JudikaturBVwG

G315 2270920-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
07. Mai 2024

Spruch

G315 2270920-1/22E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Polen, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.03.2023, Zl. XXXX :

A)Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 28.03.2023 wurde gegen den im Spruch näher bezeichneten Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer bereits ein Aufenthaltsverbot bestanden habe, welches dieser wiederholt missachtet habe. Schließlich sei der Beschwerdeführer erneut straffällig geworden und sei daher die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten.

2. Der Beschwerdeführer erhob während aufrechten Maßnahmenvollzuges durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte unter anderem aus, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich bestehe und er seine Straftaten, aufgrund welcher er seit eineinhalb Jahren in psychologischer Behandlung stehe, zutiefst bereue.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 27.04.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und zunächst der Gerichtsabteilung G316 zugeteilt, wo in der Folge verschiedene Registerauszüge angefertigt und Gerichtsurteile eingeholt wurden.

4. Mit Teilerkenntnis im Verfahren G316 2270920-1/3Z wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

6. Nach Einholung von Auskünften zum nächsten Überprüfungstermin im Maßnahmenvollzug und Ermittlungen u.a. zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lud das Gericht zu einer mündlichen Verhandlung.

7. Am 18.04.2024 erging eine Mitteilung des forensisch-therapeutischen Zentrums, in welchem sich der Beschwerdeführer aufhält, welchem zufolge dieser auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 13.05.2024 verzichte. Die elektronische Mitteilung der Justizanstalt, welche lediglich einen Text und die Daten der Sachbearbeiterin der Vollzugsstelle, jedoch keine Hinweise auf eine Äußerung des Beschwerdeführers enthielt, wurde in der Folge der für den Beschwerdeführer bestellten Rechtsvertretung zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer wurde im Wege seiner Rechtsvertretung u.a. eingeladen, sich dazu zu äußern bzw. eine informierte Vertreterin oder einen Vertreter für die Verhandlung zu nominieren.

8. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 03.05.2024 wurde folgendes mitgeteilt: „[…] Mit dem Schreiben vom 19.04.2024 wurde der BF aufgefordert sein Vorbringen zu konkretisieren. Mit dem vorliegenden Schriftsatz, wird die Beschwerde vom 24.04.2023 zurückgezogen.“

9. Die für 13.05.2024 anberaumte Verhandlung wurde daher abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 57/2018 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 03.05.2024 wurde Folgendes mitgeteilt: „[…] Mit dem Schreiben vom 19.04.2024 wurde der BF aufgefordert sein Vorbringen zu konkretisieren. Mit dem vorliegenden Schriftsatz, wird die Beschwerde vom 24.04.2023 zurückgezogen.“

Aufgrund der aufrechten Vollmacht für die BBU GmbH und der Erklärung vom 03.05.2024 mit den darin enthaltenen Verfahrensdaten ist eindeutig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in der gegenständlichen Rechtssache zurückziehen möchte.

Die gegenständliche Beschwerde wurde somit rechtswirksam zurückgezogen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig entschieden und war folglich mit Beschluss einzustellen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.