Ro 2023/11/0002 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Im Hinblick darauf, dass für die Annahme eines gehäuften Missbrauchs iSd. § 14 Abs. 5 FSG-GV 1997 die Häufigkeit und die Intensität des Konsums ausschlaggebend sind (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/11/0232; 9.11.2022, Ra 2020/11/0053, mwN), sind im angefochtenen Erkenntnis konkrete Feststellungen zu Zeitraum, Frequenz und Menge des vom Revisionswerber betriebenen Suchtmittelkonsums erforderlich (vgl. VwGH 9.11.2022, Ra 2020/11/0053, mwN).