JudikaturBVwG

W227 2310945-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2025

Spruch

W227 2310945-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien (Uni Wien) vom 28. November 2024, Zl. 19148 2024/618172-MA-Her-W24:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Am 18. Juli 2024 beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung zum Masterstudium „Informatik“ an der Uni Wien.

2. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 60, 63 und 64 Abs. 3 Universitätsgesetz 2002 (UG) zurück und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Antrag unvollständig gewesen sei.

3. Am 29. November 2024 richtete der Beschwerdeführer eine gänzlich in englischer Sprache verfasste Beschwerde an die belangte Behörde, in welchem er unter anderem Folgendes ausführte: „I would like to express my concern and formally request a reconsideration of this decision“.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2025, Zl. 19148 2024/618172-MA-Her-W24, gab die belangte Behörde dieser Beschwerde statt und ließ den Beschwerdeführer unter Auflagen zum Masterstudium „Informatik“ zu.

5. Am 4. April 2025 stellte der Beschwerdeführer einen gänzlich in englischer Sprache verfassten Vorlageantrag.

6. Am 14. April 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Schreiben vom 24. April 2025, welches am 29. April 2025 am gemeldeten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hinterlegt wurde und ab 30. April 2025 zur Abholung bei der Post-Geschäftsstelle XXXX bereit lag, hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit der ausschließlich in englischer Sprache verfassten Beschwerde vom 29. November 2024 vor und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerde direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG – mit, dass die Beschwerde bei Nichtverbesserung dieses Mangels innerhalb der genannten Frist zurückgewiesen werden würde.

8. Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer nicht nach.

9. Mit Schreiben vom 16. Juni 2025 hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zudem die Mangelhaftigkeit des ausschließlich in englischer Sprache verfassten Vorlageantrags vom 4. April 2025 vor und gewährte ihm die Möglichkeit, binnen einer Wochen ab Zustellung des Schreibens einen in deutscher Sprache verfassten Vorlageantrag direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

Überdies wies das Gericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass er dem Verbesserungsauftrag vom 24. April 2025 nicht nachgekommen sei und die Verbesserung des Vorlageantrags somit zu einer Zurückweisung der Beschwerde – und damit einer Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung – führen würde.

10. Am 23. Juni 2025 (Datum des Poststempels) brachte der Beschwerdeführer einen in deutscher Sprache verfassten Vorlageantrag beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und sind unstrittig. Insbesondere der Zeitpunkt der Hinterlegung sowie der Beginn der Abholfrist des Verbesserungsauftrags vom 24. April 2025 ergeben sich aus den schriftlichen Vermerken des Zustellers auf dem Briefumschlag (vgl. OZl. 2). Überdies geht aus der eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 16. Juni 2025 hervor, dass der Verbesserungsauftrag vom 24. April 2025 an dem aufrecht gemeldeten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers hinterlegt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

3.1.2. Aus Art. 8 Abs. 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 8 Abs. 1 Rz 4 f); mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs. 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).

Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, m.w.H).

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG muss eine Fristsetzung und bei (unvertretenen) Parteien einen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages enthalten (vgl. VwGH 11.12.2018, Ra 2018/02/0241; 18.12.2014, 2012/07/0200, jeweils m.w.N). Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung eines Antrages sein (vgl. VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040 sowie Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 29 [Stand 01.01.2014, rdb.at]). Die Zurückweisung ohne ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verbesserungsverfahren ist als Verweigerung der Sachentscheidung und somit als Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu qualifizieren (siehe VfGH 27.11.2006, B 1084/06, sowie VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0076, m.w.N.).

Das gegen eine Beschwerdevorentscheidung vorgesehene Rechtsmittel ist gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG der Antrag, dass die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt jedoch im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten. Mit der Beschwerdevorlage geht die Zuständigkeit zur Entscheidung, auch was die Wahrnehmung von Zurückweisungsgründen in Bezug auf den Vorlageantrag betrifft, endgültig auf das Verwaltungsgericht über (siehe VwGH 15.11.2024, Ro 2022/04/0028, m.w.N.).

Ist die Beschwerde nicht zulässig, so ist sie vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt; dies mit der Wirkung, dass die Rechtskraft des Ausgangsbescheides festgestellt wird, selbst wenn die Behörde die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht wahrgenommen und eine meritorische – den Ausgangsbescheid aufhebende oder abändernde – Beschwerdevorentscheidung erlassen haben sollte (siehe VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Der Beschwerdeführer brachte die Beschwerde nur in englischer Sprache, und daher mangelhaft ein.

Mit Verbesserungsauftrag vom 24. April 2025, zugestellt am 30. April 2025, trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG auf, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die entsprechende Beschwerde in deutscher Sprache direkt beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Weiters wies das Gericht den Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerde bei nicht fristgerechter Verbesserung zurückgewiesen wird.

Diesem Verbesserungsauftrag kam der Beschwerdeführer jedoch nicht nach.

Demnach ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. wieder VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine nicht in deutscher Sprache verfasste Beschwerde einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenso entspricht es der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine mangelhafte Beschwerde im Falle einer nicht fristgerechten Verbesserung vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist und der Beschluss des Verwaltungsgerichts an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt.

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