Die durch das FrÄG 2018 aufgehobenen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 Z 1 und 2 BFA-VG 2014 idF BGBl. I Nr. 70/2015 waren zwar - ungeachtet des nur auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige abstellenden Wortlauts - zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch auf Unionsbürger anzuwenden (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0264; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009). Voraussetzung war jedoch ein auf Grund eines Aufenthaltstitels (bzw. des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts) rechtmäßiger Aufenthalt.
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