Stellt das VwG die konkreten Umstände der den Verurteilungen des Fremden zugrunde liegenden Taten nicht ausreichend fest bzw. fehlen Feststellungen zu den Umständen der vom Fremden begangenen Straftaten gänzlich und beschränkt sich das VwG insoweit auf die Wiedergabe des Inhalts der Strafregisterauskunft, genügt das in der Regel für die Beurteilung des bei der Gefährungsprognose in Betracht zu ziehenden Gesamtverhaltens des Fremden nicht. Diese Feststellungsmängel schlagen auch auf die gemäß § 9 BFA-VG durchgeführte Interessenabwägung durch (VwGH 25.3.2021, Ra 2020/21/0533).