JudikaturBVwG

G315 2290530-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
11. Februar 2025

Spruch

G315 2290530-1/24E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Peter KANDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2024, Zahl: XXXX betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes bzw. die Zurückweisung der Beschwerde:

A)Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet im Frühjahr dieses Jahres auf einer Baustelle in Arbeitskleidung angetroffen. Am 07.03.2024 wurde er dazu niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, zur Abklärung fremdenpolizeilicher Sicherungsmaßnahmen, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Prüfung fremdenrechtlicher Maßnahmen einvernommen. Im Zuge dieser Niederschrift wurde er über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, der damit einhergehenden Abschiebung sowie über die Möglichkeiten und Folgen eines Rechtsmittelverzichts unter Beiziehung einer anwesenden Dolmetscherin belehrt. Ein Rechtsmittelverzicht wurde sodann offensichtlich noch während dieser Niederschrift unter Beziehung dieser Dolmetscherin abgegeben.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 07.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer noch am 07.03.2024 durch persönliche Übergabe im Stande der Festnahme zugestellt.

3. Mit Mandatsbescheid vom 08.03.2024 wurde über den Beschwerdeführer zudem gemäß§ 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

4. Am 11.03.2024 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Serbien abgeschoben.

5. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 27.03.2024, beim Bundesamt am 02.04.2024 per E-Mail einlangend, erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesamt wolle in einer Beschwerdevorentscheidung den angefochtenen Bescheid zugunsten des Beschwerdeführers dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufgehoben und das Verfahren eingestellt wird; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes auf ein Jahr herabsetzen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren des Bundesamtes mangelhaft sei und das Bundesamt weiters nicht nachvollziehbar dargelegt habe, weshalb den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde. Es sei weiters nicht ersichtlich, weshalb das Bundesamt zum Ergebnis gelangt sei, dass er im Inland einer unerlaubten Erwerbstätigkeit iSd. § 2 Abs. 2 AuslBG ausgeübt habe. Es habe sich lediglich um Freundschaftsdienste gehandelt. Er sei rechtmäßig in das Bundesgebiet gereist und habe die Dauer seines visumfreien Aufenthalts nicht überschritten, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht vorliegen würden. Das Bundesamt habe weiters keine gesetzeskonforme Prüfung iSd. § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK durchgeführt. Die gegenständlichen Maßnahmen würden einen massiven und unverhältnismäßigen Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK darstellen. Es sei das familiäre Verhältnis zur Verlobten des Beschwerdeführers und deren dreieinhalbjähriger Tochter nicht gewürdigt worden. Er habe diese schon im Frühsommer 2023 kennengelernt und sei die Eheschließung für Juni 2024 geplant. Zur Stieftochter habe er ein väterliches Verhältnis entwickelt. Dazu würden eine Vielzahl an Fotos über das gemeinsame Familienleben vorgelegt werden. Sowohl die Verlobte als auch die Stieftochter würden unter der derzeitigen Situation massiv leiden. Ein entsprechender neuropsychiatrischer Befundbericht samt gutachterlicher Stellungnahme sei der Beschwerde beigefügt. Demnach würden sowohl die Verlobte als auch die Stieftochter an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Trauerreaktion leiden.

6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.04.2024 wies das Bundesamt die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.03.2024 als verspätet zurück [sic!].

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Bescheid vom 07.03.2024 am selben Tag einen rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht abgeben habe, der Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen sei und sich die am 02.04.2024 per E-Mail eingebrachte Beschwerde daher als verspätet erweise [sic!].

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung am 08.04.2024 zugestellt.

7. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 15.04.2024, am selben Tag per E-Mail beim Bundesamt einlangend, fristgerecht einen Antrag zur Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die im Rahmen der Manuduktion des Beschwerdeführers zur Abgabe des gegenständlichen Rechtsmittelverzichts vorgebrachte Argumentation der längeren Haftdauer [für den Fall des Unterbleibens eines Rechtsmittelverzichts, Anm.] enormer Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt worden sei, um den Rechtsmittelverzicht abzugeben. Rechtsmittelverzichten, die unter dem Druck der Haft abgegeben worden seien, würde nach der Judikatur des VwGH zudem ein rechtserheblicher Willensmangel anhaften. Weiters könne nach der vorliegenden Aktenlage nicht festgestellt werden, dass der Rechtsmittelverzicht nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides abgegeben worden sei, da er offensichtlich nicht mit der erlassenen fremdenrechtlichen Entscheidung in Verbindung stehe. Vielmehr sei der Rechtsmittelverzicht ohne Angabe der Behörde, der Unterschrift des Behördenorgans und der konkreten Zeit der Erklärung schriftlich festgehalten worden. Die Zurückweisung der Beschwerde durch die Behörde wegen eines Fristversäumnisses sei daher rechtswidrig.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht sodann vom Bundesamt vorgelegt und sind am 19.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte das Bundesamt in einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2024 zum Rechtsmittelverzicht im Wesentlichen aus, dass entgegen des Vorwurfs des Beschwerdeführers ihm die Möglichkeit des Rechtsmittelverzichts dargelegt worden sei, um die Dauer der Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Im Zuge des Verfahrens sei mittels Dolmetscher eine ausführliche Manuduktion in der Muttersprache des Beschwerdeführers durchgeführt und er über die Auswirkungen sowie auch die Rechtsfolgen eines Rechtsmittelverzichts belehrt worden. Dieser Umstand gehe auch aus der niederschriftlichen Einvernahme hervor. Die Richtigkeit dieser Einvernahme habe der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübersetzung durch seine Unterschrift bestätigt. Die Einvernahme sowie die genannte Manuduktion seien bereits im Polizeianhaltezentrum erfolgt und zeige, dass entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers kein Druck durch die Behörde ausgeübt worden sei.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2024 wurden sowohl der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter als auch das Bundesamt aufgefordert, binnen zwei Wochen ihr Vorbringen zu konkretisieren. Unter anderem wurde dargelegt, dass das Vorbringen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Behörde auf die mögliche Verwirklichung strafrechtlich relevanter Tatbestände – wie etwa Nötigung einerseits und Verleumdung andererseits – hinweisen, wobei eine Aufklärung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht sinnvoll oder machbar erscheine und wurden die Parteien aufgefordert, bekanntzugeben, ob zu den Vorwürfen an die jeweils andere Partei bereits entsprechende Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden gelegt wurden oder ob dies beabsichtigt sei. Unter einem wurde auf mögliche Konsequenzen von falschen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.

10. Am 06.05.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht sowohl die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 samt weiteren Beilagen als auch die Stellungnahme des Bundesamtes vom 03.05.2024 ein. Aus den jeweiligen Stellungnahmen geht im Wesentlichen hervor, dass die Parteien bei ihren jeweiligen Positionen verbleiben und es bis dato zu keinen Anzeigelegungen kam. Zu einer vom Bundesverwaltungsgericht aufgeworfenen Frage nach den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers (dieser behauptete unter anderem, er habe den von ihm unterschriebenen Rechtsmittelverzicht nicht verstanden und die Dolmetscherin habe ihn in die Irre geführt, brachte aber andrerseits eine Erklärung beim Bundesverwaltungsgericht in bestem Deutsch ein) führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Deutschland die Hauptschule besucht und spreche daher die deutsche Sprache, wobei er aber keine Fachbegriffe verstehe. Der Stellungnahme des Beschwerdeführers wurden verschiedene Unterlagen, wie etwa medizinische Atteste, beigelegt.

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.06.2024 wurde dem Bundesamt die vorläufige Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Rechtsunwirksamkeit des vom Beschwerdeführer abgegebenen Rechtsmittelverzichts mitgeteilt und weiters die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.05.2024 übermittelt. Dem Bundesamt wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass der Vorwurf der Nötigung vom Beschwerdeführer bislang ausdrücklich nicht zurückgezogen wurde und wurde der Behörde freigestellt, allenfalls weiter bestehende Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer einer Anzeige bei den Sicherheitsbehörden zuzuführen. Ferner wurde angekündigt, dass die Beteiligten, auch die Dolmetscherin, einer Zeugenbefragung zu unterziehen sein werden, wenn die von den Parteien erhobenen Vorwürfe nicht aufgeklärt werden können. Ferner wurde die Behörde aufgefordert, allfällig d.a. vorhandene Kopien des Reisepasses des Beschwerdeführers zu übermitteln.

12. Mit Note vom 20.06.2024 wurde die Finanzpolizei zum Verfahren des Beschäftigers des Beschwerdeführers befragt.

13. Mit Note vom 20.06.2024 wurde dem Beschwerdeführer neuerlich Gehör gewährt und wurden ihm unter anderem Fragen zu seinem Vorbringen in Bezug auf Art. 8 EMRK gestellt.

14. Am 01.07.2024 langte bei Gericht ein Bericht der Finanzpolizei zur Betretung des Beschwerdeführers auf einer Baustelle im März 2024 samt Strafantrag betreffend den zur Vertretung nach Außen Berufenen des nach § 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetztes belangten Unternehmens.

15. Danach wurde eine entsprechende Anfrage an die zuständige Verwaltungsbehörde gestellt.

16. Am 02.07.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers samt Beilagen ein.

17. Am 04.07.2024 langte eine Stellungnahme des Bundeamtes ein, aus welcher unter anderem hervorgeht, dass eine Anzeige an die Landespolizeidirektion Wien wegen der von diesem behaupteten schlechten Behandlung während der Anhaltung ergehen würde.

18. Nach Urgenzen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurde von der für das oben genannte Strafverfahren zuständigen Bezirkshauptmannschaft mitgeteilt, dass das Verfahren nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz noch nicht abgeschlossen ist.

19. Es folgten mehrere Eingaben der Lebensgefährten des Beschwerdeführers. Mehrfach bat sie um eine alsbaldige Entscheidung.

20. Mit Teilerkenntnis vom 13.09.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.

21. Nach weiteren Urgenzen an die für das Ausländerbeschäftigungsverfahren zuständige Behörde und einer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu einer Eingabe der Lebensgefährtin des BF über die zwischenzeitig erfolgte Trennung und einem dazu gewährten Parteiengehör sowie einer Aufforderung zur Mitwirkung wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.02.2025 mitgeteilt, dass die Beschwerde zurückgezogen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG idgF BGBl. I Nr. 57/2018 die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde“ (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Der Beschwerdeführer war rechtsfreundlich vertreten. Mit Eingabe vom 10.02.2025 wurde ausgeführt: „[…] Bezugnehmend auf die Beweisaufnahme, Aufforderung zur Mitwirkung vom 05.02.2025 und Rücksprache mit meiner Mandantschaft gebe ich bekannt, dass der erstinstanzliche Bescheid anerkannt bzw. aktzeptiert wird, was im Klartext bedeutet, dass die seitens meiner Kanzlei eingebrachte Beschwerde hiermit zurückgezogen wird […]“.

Aufgrund der aufrechten Vollmacht und der zuvor zitierten Erklärung ist eindeutig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in der gegenständlichen Rechtssache zurückziehen möchte.

Aufgrund der rechtswirksamen Zurückziehung ist das Verfahren damit rechtskräftig entschieden und war folglich mit Beschluss einzustellen.

Nur klarstellend sei noch auf Folgendes hingewiesen:

Wie bereits im Teilerkenntnis vom 13.09.2024 dargelegt, erwies sich der vom Beschwerdeführer abgegebene Rechtsmittelverzicht im erstinstanzlichen Verfahren als nicht rechtswirksam. Die gegenständliche Beschwerde war daher als grundsätzlich zulässig zu betrachten.

Ist die Beschwerde zulässig, wurde sie mit der Beschwerdevorentscheidung aber zurückgewiesen, so hat das VwG inhaltlich über die Beschwerde zu erkennen (und den Ausgangsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern); auch in diesem Fall tritt die Entscheidung des VwG an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, ohne dass letztere explizit behoben werden muss; der Grundsatz, dass die Beschwerdevorentscheidung an die Stelle des Ausgangsbescheids tritt, gilt in den Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung hingegen nicht (vgl. VwGH 25.4.2018, Ra 2017/09/0033).

Im vorliegenden Fall hätte das Bundesverwaltungsgericht eine inhaltliche Entscheidung zu treffen gehabt, welche dann an die Stelle der Berufungsvorentscheidung getreten wäre, wie dies auch mit Teilerkenntnis zu Spruchpunkt VI. vom 13.09.2024 erfolgt ist und dort auch ausführlich thematisiert wurde. In Bezug auf die übrigen Spruchpunkte wurde bislang keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes getroffen, weshalb der – nicht rechtskonformen – Zurückweisung der Beschwerde insofern nicht derogiert wurde.

Für den Beschwerdeführer – der im Rechtsmittelverfahren mehrfach zu einer vorläufigen inhaltlichen Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes (vor allem in Bezug auf sein Verhalten im Inland und die in Art. 8 EMRK verbrieften Rechte) gehört und im Wege seiner Rechtsvertretung auch dahingehend belehrt wurde, dass der erstinstanzliche Bescheid im Falle einer Zurückziehung in Rechtskraft erwachsen würde – macht es aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinen Unterschied, ob nun formell die Beschwerde gegen den ursprünglichen Bescheid oder auch nur der Vorlageantrag zur Beschwerdevorentscheidung zurückgezogen wird, zumal die Auswirkungen der Einstellung des beim Bundesverwaltungsgerichtes geführten Beschwerdeverfahrens für ihn in beiden Fällen die selben sind (i.e. Rechtskraft des Bescheides zur Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot wegen Zurückziehung des Vorlageantrages zur Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde zurückgewiesen wurde, oder Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides wegen Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde).

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.