Das VwG hat bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 nicht hinreichend darauf Bedacht genommen, dass der Fremde in Österreich geboren und aufgewachsen sowie hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen ist, weshalb der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG 2014 erfüllt wurde. Daran ändert auch die etwa eineinhalbjährige Unterbrechung des durchgehenden Aufenthalts des Fremden in Österreich im Alter von 23/24 Jahren nichts, die fallbezogen vor dem Hintergrund der Geburt des Fremden in Österreich vor mehr als 33 Jahren (gerechnet bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses) nicht ins Gewicht fällt (vgl. VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0067; VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0458; VwGH 6.9.2022, Ra 2022/21/0048).
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