Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofrätin Dr. Wiesinger und den Hofrat Dr. Chvosta als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des A B, vertreten durch Dr. Peter Zach, Rechtsanwalt in 8600 Bruck an der Mur, Grazer Straße 9, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2024, W247 2291260 1/5E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Dem im Dezember 2007 in Österreich geborenen und im Bundesgebiet aufgewachsenen minderjährigen Revisionswerber, einem russischen Staatsangehörigen mit tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, war mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamts vom 15. Jänner 2008 im Familienverfahren ebenso wie seinen Eltern der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden.
2 Nachdem ihm am 7. April 2021 der unbefristete Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ erteilt worden war, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) dem Revisionswerber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22. April 2021 den Status des Asylberechtigten ab und sprach aus, dass ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde. Im Mai 2018 bzw. August 2020 war auch seinen (mittlerweile getrennt lebenden) Eltern der Status des Asylberechtigten aberkannt worden; sie verfügen wie die ebenfalls im Bundesgebiet lebenden minderjährigen Brüder und die volljährige Stiefschwester des Revisionswerbers über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Bis zu seinem Strafantritt Anfang Februar 2024 lebte der Revisionswerber im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern.
3 Mit Urteil des Landesgerichts Leoben vom 10. Juli 2023 wurde der Revisionswerber wegen der als Jugendlicher begangenen Verbrechen der Beteiligung als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB iVm § 1 Abs. 1 Z 12 MedienG und an einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB und des verbrecherischen Komplottes nach § 277 Abs. 1 StGB sowie wegen der Vergehen der Unterdrückung eines Beweismittels nach § 295 StGB, der Tierquälerei nach § 222 Abs. 3 StGB, der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst nach § 170 Abs. 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB unter Anordnung von Bewährungshilfe sowie Absolvierung eines Deradikalisierungsprogramms und eines Anti Gewalttrainings zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten (davon 16 Monate bedingt) rechtskräftig verurteilt.
4 Dem Schuldspruch lag zusammengefasst zugrunde, der Revisionswerber habe sich im Zeitraum von Anfang 2022 bis Mitte Juni 2022 mit einem (ebenfalls minderjährigen) Mittäter als Mitglied an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS) beteiligt. Dazu hätten er und sein Komplize über eine Internetplattform näher beschriebenes Propagandamaterial des IS versandt, um weitere Mitglieder zu gewinnen und bereits mit dem Gedankengut sympathisierende Personen in ihrer Ideologie zu bestärken. Außerdem hätten sie gegenüber Sympathisanten des IS in einschlägigen „Chat Gruppen“ ihre Bereitschaft ausgedrückt, unter anderem Anschläge insbesondere mit Pistolen zum Nachteil von Zivilisten bei einer Veranstaltung zu verüben, wobei der Revisionswerber und sein Komplize die gemeinsame Ausführung von Morden verabredet hätten. Deshalb hätten sie geplant, sich eine Schusswaffe zu besorgen bzw. einen 3D Drucker anzuschaffen, um selbst eine Schusswaffe herzustellen, und damit Menschen in einer Menschenansammlung oder Christen in einer Kirche zu töten. Beide hätten überdies nach Bekanntwerden der Ermittlungen gegen sie diesbezügliche Beweismittel von den Mobiltelefonen gelöscht. Des Weiteren habe der Revisionswerber mit zwei Mittätern ein Wirbeltier, nämlich eine Äskulapnatter, mutwillig getötet. Im Mai 2022 habe er mit zwei Mittätern in einer aufgelassenen Schule ein Feuer entzündet und nach dessen Löschen vor dem Verlassen des Gebäudes nicht ausreichend kontrolliert, ob das Feuer tatsächlich zur Gänze erloschen war, wodurch es zu einem Zwischendeckenbrand und folglich zu einem großen Feuerwehreinsatz gekommen sei. Schließlich habe der Revisionswerber einen Tik Tok User gefährlich bedroht, indem er ein Video hochgeladen habe, worin zu sehen gewesen sei, wie der Revisionswerber mit schwarzer Sturmhaube und schwarzer Sonnenbrille einen „Controller“ aus dem Hosenbund nehme, einen Repetiervorgang simuliere und einen Schuss in Richtung der Kamera abgebe.
5 Daraufhin erließ das BFA gegen den Revisionswerber mit Bescheid vom 21. März 2024 gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, verhängte über den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 und 9 FPG ein siebenjähriges Einreiseverbot, erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
6 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Mai 2024 ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Dabei ging es nur von der Verwirklichung des Einreiseverbotstatbestandes nach der Z 6 des § 53 Abs. 3 FPG aus; ob auch der Tatbestand nach dessen Z 9 vorliegend erfüllt sei, ließ es dahingestellt. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das BVwG aus, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG damit, dass der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA VG aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen sei. Dazu führte das BVwG unter anderem aus, das Beschwerdevorbringen vermöge die erstinstanzliche Entscheidung nicht substantiiert in Frage zu stellen und auch der Verhängung des Einreiseverbots sei in der Beschwerde nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten worden.
8 Über die gegen dieses Erkenntnis rechtzeitig eingebrachte außerordentliche Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:
9 Die Revision erweist sich als zulässig und berechtigt, weil das BVwG wie in der Revision unter anderem aufgezeigt wird von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, indem es von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen hat.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Zwar kann worauf sich das BVwG gestützt hat nach § 21 Abs. 7 BFA VG trotz Vorliegens eines darauf gerichteten Antrages von der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abgesehen werden, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann allerdings bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. dazu etwa zuletzt VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0104, Rn. 15, mwN).
11 Von einem solchen eindeutigen Fall durfte vorliegend schon im Hinblick auf den seit der Geburt in Österreich im Dezember 2007 andauernden rechtmäßigen Aufenthalt des zuletzt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügenden Revisionswerbers nicht ausgegangen werden. Hinzu kommen bei der nach § 9 BFA VG vorzunehmenden Interessenabwägung zu Gunsten des noch minderjährigen Revisionswerbers das Zusammenleben mit seinen hier aufenthaltsberechtigten Angehörigen, wie seiner Mutter und seinen Geschwistern, im gemeinsamen Haushalt sowie der Umstand, dass die zur (erstmaligen) Verurteilung führenden Straftaten relativ knapp nach Überschreiten der Strafmündigkeitsgrenze gesetzt wurden und die altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung des betreffenden Fremden für die Frage eines für die Gefährdungsprognose maßgeblichen Gesinnungswandels von besonderer Bedeutung ist (vgl. dazu etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0126, Rn. 23, mwN). Vor diesem Hintergrund hätte das BVwG nicht nur die Angaben des Revisionswerbers vor dem BFA (weitgehend zu seinem Nachteil) verwerten dürfen, sondern eine tragfähige Interessenabwägung hätte jedenfalls auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber durch den Richter des BVwG im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt.
12 Dafür spricht im vorliegenden Fall auch, dass der frühere Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA VG idF vor dem FrÄG 2018 verwirklicht ist (vgl. dazu des Näheren etwa VwGH 14.2.2022, Ra 2020/21/0200, Rn. 11/12, mit dem Hinweis auch auf einschlägige Judikatur des EGMR). Das BVwG hat zwar die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert. Die insoweit maßgebliche Frage, ob durch den weiteren Aufenthalt des Revisionswerbers eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten vorliegt, die in der vorliegenden Konstellation eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt, hätte aber trotz der besonderen Gravität vor allem der in § 53 Abs. 3 Z 6 FPG genannten Delikte nach § 278a und § 278b StGB in Anbetracht des Vorliegens einer einzigen gegen den minderjährigen Revisionswerber ergangenen gerichtlichen Verurteilung wegen Jugendstraftaten und des mittlerweile verspürten Strafvollzugs jedenfalls der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Revisionswerber bedurft (vgl. zur Verhandlungspflicht in solchen Fällen etwa neuerlich VwGH 27.6.2024, Ra 2021/21/0104, nunmehr Rn. 16, mwN).
13 Das angefochtene Erkenntnis war schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
14 Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit dem in § 1 Z 1 lit. a der VwGH AufwErsV 2014 vorgesehenen Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand. Das im Kostenverzeichnis angesprochene Mehrbegehren auf Ersatz von insgesamt € 5.331,84 findet in den genannten gesetzlichen Grundlagen keine Deckung.
Wien, am 29. August 2024
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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