Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K (geboren 1995), vertreten durch Dr. Gerhard Halbreiner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 23/II, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Juni 2014, Zl. W138 1410080-2/13E, betreffend § 3 Asylgesetz 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. den hg. Beschluss vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, mwN).
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. auch hiezu den hg. Beschluss vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003).
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. Juli 2010 wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Der Revisionswerber führt in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, ihm drohe ein näher bezeichneter unverhältnismäßiger Nachteil, sollte er nach Afghanistan abgeschoben werden.
Diesem Vorbringen ist schon im Hinblick auf den gewährten subsidiären Schutz ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht entnehmbar, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.
Wien, am 23. September 2014