Spruch
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Studiendirektorin der Universität Graz vom 17. September 2024, Zl. 31/12/Be ex 2023/24:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Am 26. August 2024 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung „Internationale Vertragspraxis in englischer Sprache“ aufgrund eines behaupteten schweren Mangels in der Durchführung der Prüfung.
2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurück und führte begründend aus, dass der gegenständliche Antrag nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Beurteilung der Prüfung am 26. Juni 2024 erfolgt sei.
3. Am 7. Oktober 2024 richtete der Beschwerdeführer ein gänzlich in englischer Sprache verfasstes und mit „Before the Federal Administrative Court“ betiteltes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er unter anderem ausführte: „Complaint against the rejection notice dated 17.09.2024“.
4. Am 31. Jänner 2025 gab die belangte Behörde dieser „Beschwerde“ mit Beschwerdevorentscheidung vom 31. Jänner 2025 hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Einbringung am 8. Oktober 2024 statt und wies sie hinsichtlich des Vorbringens zum Vorliegen eines schweren Mangels in der Durchführung der Prüfung ab.
5. Am 9. Februar 2025 richtete der Beschwerdeführer ein mit „Vor dem Bundesverwaltungsgericht“ betiteltes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er unter anderem ausführte: „Beschwerde gegen den Ablehnungsbescheid vom 31.01.2025“. Diesem Schreiben legte der Beschwerdeführer ein in englischer Sprache verfasstes und mit „Before the Federal Administrative Court“ betiteltes Schreiben bei, in welchem er unter anderem ausführte: „Complaint against the rejection notice dated 31.01.2025“.
6. Am 11. Februar 2025 legte die belangte Behörde das englischsprachige Schreiben vom 7. Oktober 2024 samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde einen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG.
8. Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 26. August 2024 auf Aufhebung der Prüfung „Internationale Vertragspraxis in englischer Sprache“ als verspätet zurück.
Am 7. Oktober 2024 richtete der Beschwerdeführer ein gänzlich in englischer Sprache verfasstes und mit „Before the Federal Administrative Court“ betiteltes Schreiben an die belangte Behörde, in welchem er unter anderem ausführte: „Complaint against the rejection notice dated 17.09.2024“.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer aufgrund der Mangelhaftigkeit der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom 7. Oktober 2024 einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG – mit, dass die Beschwerde bei Nichtverbesserung dieses Mangels innerhalb der genannten zweiwöchigen Frist zurückgewiesen werde.
Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nach.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen basieren auf der unstrittigen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1.2. Aus Art. 8 Abs. 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 8 Abs. 1 Rz 4 f); mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, m.w.H).
Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Vorab ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 9. Februar 2025 insbesondere aufgrund der (deutschen) Betitelung mit „Vor dem Bundesverwaltungsgericht“ und hinsichtlich der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unvertreten ist, als Vorlageantrag zu deuten ist (vgl. dazu VwGH 30.06.2011, 2009/07/0151, wonach eine unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels allein, etwa als „Berufung“ oder „Beschwerde“ anstatt als „Antrag“ an die belangte Behörde, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorzulegen, den Vorlageantrag [insbesondere, wenn die Partei nicht rechtsanwaltlich vertreten ist] nicht unzulässig macht). Folglich ist gegenständlich von einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes auszugehen.
In der Sache selbst ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer brachte die gegenständliche Beschwerde zunächst nur in englischer Sprache und daher mangelhaft ein. Mit Verbesserungsauftrag vom 17. Februar 2025, rechtmäßig zugestellt durch Hinterlegung am 20. Februar 2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die entsprechende Beschwerde in deutscher Sprache direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters wies das Gericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen wird.
Der Beschwerdeführer brachte (jedoch) keine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde vor Ablauf der zweiwöchigen Frist ein.
Mangels fristgerechter Verbesserung ist die gegenständliche Beschwerde daher spruchgemäß zurückzuweisen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung vom 31. Jänner 2025 tritt (vgl. dazu VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, m.w.N, wo der Verwaltungsgerichtshof festhielt, dass wenn die Beschwerde unzulässig ist, sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist, dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen hat).
Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Beschwerde in nicht deutscher Sprache einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine mangelhafte Beschwerde im Falle einer nicht fristgerechten Verbesserung zurückzuweisen ist und der Zurückweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt).