Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Liebhart Mutzl und Dr. in Sembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in der Revisionssache des Magistrates der Stadt Wien gegen das am 8. Jänner 2016 verkündete und am 31. Mai 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien VGW 011/041/34726/2014 10, betreffend Übertretung des Wiener Aufzugsgesetzes 2006 (mitbeteiligte Partei: Dr. U E, vertreten durch die Dr. Udo Elsner Rechtsanwalt KG in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien (Amtsrevisionswerber) vom 6. November 2014 wurde der Mitbeteiligte als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Immobilienverwaltung GmbH der Übertretung von § 1 Abs. 2, § 10, § 20, § 22 Abs. 2 bis 6 und Abs. 8 Wiener Aufzugsgesetz 2006 WAZG 2006 iVm § 135 Abs. 1 und 5 der Bauordnung für Wien schuldig erkannt, weil diese Gesellschaft im Zeitraum von 1. Jänner 2013 bis 1. April 2013 in einer Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung einer näher genannten Liegenschaft in Wien als über einen Aufzug Verfügungsberechtigte und Betreiberin des im Treppenhaus des Wohngebäudes situierten Personenaufzuges ohne Veranlassung und Vorwissen der Eigentümer nicht dafür gesorgt habe, dass der Personenaufzug den Vorschriften des WAZG 2006 entsprechend betrieben und instandgehalten worden sei. Über den Mitbeteiligten wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,samt Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt. Zudem wurde der Mitbeteiligte zum Ersatz der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet und es wurde gemäß § 9 Abs. 7 VStG ausgesprochen, dass die näher genannte Gesellschaft für die Geldstrafe und die Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand hafte.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht). Mit am 8. Jänner 2016 mündlich verkündetem Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht dieser Beschwerde insofern Folge, als der Beginn des Tatzeitraumes mit 16. Jänner 2013 festgesetzt und die verletzten Rechtsvorschriften um die Bestimmung des § 13 Abs. 1 WAZG 2006 ergänzt wurden. Zudem wurde die verhängte Geldstrafe auf € 750, und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden herabgesetzt sowie die Kosten des behördlichen Verfahrens mit € 75, festgesetzt. Darüber hinaus wurde das angefochtene Straferkenntnis bestätigt und ausgesprochen, dass der Mitbeteiligte keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen habe. Eine ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig (Spruchpunkte I. bis III.).
3Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses erfolgte erst am 31. Mai 2022; in dieser wiederholte das Verwaltungsgericht den Spruch laut mündlicher Verkündung und sprach ergänzend aus: „IV. Die am 24.11.2016 [gemeint wohl: 8. Jänner 2016] verkündete Entscheidung wird in Ansehung des Artikel 6 EMRK hinsichtlich des Strafausspruches insoweit abgeändert als der Strafausspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ersatzlos behoben wird. V. Damit entfällt auch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens.“
4Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu zusammengefasst aus, in der Schuldfrage sei der Beschwerde mit Ausnahme der Einschränkung (des Tatzeitraumes) aus näheren Gründen keine Folge zu geben gewesen. Die nunmehr erfolgte Behebung des Strafausspruches begründete es zusammengefasst damit, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses „in Folge struktureller Probleme“ bisher unterblieben sei. Eine überlange Verfahrensdauer stelle eine Verletzung von Art. 6 EMRK in Verbindung mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dar und sei als Milderungsgrund im Rahmen der Strafbemessung zu berücksichtigen (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. November 2017, E 2736/2017, und den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2018, Ra 2018/08/0027). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes gehe hervor, dass selbst dann, wenn das Verwaltungsgericht in der mündlich verkündeten Entscheidung eine lange Verfahrensdauer bereits mildernd berücksichtigt habe, auf eine weitere Verfahrensverzögerung bei der Ausfertigung mildernd Bedacht zu nehmen sei; ebenfalls sei dieser zu entnehmen, dass bei Eintritt überlanger Gesamtverfahrensdauer, soweit sie durch eine stark verzögerte schriftliche Ausfertigung entstehe oder weiter verlängert werde, dies vom Verwaltungsgericht jedenfalls zu berücksichtigen sei. Es werde klargestellt, dass es sich ausschließlich um eine Frage der Strafbemessung, und demzufolge gemäß § 64 Abs. 2 VStG auch um den Umfang des Kostenausspruches, handle, der Ausspruch über die Schuld davon aber vollkommen unberührt bleibe. Zwar sähen die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften keine Bestimmungen für die Abänderung von Erkenntnissen vor, die dennoch vorgenommene Änderung gründe sich jedoch auf unmittelbar anwendbares Unionsrecht. Im Hinblick auf die Dauer der Verzögerung sei der Strafausspruch (samt Kostenausspruch) aufzuheben gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst ein Abweichen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rügt, nach der die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes nicht von der mündlich verkündeten Entscheidung abweichen dürfe. Zudem wird zur Zulässigkeit vorgebracht, im Falle einer überlangen Verfahrensdauer sei eine neuerliche Strafbemessung durchzuführen. Es bestehe die Möglichkeit einer Herabsetzung der verhängten Strafe, für die „Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses“ gebe es jedoch weder Anhaltspunkte in der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts „noch sonstige rechtliche Grundlagen“.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. für viele etwa VwGH 29.6.2022, Ra 2022/05/0120, Rn. 9, mwN). Dies gilt auch für Amtsrevisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 BVG (vgl. etwa VwGH 22.10.2021, Ra 2018/06/0069, Rn. 14 und 18).
11Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach ausgesprochen hat, ist in den Zulässigkeitsgründen einer außerordentlichen Revision konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen darzulegen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. für viele etwa VwGH 9.7.2024, Ra 2024/05/0087, Rn. 13, mwN).
12 Die Amtsrevision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst (unter Punkt V.a) ) geltend, die schriftliche Ausfertigung eines Erkenntnisses dürfe nicht von dessen mündlicher Verkündung abweichen. Die mündlich verkündete Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei unwiderrufbar und unabänderbar und eine Abänderung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nur im Rahmen einer allfälligen Wideraufnahme des Verfahrens zulässig. Das Verwaltungsgericht habe das Erkenntnis nicht mit dem mündlich verkündeten Inhalt schriftlich ausgefertigt und sei damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
13Wie die Revision zutreffend ausführt, steht grundsätzlich mit der Verkündung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung einer neuerlichen im Wesentlichen gleichen Entscheidung der Einwand der entschiedenen Sache entgegen. An die Verkündung dieser Entscheidung knüpft daher auch ihre Unwiderrufbarkeit an, weshalb die schriftliche Entscheidungsausfertigung nicht in einem wesentlichen Spruchelement von der verkündeten Entscheidung abweichen darf (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2018/04/0117, Rn. 24, mwN).
14 Bereits zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits Novelle 2012 hat der Verwaltungsgerichtshof allerdings unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Judikatur des Verfassungsgerichtshofesin ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK als nicht mehr als angemessen zu qualifizierende Verfahrensdauer bei der Strafbemessung gemäß § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB als mildernd berücksichtigt werden muss, andernfalls das Gesetz in einer dem Art. 6 Abs. 1 EMRK widersprechenden Weise angewendet worden wäre. Dies galt im Besonderen auch für eine überlange Dauer zwischen der Verkündung eines Strafbescheides und der Zustellung dessen schriftlicher Ausfertigung (vgl. dazu die in VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057, Rn. 18, genannte Rechtsprechung).
15 An deraus Art. 6 EMRK abgeleiteten Verpflichtung zur Berücksichtigung einer als unangemessen qualifizierten Verfahrensdauer im Rahmen der Strafbemessung hat die VerwaltungsgerichtsbarkeitsNovelle 2012 insoweit nichts Entscheidendes geändert. So hat der Verfassungsgerichtshof auch zur neuen Rechtslage schon ausgesprochen, dass auch die Verwaltungsgerichte eine überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund iSd. § 19 Abs. 2 VStG unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 StGB im Wege einer neuerlichen Strafbemessung zu berücksichtigen haben (vgl. neuerlich etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057, Rn. 20, unter Hinweis auf näher genannte Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes).
16Die Verpflichtung nach Art. 6 EMRK entspricht inhaltlich jener nach Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des Unionsrechts sind die Gerichte der Mitgliedstaaten, dem Unionsrecht Rechnung tragend, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet und haben daher auch eine allfällige überlange Verfahrensdauer insbesondere zwischen Verkündung und Ausfertigung ihrer Entscheidung ungeachtet der grundsätzlich an die ordnungsgemäße Verkündung der Entscheidung geknüpften Rechtswirkung insbesondere der Unwiderrufbarkeit und Unabänderlichkeitim Sinne des oben Gesagten zu berücksichtigen (vgl. wiederum VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057, Rn. 21 ff, mwN).
17Unionsrechtlich geregelte Fallgestaltungen, in welchen die unionsrechtlichen Grundrechte Anwendung finden, umfassen etwa den Bereich der Umsetzung von Richtlinien und deren Anwendung samt dem Bereich der pflichtwidrigen Nichtumsetzung von Richtlinien wie auch jenen der indirekten unmittelbaren Unionsrechtsdurchführung (insbesondere bei Verordnungen). Sie umfassen aber auch ganz allgemein Sachverhalte mit Unionsrechtsbezug, wie insbesondere grenzüberschreitende Sachverhalte (vgl. etwa VwGH 1.6.2021, Ro 2020/10/0002, Rn. 30, mwN).
18 Durch die im vorliegenden Fall angewendeten Bestimmungen des WAZG 2006 wurden unter anderem die Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und die Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 zur Angleichung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen umgesetzt (vgl. § 24 Abs. 1 WAZG 2006). Der gegenständliche Sachverhalt fällt daher in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes. Nach der oben wiedergegebenen hg. Rechtsprechung (vgl. erneut VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057) war das Verwaltungsgericht daher, dem Unionsrecht Rechnung tragend, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch insoweit verpflichtet, als die mehr als sechsjährige Zeitspanne insbesondere zwischen Verkündung und Ausfertigung seiner Entscheidung im Sinne des oben Gesagten bei der Berechnung der Verfahrensdauer miteinzubeziehen war. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher insofern fallbezogen nicht vor.
19In den weiteren Zulässigkeitsausführungen der Amtsrevision (Punkt V.b) ) wird zusammengefasst vorgebracht, das Verwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Berücksichtigung der überlangen Verfahrensdauer als Milderungsgrund abgewichen. Ein überlanger Zeitraum zwischen Verkündung und Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eines Straferkenntnisses sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als mildernd zu berücksichtigen (Hinweis auf VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0057 und 24.6.2009, 2008/09/0094). Das Verwaltungsgericht habe somit nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine neuerliche Strafbemessung vornehmen und die überlange Verfahrensdauer als Milderungsgrund nach § 19 Abs. 2 VStG berücksichtigen müssen. Eine Möglichkeit „der kategorischen Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht aufgrund der überlangen Verfahrensdauer“ lasse sich aus Sicht des Revisionswerbers auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ableiten. Das Verwaltungsgericht hätte lediglich eine Herabsetzung der Strafe vornehmen können, keinesfalls aber hätte „die Aufhebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses“ erfolgen dürfen.
20 Dem ist zu entgegnen, dass mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Mai 2022 entgegen der im dargestellten Zulässigkeitsvorbringen zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Amtsrevisionswerbers (bloß) der Strafausspruch samt Kosten, nicht jedoch das mündlich verkündete Straferkenntnis vom 8. Jänner 2016 in seiner Gesamtheit und insbesondere nicht dessen Schuldspruch behoben wurde. Auch in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses brachte das Verwaltungsgericht damit übereinstimmendzum Ausdruck, in der Schuldfrage sei der Beschwerde keine Folge zu geben gewesen, eine überlange Gesamtverfahrensdauer, soweit sie durch eine stark verzögerte schriftliche Ausfertigung entstehe oder weiter verlängert werde, sei jedoch vom Verwaltungsgericht im Sinne des Art. 6 EMRK in Verbindung mit der GRC und der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sowie des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls strafmildernd zu berücksichtigen. Insoweit ist die in den Zulässigkeitsgründen der Revision behauptete Abweichung von der dort genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ersichtlich.
21 Soweit in den Zulässigkeitsgründen vorgebracht wird, das Verwaltungsgericht habe die objektive Schwere der Verwaltungsübertretung sowie Gründe der Spezialund Generalprävention nicht beachtet, wird weder einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genannt, von der das Verwaltungsgericht fallbezogen abgewichen sein sollte, noch die Relevanz des damit behaupteten Begründungsmangels dargetan (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung einer Revision VwGH 29.4.2025, Ra 2023/05/0278, Rn. 12, 22 und 23, mwN).
22 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Dezember 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden