Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A (geboren 1954), vertreten durch Dr. Philipp Baubin, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2016, Zl. I406 2136670-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Der Antragsteller begründete seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden wäre, nämlich der Gefahr der Inhaftierung, Folter und Todesstrafe in Marokko.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Es ist daher nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 11. Mai 2017
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