Spruch
G315 2268867-1/44E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, der Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes sowie der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
A)Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und verbüßt in Österreich eine Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten. Er ist zur Zeit noch in Haft.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem Beschwerdeführer kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 15.03.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub erteilen und Spruchpunkt III. hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos aufheben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer leide an den Erkrankungen der Epilepsie und Schizophrenie und sei auf eine regelmäßige Betreuung und die Einnahme von Medikamenten angewiesen. Er sei sowohl in Österreich als auch in der Slowakei obdachlos. Diese Umstände wären im erstinstanzlichen Verfahren allesamt nicht (ausreichen) berücksichtigt worden.
4. Die gegenständliche Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 21.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde von Seiten der Rechtsvertretung auf vorliegende psychiatrische Erkrankungen (Epilepsie und Schizophrenie) sowie eine bereits in der Slowakei bestehende Erwachsenenvertretung verwiesen.
Sinngemäß wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in die Slowakei in Gefahr geraten würde, da er an einer psychischen Erkrankung leide und er würde dort obdachlos und völlig auf sich allein gestellt sein. Genaueres zu einer von der Justizanstalt erwähnten Erwachsenenvertretung in der Slowakei sei der Rechtsvertretung nicht bekannt.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurden seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers medizinische Unterlagen aus der Justizanstalt vorgelegt, woraus unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Slowakei einen „Vormund“ habe, wegen Schizophrenie und auch Epilepsie behandelt worden sei und er aktuell in der Haft die Medikamente „Depakine Chr.Ret Ftbl 500 mg“, „Gewacalm Tbl 5 mg“, „Quetiapin Krka Ftbl 200 mg“ täglich kontrolliert einnehme. Zusätzlich wurde dem Beschwerdeführer „Mexalen Tbl 500 mg“ bei Bedarf verordnet. Er hätte schon in der Vergangenheit einen Selbstmordversuch unternommen und leide an akustischen Halluzinationen – er höre Stimmen der verstorbenen Großeltern und anderer, die böses wollen.
Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes in der Justizanstalt in Bezug auf die Erkrankungen des Beschwerdeführers wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer den Angaben des Betreuungsdienstes zufolge aufgrund seiner psychischen Erkrankung in der Vorhaft Pensionsgeld erhalten habe und er nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2010 in Pension sei. In der Slowakei sei weiters eine Erwachsenenvertreterin für ihn bestellt.
Zu der in der Slowakei vermuteten Erwachsenenvertretung wurden trotz mehrfacher Nachfragen auch von der Rechtsvertretung keine genauen Angaben gemacht oder Kontaktdaten beigebracht. Zuletzt wurde dazu von der Rechtsvertretung bekannt gegeben, dass diese nur für finanzielle Belange bestellt worden sei und es würde Kontakt mit dem zuständigen Magistrat in der Slowakei aufgenommen werden (was konkret damit beabsichtigt sei, wurde nicht erklärt).
5. Aufgrund des Vorbringens im Verfahren wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes eine Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen vom Bundesverwaltungsgericht bestimmten, namentlich genannten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vorgeschlagen und dazu Parteiengehör gewährt. Dem stimmte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung ausdrücklich zu.
6. In der Folge zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen das vierjährige Aufenthaltsverbot im Wege der Justizanstalt und der Behörde aber zurück.
7. Im Rahmen mehrerer Mitteilungen und Aufforderungen zur Mitwirkung, sowohl an den Beschwerdeführer selbst per Adresse der Justizanstalt sowie im Wege seiner Rechtsvertretung, wurde unter anderem darüber informiert, dass aufgrund der mehrfachen Interventionen des Beschwerdeführers im Weg der Justizanstalt der Termin mit dem vom Gericht bestimmten und im Parteiengehör benannten Gutachter nicht fixiert werden konnte und ein allenfalls nach Feststellung des wahren Parteiwillens neu zu organisierender Termin aufgrund der nunmehr krankheitsbedingten Abwesenheit des Gutachters wohl erst in einigen Wochen stattfinden könne. Es wurde aber ausdrücklich auf die zwischenzeitig eingegangene Mitteilung der Justizanstalt, wonach eine Begutachtung des Zustandes des Beschwerdeführers auch in der Anstalt möglich sei, hingewiesen.
In Bezug auf die Zurückziehung wurde von Seiten der Rechtsvertretung ausgeführt, dass nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer die Fähigkeit besitzt, Willenserklärungen in Bezug auf das gegenständliche Verfahren abzugeben. Eine Aussage, ob es sich bei der Beschwerdezurückziehung um den tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers handelt, könne daher nicht getroffen werden. Die bereits vorgelegten medizinischen Befunde sowie auch die Tatsache, dass für den Beschwerdeführer in der Slowakei bereits eine Erwachsenenvertretung für finanzielle Angelegenheiten bestellt wurde, erweckten Zweifel an einer zureichenden Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers in gerichtlichen Angelegenheiten. Ebenso bestünden Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich den Folgen einer Beschwerdezurückziehung bewusst zu sein.
Der von der Justizanstalt vorgeschlagenen Begutachtung durch einen für die Anstalt tätigen geeigneten Facharzt ist die Rechtsvertretung nicht nähergetreten. Es wurde auch der ausdrücklichen Einladung, dem Gericht aktuelle ärztliche Atteste vorzulegen, nicht nachgekommen. Stattdessen wurde in einer Stellungnahme auf die in den vorangegangenen „Parteigehören und Stellungnahmen“, konkret vom 01.09.2023 und vom 07.11.2023, getätigten Aussagen verwiesen, mit welchen die Begutachtung durch den vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagenen und bestimmten Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zugestimmt und die Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung beim zuständigen Bezirksgericht vorgeschlagen wurde. Ferner wurde angemerkt, dass – sollte keine gerichtliche Bestellung eines Facharztes innerhalb einer von der Rechtsvertretung gesetzten Frist in Auftrag gegeben werden – die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers selbst eine Erwachsenenvertretung beim zuständigen Pflegschaftsgericht anregen würde.
8. Aufgrund der im Verfahren aufgetretenen Zweifel an der Prozess- und Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers und damit der Rechtswirksamkeit der zwischenzeitig von ihm erfolgten Beschwerdezurückziehung in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit den in der Beschwerde aufgestellten Behauptungen, er wäre aufgrund seines geistigen und körperlichen Zustandes einer Gefahr im Falle der Rückkehr in die Slowakei ausgesetzt, entgegengetreten ist, wurde von Seiten des Bundesverwaltungsgericht mit Note vom 23.11.2023 beim zuständigen Bezirksgericht XXXX die Bestellung eines Erwachsenenvertreters oder einer Erwachsenenvertreterin für den Beschwerdeführer angeregt. Das Verfahren wurde dort zur Zahl XXXX geführt.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2024 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zudem die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2024 wurde das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfahrens XXXX ausgesetzt.
11. Nach einer Intervention des Beschwerdeführers wurde dem Bundesverwaltungsgericht von Seiten der Rechtsvertretung schließlich mit Schreiben vom 05.07.2023 mitgeteilt, dass das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin, in welchem der Beschwerdeführer nicht von der BBU GmbH vertreten wurde, eingestellt und ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden sei. Unter Einem wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer sich dazu entschieden habe, die Beschwerde zurückzuziehen. Der genannte Beschluss wurde nicht übermittelt, weder vom Beschwerdeführer selbst noch von seiner Vertretung.
12. Aufgrund einer amtswegigen Nachfrage beim zuständigen Bezirksgericht wurde am 08.03.2024 der Beschluss zur Zahl XXXX übermittelt, mit welchem das Verfahren, in welchem die Notwendigkeit zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Betroffenen (den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, Anm.) geprüft wurde, eingestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, das bisherige Verfahren habe ergeben, dass der Betroffene selbst in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Auf dem vom Gericht übermittelten Dokument findet sich eine Stampiglie, mit der die Rechtskraft des Beschlusses angezeigt wird.
13. Aufgrund der genannten gerichtlichen Entscheidung ist davon auszugehen, dass der Betroffene selbst in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten, auch im gegenständlichen Gerichtsverfahren, ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Es ist daher ferner davon auszugehen, dass die Bevollmächtigung der BBU GmbH für die Vertretung in diesem Verfahren rechtswirksam erfolgte. Es liegen eindeutige Erklärungen, nunmehr auch im Wege der noch aufrechten Rechtsvertretung, im Hinblick auf die Zurückziehung der Beschwerde vor und es ist aufgrund der gerichtlichen Feststellungen auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Tragweite seiner Erklärung im anhängigen Gerichtsverfahren einsichtig ist und dass ihm die Folgen einer Beschwerdezurückziehung bewusst sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.
2. Beweiswürdigung:
Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 57/2018 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer war im gesamten Verfahren rechtlich vertreten. Die Beschwerde wurde im Laufe des Verfahrens vom Beschwerdeführer selbst und mit Eingabe vom 05.03.2024 nunmehr auch von der Rechtsvertretung ausdrücklich zurückgezogen.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde das Verfahren zur Zahl XXXX , mit welchem die Notwendigkeit zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters/einer gerichtlichen Erwachsenenvertreterin für den Betroffenen (den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren, Anm.) geprüft wurde, eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, das bisherige Verfahren habe ergeben, dass der Betroffene selbst in der Lage sei, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Mit einem auf dem Beschluss angebrachten Vermerk vom 05.03.2023 wurde bestätigt, dass der Beschluss in Rechtskraft erwachsen ist.
Aus dem genannten Beschluss ist für das gegenständliche Verfahren zunächst abzuleiten, dass die am 09.03.2023 erteilte Bevollmächtigung der BBU GmbH für die Vertretung in gegenständlichem Verfahren rechtswirksam erteilt wurde. Gegenteiliges wurde bislang im Verfahren auch nicht vorgebracht. Eine Aufkündigung der Vollmacht von Seiten des Beschwerdeführers ist bislang nicht erfolgt.
Mit der Begründung im oben genannten Beschluss, wonach der Betroffene selbst in der Lage ist, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, sind nun auch die Bedenken der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass dieser nicht die Fähigkeit besitze, Willenserklärungen in Bezug auf das gegenständliche Verfahren abzugeben, ausgeräumt. Aus dem Wortlaut des Beschlusses ist vielmehr zu folgern, dass ihm die rechtlichen Konsequenzen der von ihm selbst und nunmehr auch durch seine Rechtsvertretung erfolgte Zurückziehung der Beschwerde einsichtig sind. Dass dem Beschwerdeführer die dazu notwendige Einsicht fehle, wurde zuletzt auch von Seiten der Rechtsvertretung nicht mehr vorgebracht.
Da die gegenständliche Beschwerde damit rechtswirksam zurückgezogen wurde, ist das Verfahren rechtskräftig entschieden und war daher mit Beschluss einzustellen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.