Spruch
W151 2313858-1/11E
W151 2313859-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Sonja MARCHHART und den fachkundigen Laienrichter Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien und XXXX , beide vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 16.01.2025, ABB-Nr: XXXX , externe GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2025, ABB-Nr: XXXX , externe GZ: XXXX , betreffend einen Antrag auf Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß §12a AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2025 wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1.Am 23.12.2024 stellte XXXX , geb. am XXXX , StA Serbien (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG, welcher gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG an das Arbeitsmarktservice (in der Folge kurz: AMS) übermittelt wurde.
2. Mit E-Mail vom 13.01.2025 teilte der Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, dem AMS unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht mit, dass er sowohl den Erstbeschwerdeführer als auch den im Antrag genannten Dienstgeber, Herrn XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) vertrete.
3.Mit Bescheid vom 16.01.2025 wies das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) den Antrag gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG ab. Eine Ausfertigung des Bescheides, welche bloß den Erstbeschwerdeführer als Empfänger ausweist, wurde an Herrn XXXX durch Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle zugestellt. Eine weitere Ausfertigung wurde dem Zweitbeschwerdeführer durch Übernahme eines Arbeitnehmers an dessen Betriebssitz zugestellt. Der Bescheid wurde nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung beider Beschwerdeführer zugestellt.
4. Gegen den Bescheid vom 16.01.2025 erhoben die rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer gemeinsam Beschwerde.
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.04.2025 wies das AMS die Beschwerde ab. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Rechtsvertretung am 24.05.2025 zugestellt.
6. Nach fristgerecht erhobenem Vorlageantrag legte das AMS den Akt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2025 zur Entscheidung vor.
7. Mit hg. Schreiben vom 11.06.2025 wurde die Rechtsvertretung aufgefordert, das erkennende Gericht über die Form der Zustellung des Bescheides vom 16.01.2025 aufzuklären. Nach Fristerstreckung gab diese mit Eingabe vom 01.07.2025 bekannt, dass der Bescheid vom 16.01.2025 (bzw. ein „Deckblatt“ der MA 35 vom 27.01.2025 ohne Empfängernennung, lediglich „.at“) direkt an den Erstbeschwerdeführer übermittelt worden sein dürfte, da dieser den Bescheid bzw. das Schreiben der MA 35 am 03.02.2025 elektronisch an den rechtsfreundlichen Vertreter übermittelt habe. Im Handakt würden lediglich diese beiden Schriftstücke erliegen, wobei nicht angegeben werden könne, ob diese lediglich ausgedruckt, oder vom Mandanten in der Kanzlei hinterlegt wurden. An den rechtsfreundlichen Vertreter dürften sie aber nicht per Post oder per Mail zugestellt worden sein, da auf dem Bescheid handschriftlich vermerkt sei „Zustellung frühestens 27.1.“. Bei postalischen Zustellungen würden diese sogleich gescannt und ein elektronischer Fristvermerk gesetzt, jedoch gewöhnlich nicht am Schriftstück selbst der fristauslösende Tag vermerkt. E-Mails würden bloß verspeichert, elektronischer Fristvermerk gesetzt und für gewöhnlich nicht ausgedruckt werden. Ein Schriftstück, in welchem der rechtsfreundliche Vertreter als Empfänger angeführt werde, erliegt weder im elektronischen Mandantenfeld noch im Handakt.
8. Hierzu äußerte sich das AMS mit Stellungnahme vom 16.07.2025 und führte aus, dass im Bescheid vom 16.01.2025 der Erstbeschwerdeführer als Empfänger angeführt und laut Zustellnachweis von der MA 35 an einen Herrn XXXX zugestellt worden sei. Dieser sei im Antragsformular als Zustellbevollmächtigter angeführt worden. Auf Nachfrage des AMS habe die MA 35 mitgeteilt, dass der Rechtsvertreter der MA 35 als verfahrensleitender Behörde die Vertretung nicht bekanntgeben habe und daher die Zustellung seitens der MA 35 aufgrund der Aktenlage rechtmäßig erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.Am 23.12.2024 stellte der Erstbeschwerdeführer bei der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 NAG iVm. § 12a AuslBG. Im Antrag wurde XXXX als Vertreter des Erstbeschwerdeführers angegeben. Eine Vollmacht des XXXX wurde nicht beigelegt.
1.2. Mit E-Mail vom 13.01.2025 teilte der Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, dem AMS unter Berufung auf die ihm erteilte Vollmacht mit, dass er sowohl den Erstbeschwerdeführer als auch den Zweitbeschwerdeführer vertrete.
1.3.Mit Bescheid vom 16.01.2025 wies das AMS den Antrag gemäß § 20d Abs. 1 AuslBG ab. Eine Ausfertigung des Bescheides, welche bloß den Erstbeschwerdeführer als Empfänger ausweist, wurde an Herrn XXXX durch Hinterlegung bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle zugestellt. Eine weitere Ausfertigung wurde am Betriebssitz des Zweitbeschwerdeführers an der Adresse XXXX durch Übernahme eines Arbeitnehmers zugestellt.
1.4.Der Bescheid wurde nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung beider Beschwerdeführer zugestellt, obgleich die Rechtsvertretung im behördlichen Verfahren unter Berufung gemäß § 8 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht die Vertretung beider Beschwerdeführer bekanntgegeben hat.
1.5. Der Bescheid ist der Rechtsvertretung auch nicht tatsächlich zugekommen, sodass eine Heilung des fehlerhaften Zustellvorganges nicht eintreten konnte. Der Bescheid des AMS ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen, weshalb die Beschwerde dagegen mangels Vorliegens eines rechtswirksamen Bescheides als unzulässig zurückzuweisen, und die in Ermangelung eines (Erst-)bescheides rechtswidrig erlassene Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen zur Adressierung und Zustellung des bekämpften Bescheides ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere den Rückscheinen des Bescheides vom 16.01.2025.
2.2. Die Feststellungen zum Einschreiten der Rechtsvertretung im behördlichen Verfahren ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben vom 10.01.2025, eingelangt per E-Mail beim AMS am 15.01.2025.
2.3. Die Feststellungen, wonach der gegenständliche Bescheid der bevollmächtigten Rechtsvertretung werde zugestellt wurde noch dieser tatsächlich zugekommen ist, ergibt sich aus der vom erkennenden Gericht eingeholten Stellungnahme der Rechtsvertretung vom 01.07.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz (VwGH 26.04.2000, 99/05/0239; 23.07.2009, 2007/05/0139). Solange ein Bescheid noch nicht erlassen wurde, kann er keine Rechtswirkung nach außen entfalten (Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2011, Rz 426). Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung oder Ausfolgung zu erfolgen. Erlassen ist ein Bescheid ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung oder Ausfolgung vorliegt (VwGH 26.06.2001, 2000/04/0190).
Gemäß § 8 Abs. 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht erfasst auch eine Zustellvollmacht iSd § 9 ZustG. Hat der Parteienvertreter der Behörde seine Bevollmächtigung angezeigt und sich gemäß § 8 Abs. 1 RAO auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, so sind ab diesem Zeitpunkt sämtliche Schriftstücke an den Parteienvertreter zuzustellen (vgl. VwGH vom 27.06.2013, 2013/07/0035 mit Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, in E 50. zu § 9 Zustellgesetz zitierte Judikatur; vgl. auch VwGH vom 07.09.2011, 2008/08/0256).
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG idF BGBl I Nr 5/2008 hat die Behörde, wenn ein Zustellbevollmächtigter bestellt ist und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist (VwGH vom 09.03.2018, Ra 2017/02/0263).
Ein tatsächliches Zukommen setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstücks kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhalts des Schriftstücks beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht. Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen wurde der Bescheid vom 16.01.2025 nicht an die zu diesem Zeitpunkt zustellbevollmächtigte Rechtsvertretung beider Beschwerdeführer zugestellt, obgleich diese bereits im behördlichen Verfahren unter Berufung gemäß § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht eingeschritten ist und dem AMS die Bevollmächtigung gemäß § 8 RAO demnach bekannt war.
Der Bescheid ist der Rechtsvertretung auch nicht tatsächlich zugekommen, sodass eine Heilung des fehlerhaften Zustellvorganges nicht eintreten konnte. Der Bescheid der belangten Behörde ist daher nicht rechtswirksam erlassen worden und damit rechtlich nicht zustande gekommen.
Zum Argument des AMS bzw. der MA35, wonach die bloß an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Bescheidausfertigung an die im Antrag angegebene Vertretung XXXX zugestellt worden sei (vgl. Stellungnahme vom 16.07.2025), ist festzuhalten, dass die bloße Namhaftmachung eines Vertreters im Antragsformular dessen nachweisliche Bevollmächtigung nicht ersetzt (diesbezüglich wird im Antragsformular selbst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine separate Vollmacht beizulegen ist, sofern es sich nicht um einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin handelt). Eine Zustellvollmacht des XXXX findet sich im Verwaltungsakt jedoch nicht.
Ebensowenig verfängt das Argument, dass der MA 35 als verfahrensleitenden Behörde die Vertretung nicht bekanntgegeben worden sei. Die Rechtsvertretung hat durch ihre Vollmachtsbekanntgabe gegenüber dem AMS als bescheiderlassende Behörde das Vorliegen einer Zustellvollmacht im Verfahren zur Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht. Infolge dessen hätte das AMS für eine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung – mag diese auch durch die MA35 zu besorgen gewesen sein – Sorge tragen müssen. Fehler im Zustellvorgang, die aus einer fehlerhaften Adressierung des Bescheides oder der unterlassenen Offenlegung der für die rechtswirksame Zustellung maßgeblichen Umstände durch das AMS resultieren, sind daher dem AMS zuzurechnen.
Ist ein Bescheid nicht rechtswirksam erlassen worden, so ist es der Berufungsbehörde verwehrt, meritorisch über die Berufung abzusprechen. Ihre Zuständigkeit reicht in solchen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 09.03.1982, 81/07/0212; vom 30.05.2006, 2005/12/0098). Dies hat auch für das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz in Anwendung des § 28 VwGVG zu gelten.
Mangels Erlassung des bekämpften Bescheides vom 16.01.2025 ist die Beschwerde dagegen folglich zurückzuweisen.
Da die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG einen angefochtenen Bescheid voraussetzt, der gegenständlich bekämpfte Bescheid 16.01.2025 jedoch nicht rechtswirksam wurde, war folglich die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.04.2025 (da diese nicht hätte erlassen werden dürfen) ersatzlos zu beheben.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.