendung käme. Es verbliebe dadurch auch kein sprachlich unverständlicher Torso oder ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt, weil die verbleibende Regelung betreffend die Kosten von Betriebsschließungen bzw Maßnahmen nach §23 Abs3 Wr. WettenG unverändert bestehen bleiben könnte.
1.4. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der (Haupt-)Antrag als zulässig. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Eventualanträge.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag ist nicht begründet.
2.1. Gemäß §23 Abs2 Wr. WettenG kann die Behörde die Beschlagnahme von Wettterminals sowie weiterer Gegenstände anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder einer Anzeige ausgeübt wird und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen das genannte Landesgesetz verstoßen wird, offenkundig gegen eine der in §24 Abs1 Z1 bis Z18 Wr. WettenG genannten Vorschriften verstoßen wird.
Erwachsen der Behörde durch eine Schließung der Betriebsstätte, die Beschlagnahme nach §23 Abs2 Wr. WettenG oder durch Maßnahmen nach Abs3 des genannten Gesetzes Kosten, sind diese der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer nach §23 Abs8 Wr. WettenG dann mit Bescheid vorzuschreiben, wenn sie oder er ihre oder seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat.
2.2. Gemäß §64 Abs3 VStG sind Barauslagen, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens erwachsen, dem Bestraften aufzuerlegen, sofern sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht worden sind. Der zu ersetzende Betrag ist nach der genannten Bestimmung, soweit tunlich, bereits im Erkenntnis (der Strafverfügung), ansonsten durch besonderen Bescheid ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher oder Übersetzer zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt worden ist.
Unter den Begriff der Barauslagen iSd §64 Abs3 VStG fallen insbesondere die Gebühren für Sachverständige (vgl Fister , §64 VStG, in: Lewisch/Fister/Weilguni [Hrsg.], VStG 2 , 2017, Rz 11), aber etwa auch Kosten einer erforderlichen chemischen Untersuchung (vgl VwGH 29.3.1995, 92/10/0463). Barauslagen können auch im Zusammenhang mit Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren entstehen (vgl die Erläut zur RV zu §50 Abs10 GSpG, 1960 BlgNR 24. GP, 51 f.).
2.3. Das antragstellende Gericht erachtet in seinem Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B VG die in §23 Abs8 Wr. WettenG vorgesehene Kostentragungsregelung hinsichtlich Beschlagnahmen nach §23 Abs2 Wr. WettenG aus mehreren Gründen als verfassungswidrig.
2.4. Zu den Bedenken betreffend einen Verstoß gegen die Bedarfskompetenz des Art11 Abs2 B VG:
2.4.1. Das antragstellende Gericht ist zusammengefasst der Ansicht, dass §23 Abs8 Wr. WettenG eine nicht notwendige Abweichung von §64 Abs3 VStG vorsehe und damit gegen die in Art11 Abs2 B VG geregelte Bedarfskompetenz des Bundes betreffend die Regelung des Verwaltungsstrafverfahrens verstoße. Gemäß Art11 Abs2 B VG dürften vom Verwaltungsstrafgesetz 1991 abweichende Regelungen nur getroffen werden, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich seien. Mit §23 Abs8 Wr. WettenG sei eine von §64 Abs3 VStG in mehrfacher Hinsicht abweichende Regelung getroffen worden. Bei §23 Abs8 Wr. WettenG handle es sich – wie auch bei §50 Abs10 GSpG – um eine lex specialis im Verhältnis zu §64 Abs3 VStG. Nach der letztgenannten Bestimmung sei Voraussetzung für den Ausspruch des Barauslagenersatzes für Beschlagnahmen eine zuvor oder zumindest gleichzeitig erfolgte Bestrafung. Wenn die Kosten von einer anderen Person verursacht worden seien, seien die Kosten über Verweisung des §24 VStG nach §76 Abs2 AVG aufzuerlegen. Der dabei anzuwendende Verschuldensbegriff beziehe sich nicht auf einen strafrechtlichen, sondern auf einen an §1294 ABGB orientierten Sorgfaltsmaßstab. Daraus sei zu schließen, dass Barauslagen in erster Linie dem Bestraften aufzuerlegen seien, der sie im Regelfall auch verschuldet habe. §23 Abs8 Wr. WettenG stelle demgegenüber darauf ab, dass der Wettunternehmer seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt habe. Die Vorschreibung der Kosten knüpfe damit nur an objektive Tatbestände und sei unabhängig von der Erfüllung der subjektiven Tatseite. Im Ergebnis räume §23 Abs8 Wr. WettenG der Behörde die Möglichkeit ein, den Ersatz für Barauslagen einem beliebigen beteiligten Wettunternehmer unabhängig von einem parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren aufzuerlegen. Einwände und Ermittlungen aus dem Strafverfahren könnten diesfalls im Kostenersatzverfahren nicht berücksichtigt werden. Dazu komme, dass die Vorschreibung von Barauslagenersätzen auch an juristische Personen möglich sei, die als solche nicht bestraft werden könnten. Es sei nicht ersichtlich, warum eine gänzliche Lösung des Kostenverfahrens vom Verwaltungsstrafverfahren unerlässlich wäre.
2.4.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die aus dem Blickwinkel des Art11 Abs2 B VG geäußerten Bedenken des antragstellenden Gerichtes nicht:
2.4.2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat zunächst zu prüfen, ob es sich bei den Kosten, die der Behörde durch eine Beschlagnahme gemäß §23 Abs2 Wr. WettenG entstehen und die gemäß §23 Abs8 Wr. WettenG dem Wettunternehmer vorgeschrieben werden können, um Barauslagen handelt, die – gäbe es §23 Abs8 Wr. WettenG nicht – unter §64 Abs3 VStG fielen. Die Wiener Landesregierung verneint dies, weil es sich entweder um Kosten aus Anlass eines Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder um Kosten im Rahmen der verwaltungsbehördlichen Aufsicht handle.
Diese Rechtsansicht der Wiener Landesregierung ist (in dieser allgemeinen Form) nicht zutreffend: Es ist nicht ausgeschlossen, dass es sich bei Barauslagen, die im Zusammenhang mit einer Beschlagnahme nach §23 Abs2 Wr. WettenG erwachsen sind, auch um solche handelt, die im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens (§64 Abs3 VStG) anfallen. In diesem Sinne differenziert der Verwaltungsgerichtshof anhand des Zweckes der durchgeführten Überprüfung, ob eine strafbare Handlung der Beteiligten vorliegt oder nicht (vgl VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0322 zur insoweit vergleichbaren Regelung des §50 Abs10 GSpG). Auch die Materialien zu §50 Abs10 GSpG (Erläut zur RV 1960 BlgNR 24. GP, 51 f.) belegen, dass der (Bundes-)Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass solche Barauslagen unter §64 Abs3 VStG fallen (können).
2.4.2.2. Der Verfassungsgerichtshof hat darüber hinaus bereits ausgesprochen, dass von §§76 ff. AVG abweichende Regelungen des Ersatzes von Barauslagen unter den Tatbestand des "Verwaltungsverfahren[s]" iSd Art11 Abs2 B VG fallen (vgl VfSlg 11.564/1987, 15.351/1998, 16.641/2002). In gleicher Weise fällt eine Regelung betreffend den Ersatz von Barauslagen in einem Verwaltungsstrafverfahren unter den Begriff des "Verwaltungsstrafverfahren[s]" iSd Art11 Abs2 B VG, sodass eine von §64 Abs3 VStG abweichende Bestimmung am Maßstab der Erforderlichkeit zu messen ist.
2.4.2.3. Das antragstellende Gericht geht in seinem Antrag (offenbar) davon aus, dass es sich bei der Regelung des §23 Abs8 Wr. WettenG um eine – abschließende – "lex specialis" zu §64 Abs3 VStG handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinere Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 verdränge. Nach dieser Lesart wäre es insbesondere nicht möglich, die Beschlagnahmekosten nach §23 Abs2 Wr. WettenG – neben dem Wettunternehmer gemäß §23 Abs8 Wr. WettenG – auch dem Bestraften iSd §64 Abs3 VStG aufzuerlegen. Eine solche Auslegung des §23 Abs8 Wr. WettenG könnte vor dem Hintergrund des Art11 Abs2 B VG tatsächlich als bedenklich angesehen werden, weil nicht ohne weiteres erkennbar ist, inwiefern der ausnahmslose Ausschluss der Kostentragung durch den Bestraften iSd §64 Abs3 VStG erforderlich wäre. Die vom Verwaltungsgericht Wien seinem Antrag zugrunde gelegte Rechtsansicht ist jedoch unzutreffend:
Der Verfassungsgerichtshof stimmt der von der Wiener Landesregierung in ihrer Äußerung vertretenen Auffassung zu, dass die Regelung des §23 Abs8 Wr. WettenG betreffend die Kosten der Beschlagnahme die allgemeine Bestimmung des §64 Abs3 VStG nicht verdrängt, sondern lediglich die Möglichkeit vorsieht, diese Kosten – neben einem allfälligen Bestraften im Verwaltungsstrafverfahren – jedenfalls auch dem Wettunternehmer vorzuschreiben. Weder aus dem Wortlaut des §23 Abs8 Wr. WettenG noch aus den Materialien zu dieser Regelung (vgl BlgLT 3/2016, eRecht LG-02293-2015/0001, 9) geht hervor, dass der Landesgesetzgeber eine derart weitreichende Abweichung von §64 Abs3 VStG, wie sie das antragstellende Gericht seinem Antrag zugrunde legt, normieren wollte. Nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes kommen §23 Abs8 Wr. WettenG und §64 Abs3 VStG nebeneinander zur Anwendung, weswegen die Kosten der Beschlagnahme nach §23 Abs2 Wr. WettenG – bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen – entweder dem Bestraften iSd §64 Abs3 VStG oder dem Wettunternehmer nach §23 Abs8 Wr. WettenG, allenfalls auch anteilig, vorgeschrieben werden können.
Das antragstellende Gericht weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei §23 Abs8 Wr. WettenG insofern um eine von §64 Abs3 VStG abweichende Regelung handelt, als einem Wettunternehmer die Kosten der Beschlagnahme (bereits) dann vorgeschrieben werden können, wenn er seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat. Auf ein Verschulden kommt es – anders als bei Vorschreibung der Barauslagen an eine andere Person als den Bestraften gemäß §64 Abs3 VStG – nicht an. Die Bestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG ist daher am Maßstab der Erforderlichkeit iSd Art11 Abs2 B VG zu messen (vgl VfSlg 8945/1980, 19.905/2014; zum Vorliegen einer abweichenden Regelung Lukan , Art11 Abs2 B VG, in: Kneihs/Lienbacher [Hrsg.], Rill-Schäffer-Kommentar Bundesverfassungsrecht, 19. Lfg. 2017, Rz 18). Die dargestellte Abweichung ist im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Art11 Abs2 B VG (vgl VfSlg 11.564/1987, 15.351/1998, 16.641/2002, 20.216/2017) erforderlich: Auf dieser Grundlage kann die Behörde in Fällen, in denen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde, die Kosten der Beschlagnahme – unabhängig vom (rechtskräftigen) Abschluss eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens – dem eigentlichen Verursacher, nämlich dem verantwortlichen Wettunternehmer, vorschreiben. Die Regelung dient dabei insbesondere auch dem Zweck, Missbräuche, die darauf gerichtet sind, der Zahlungsverpflichtung zu entgehen, hintanzuhalten. Der behauptete Verstoß gegen Art11 Abs2 B VG liegt somit nicht vor.
2.5. Zu den Bedenken betreffend den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs1 B VG und Art2 StGG):
2.5.1. Das antragstellende Gericht ist darüber hinaus der Ansicht, die angefochtene Wortfolge in §23 Abs8 Wr. WettenG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich die dem Wiener Wettengesetz unterliegenden Sachverhalte von anderen dem §64 Abs3 VStG unterstehenden Sachverhalten oder auch von Sachverhalten der Glücksspielaufsicht derart unterschieden, dass die Ergebnisse einschlägiger Strafverfahren und der dadurch definierten Adressatenkreise gänzlich außer Acht bleiben könnten. Es erscheine problematisch, dass die Auswahl des zum Kostenersatz Verpflichteten von vornherein dem Belieben der Behörde überlassen werde. So seien im Anlassfall der Wettunternehmerin die Kosten auferlegt worden, während ihr im parallel geführten Strafverfahren lediglich eine Haftungsfunktion nach §9 Abs7 VStG zugekommen sei. Es könne anstelle des rechtmäßig Bestraften nach §23 Abs8 Wr. WettenG auch eine beteiligte Person herangezogen werden, die aus subjektiven Gründen nicht strafbar sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörde für den Kostenersatz ohnedies einen Bestraften oder mehrere Bestrafte heranziehe und es sich bei anderen bescheidmäßig zum Ersatz Verpflichteten um zu vernachlässigende Härtefälle handle. Insofern sei keine den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes entsprechende Regelung getroffen worden. Darüber hinaus erscheine die der Behörde durch §23 Abs8 Wr. WettenG eingeräumte Wahlfreiheit hinsichtlich des Vorschreibungszeitpunktes und der Adressaten unverhältnismäßig bzw unsachlich, weil auch das im Bereich der Wettaufsicht evident hohe Interesse an der Hereinbringung der anfallenden Barauslagen keinen Grund erkennen lasse, der eine Vorschreibung schon vor der Durchführung der Strafverfahren und unter Außerachtlassung der dortigen Ermittlungen und Einwände rechtfertige. Es scheine nicht erforderlich, eine "Vorbeurteilung" anhand objektiver Tatbestände vorzunehmen, zumal der Verpflichtung zum Kostenersatz keine erhöhte Dringlichkeit zukomme. Es sei fraglich, ob es sachlich gerechtfertigt sei, Kostenersätze für Beschlagnahmen zur Sicherung der Verfallsstrafe mit jenen für administrative Präventionsmaßnahmen zu verknüpfen und beides derselben (weiten) Voraussetzung zu unterstellen.
2.5.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt die vom antragstellenden Gericht erhobenen Bedenken hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art7 B VG sowie Art2 StGG nicht:
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (s etwa VfSlg 13.327/1993, 16.407/2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, unsachliche, durch tatsächliche Unterschiede nicht begründbare Differenzierungen und eine unsachliche Gleichbehandlung von Ungleichem (vgl VfSlg 17.315/2004, 17.500/2005) sowie sachlich nicht begründbare Regelungen zu schaffen (vgl VfSlg 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassungs wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (s etwa VfSlg 16.176/2001, 16.504/2002).
Wie bereits oben (Pkt. 2.4.2.) dargelegt, ist es nicht zu beanstanden, dass die Kosten für die Beschlagnahme nach §23 Abs8 Wr. WettenG auch dem Wettunternehmer vorgeschrieben werden können, wenn er seine Tätigkeit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend ausgeübt hat. Dass der Landesgesetzgeber in diesem Zusammenhang – anders als nach §64 Abs3 VStG – nicht auf ein Verschulden des Wettunternehmers, sondern (nur) auf eine Verletzung gesetzlicher Bestimmungen abstellt, ist nicht zu beanstanden. Die Regelung stellt nämlich sicher, dass die Kosten der Beschlagnahme auch dann dem Wettunternehmer vorgeschrieben werden können, wenn die Voraussetzungen des §64 Abs3 VStG nicht vorliegen. Dass die Behörde in bestimmten Konstellationen zwischen der Vorschreibung der Kosten an den Bestraften iSd §64 Abs3 VStG und den Wettunternehmer nach §23 Abs8 Wr. WettenG wählen kann, überschreitet den dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang zustehenden Gestaltungsrahmen nicht.
Der vom antragstellenden Gericht angestellte Vergleich mit der – vom Bundesgesetzgeber auf der Kompetenzgrundlage des Monopolwesens gemäß Art10 Abs1 Z4 B VG erlassenen – Bestimmung des §50 Abs10 GSpG geht schon deshalb ins Leere, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes das bundesstaatliche Prinzip die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf das Verhältnis der Regelungen verschiedener Gesetzgeber, so hier des Bundesgesetzgebers und eines Landesgesetzgebers, zueinander ausschließt (vgl VfSlg 8161/1977, 9116/1981, 14.846/1997).
2.6. Zu den Bedenken betreffend das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK:
2.6.1. Das antragstellende Gericht ist darüber hinaus der Ansicht, dass die angefochtene Regelung gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verstößt. Es verweist diesbezüglich im Wesentlichen auf seine Bedenken hinsichtlich des Art11 Abs2 B VG sowie des Gleichheitsgrundsatzes. Das öffentliche Interesse an der Hereinbringung der Barauslagen für Beschlagnahmen erscheine auch bei Ermittlung der Bestraften bzw subjektiv schuldhaft handelnden Beteiligten gewahrt, sodass das bloße Abstellen auf eine Verursachung durch Verwirklichung objektiver Tatbestände als unverhältnismäßig anzusehen sei.
2.6.2. Der Verfassungsgerichtshof teilt auch dieses Bedenken nicht: Die angefochtene Wortfolge in §23 Abs8 Wr. WettenG dient dem öffentlichen Interesse an der Hereinbringung der Kosten einer Beschlagnahme gemäß §23 Abs2 Wr. WettenG. Die Bestimmung ist auch geeignet und erforderlich, um das genannte öffentliche Interesse zu erreichen, sowie verhältnismäßig, weil sie die Vorschreibung der Beschlagnahmekosten an den Wettunternehmer und damit den materiellen Verursacher dieser Kosten vorsieht. Im Übrigen ist auf die obigen Ausführungen zu Art11 Abs2 B VG sowie zum Gleichheitsgrundsatz zu verweisen (Pkt. 2.4. und Pkt. 2.5.). Ein Verstoß gegen das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK ist für den Verfassungsgerichtshof daher nicht zu erkennen.
2.7. Zu den Bedenken hinsichtlich des Legalitätsprinzips bzw des Bestimmtheitsgebotes gemäß Art18 B VG:
2.7.1. Das antragstellende Gericht ist letztlich der Auffassung, dass die angefochtene Wortfolge in §23 Abs8 Wr. WettenG gegen das Legalitätsprinzip bzw das Bestimmtheitsgebot des Art18 B VG verstoße. Das Legalitätsprinzip impliziere unter anderem die Verpflichtung des Gesetzgebers, das Handeln der Verwaltungsorgane hinreichend genau zu bestimmen. §23 Abs8 Wr. WettenG stehe in einem "straf(verfahrens)rechtlichen Regelungszusammenhang" und sei daher als eingriffsnah in Bezug auf das Eigentumsgrundrecht anzusehen. Auch erfordere die Vorschreibung von Kostenersätzen nicht wesensnotwendig eine erhöhte Flexibilität in Form eingeschränkter gesetzlicher Determinierung. Gehe man nicht davon aus, dass die Bestimmung in unsachlicher Weise an jegliche bei der Tätigkeitsausübung relevante Verhaltensnormen anknüpfe, bestünden in eventu Bedenken, ob die Regelung in Bezug auf Umfang und Reichweite der darin genannten "gesetzlichen Bestimmungen" hinreichend determiniert sei. Dies sei nach Ansicht des antragstellenden Gerichtes deshalb nicht der Fall, weil der Wortlaut der Bestimmung allgemein und von §23 Abs2 Wr. WettenG abweichend formuliert sei. Auch bleibe offen, ob es nur um ein explizit unter Strafdrohung gestelltes Fehlverhalten gehe.
2.7.2. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes hinsichtlich Art18 B VG sind unbegründet:
Das in Art18 Abs1 B VG verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet, dass Gesetze einen Inhalt haben müssen, durch den das Verhalten der Behörde vorherbestimmt ist. Ob eine gesetzliche Vorschrift diesem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot entspricht, richtet sich nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern auch nach ihrer Entstehungsgeschichte, dem Gegenstand und dem Zweck der Regelung (vgl VfSlg 15.447/1999). Bei der Ermittlung des Inhalts einer gesetzlichen Regelung sind alle der Auslegung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen. Nur wenn sich nach Heranziehung aller Interpretationsmethoden nicht beurteilen lässt, was im konkreten Fall rechtens ist, verletzt die Norm die in Art18 B VG statuierten rechtsstaatlichen Erfordernisse (vgl VfSlg 8395/1978, 14.644/1996, 15.447/1999, 16.137/2001, 18.738/2009; VfGH 5.3.2020, G178/2019).
Anders als das antragstellende Gericht meint, ist die Bestimmung des §23 Abs8 Wr. WettenG hinsichtlich der Vorschreibung der Kosten für eine Beschlagnahme nach §23 Abs2 Wr. WettenG einer Auslegung zugänglich: Wie bereits unter Pkt. 2.4.2.3. ausgeführt, ermöglicht §23 Abs8 Wr. WettenG die Vorschreibung der Kosten der Beschlagnahme an den diese verursachenden Wettunternehmer (vgl auch die Materialien zu §23 Abs8 Wr. WettenG, BlgLT 3/2016, eRecht LG-02293-2015/0001, 9). Aus diesem Normzweck geht hervor, dass keinesfalls der Verstoß gegen sämtliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der wettunternehmerischen Tätigkeit die Vorschreibung der Kosten rechtfertigt, sondern lediglich der Verstoß gegen Tatbestände, die zu einer Beschlagnahme nach §23 Abs2 Wr. WettenG führen können. Eine solche Beschlagnahme ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung aber nur möglich, wenn mit den Eingriffsgegenständen offenkundig gegen eine in §24 Abs1 Z1 bis Z18 Wr. WettenG genannte Vorschrift verstoßen wird. Daraus ergibt sich, dass lediglich ein Verstoß gegen diese Bestimmungen die Vorschreibung der Kosten an den Wettunternehmer zu rechtfertigen vermag. Die vom antragstellenden Gericht geäußerten Bedenken hinsichtlich des Legalitätsprinzips bzw des Bestimmtheitsgebotes gemäß Art18 B VG treffen somit nicht zu.
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Wortfolge in §23 Abs8 Wr. WettenG erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.