W202 2225467-2/18E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan gegen den „Bescheid“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2024, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im April 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 11.04.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 20.09.2016, Zl. XXXX , wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 20.09.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. (Spruchpunkt III.).
Aus einem Aktenvermerk des BFA vom 11.09.2019 geht hervor, dass sich im Zuge der Prüfung hinsichtlich der Erteilung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass die Voraussetzungen für eine Zuerkennung infolge geänderter persönlicher Umstände (Arbeits-und Selbsterhaltungsfähigkeit) nicht mehr vorliegen würden.
Mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. XXXX , wurde dem BF der zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG), von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und der Antrag vom 29.07.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde abgewiesen. Die mit Bescheid vom 20.09.2016, Zl. XXXX , erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen wird (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt wird, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).
Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.
Am 30.06.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 24.04.2023 erteilte der BF eine Zustellvollmacht an seine Bewährungshelferin, wonach Schreiben des BFA an seine Bewährungshelferin gesendet werden mögen.
Am 30.04.2024 wurde der BF seitens des BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er unter anderem auf die Frage, ob er im Verfahren vertreten werde, zu Protokoll gab, dass er noch einen Monat Kontakt zu seiner Bewährungshelferin habe, die ja seine Vertreterin sei.
Mit Bescheid des BFA vom 04.05.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.06.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Am 07.05.2024 verfügte das BFA die Zustellung des hier gegenständlichen Bescheides per RSa an den BF. Der Bescheid wurde dem BF am 22.05.2025 persönlich übernommen.
Am 31.05.2024 bevollmächtigte der BF XXXX und brachte diese mit Schriftsatz vom 19.06.2024 eine Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 04.05.2024 ein.
Eine telefonische Rücksprache mit der Zustellbevollmächtigten ergab, dass diese den Bescheid niemals erhalten hat, vom gegenständlichen Verfahren und der Beschwerde durch XXXX aber Bescheid wisse. Zudem gab sie weiters an, dass die Bevollmächtigung weiterhin aufrecht sei, obwohl diese in absehbarer Zeit gekündigt werde, da die Bewährungshilfe nicht mehr von ihr durchgeführt werde. Bei einer abermaligen telefonischen Rücksprache mit der Zustellbevollmächtigten bestätigte sie abermals, nach Einsicht in ihre Unterlagen, dass sie den Bescheid nie erhalten habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- sowie dem Gerichtsakt.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchpunkt A) – Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).
Der mit "Zustellungsbevollmächtigter" betitelte § 9 ZustG lautet:
§ 9. (1) Soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
(2) Einer natürlichen Person, die keinen Hauptwohnsitz im Inland hat, kann eine Zustellungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden. Gleiches gilt für eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, wenn diese keinen zur Empfangnahme von Dokumenten befugten Vertreter mit Hauptwohnsitz im Inland hat. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
(4) Haben mehrere Parteien oder Beteiligte einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung des Dokumentes an ihn die Zustellung an alle Parteien oder Beteiligte als bewirkt. Hat eine Partei oder hat ein Beteiligter mehrere Zustellungsbevollmächtigte, so gilt die Zustellung als bewirkt, sobald sie an einen von ihnen vorgenommen worden ist.
(5) Wird ein Anbringen von mehreren Parteien oder Beteiligten gemeinsam eingebracht und kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, so gilt die an erster Stelle genannte Person als gemeinsamer Zustellungsbevollmächtigter.
(6) § 8 ist auf den Zustellungsbevollmächtigten sinngemäß anzuwenden.
Voraussetzung für das rechtliche Zustandekommen eines Bescheides ist dessen Erlassung. Erlassen wird ein schriftlicher Bescheid durch rechtswirksame Zustellung oder durch Ausfolgung (vgl. VwGH 18.05.1994, 93/09/0115).
Ist ein Zustellbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde diese Person als Empfänger zu bezeichnen bzw. die Partei zu Handen des Zustellbevollmächtigten. Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (§ 9 Abs. 3 ZustG).
Ein tatsächliches Zukommen setzt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH voraus, dass der vom Gesetz vorgesehene Empfänger tatsächlich in den Besitz des zuzustellenden Schriftstückes kommt. Nicht ausreichend ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes beispielsweise durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht (vgl etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; VwGH 9.4.2020, Ro 2020/16/0004). Wenn die Kenntnisnahme des Schriftstücks (ohne tatsächliches Zukommen) nicht genügt, dann saniert auch der Umstand, dass ein Rechtsmittel gegen das Schriftstück eingebracht wird, die fehlende Zustellung nicht (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Fr 2018/15/0011; sowie im Ergebnis bereits VwGH 18.11.2015, Ra 2015/17/0026).
Gegenständlich wurde der in Rede stehende Bescheid dem BF persönlich zugestellt, obwohl eine Zustellbevollmächtigung vorlag. Da nach Auskunft der Zustellbevollmächtigten ihr dieser Bescheid auch nie tatsächlich zugekommen ist, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor (vgl. VwGH 20.11.2019, Zl. Fr 2018/15/0011). Eine Sanierung durch tatsächliches Zukommen des Bescheides kann zudem nur erfolgen, wenn dieser Bescheid einem zur Zeit des (wirkungslosen) Zustellvorgangs bereits der Behörde gegenüber namhaft gemachten Zustellbevollmächtigten zukommt (VwGH 08.04.1992, 92/01/0001), sodass auch der Umstand, dass der BF XXXX in der Folge bevollmächtigte nichts an der rechtsunwirksamen Zustellung des gegenständlichen Bescheides ändert, da XXXX zum Zeitpunkt des Zustellvorganges nicht Zustellbevollmächtigte war.
Da sohin keine ordnungsgemäße Zustellung des Bescheides vom 04.05.2024 vorliegt, sodass es an einer Erlassung dieses Bescheides mangelt, kann dagegen auch keine Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde konnte eine mündliche Verhandlung entfallen (§24 Abs. 1 Z 1 VwGVG).
2.2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung – siehe dazu die zahlreichen Verweise in der rechtlichen Begründung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise