Zur nach § 9 BFA-VG durchzuführenden Interessenabwägung im Fall von Fremden, die in Österreich geboren und aufgewachsen bzw. "von klein auf" im Inland aufgewachsen sowie hier langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, besteht nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen (VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200; VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0104; VwGH 29.8.2024, Ra 2024/21/0132; VwGH 12.6.2025, Ra 2023/21/0089). Dasselbe gilt für Fälle einer derart langen Aufenthaltsdauer, dass dem Fremden vor Begehung der ersten Straftat die Staatsbürgerschaft hätte verliehen werden können (VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; VwGH 19.8.2025, Ra 2023/21/0092). Nur in diesen Konstellationen ist eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt (VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/032; VwGH 5.10.2022, Ra 2022/21/0075; VwGH 25.5.2023, Ra 2022/21/0132; VwGH 26.9.2024, Ra 2022/21/0107; VwGH 30.11.2023, Ra 2021/21/0111). Diese Rechtsprechung ist grundsätzlich in Fällen eines rechtmäßigen Aufenthaltes einschlägig (VwGH 22.10.2025, Ra 2023/21/0043; VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0484).
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