JudikaturVwGH

Ra 2023/11/0068 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
17. Dezember 2024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Samm sowie die Hofrätin MMag. Ginthör, den Hofrat Dr. Faber und die Hofrätinnen Dr.in Oswald und Dr. Kronegger als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Janitsch, über die Revision des M M in N, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 12. März 2023, LVwG 652596/12/SB, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

1 1.1. Zur Vorgeschichte ist auszuführen, dass dem Revisionswerber aufgrund der Weigerung, nach einem Unfall am 28. März 2022 die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 9. September 2022 die Lenkberechtigung für näher bezeichnete Klassen für sechs Monate vom 28. März 2022 bis 28. September 2022 entzogen und ausgesprochen worden war, dass ihm für denselben Zeitraum keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Gleichzeitig waren dem Revisionswerber begleitende Maßnahmen in Form einer Nachschulung sowie einer verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung vorgeschrieben worden.

2 Die Nachschulung schloss der Revisionswerber am 1. Juli 2022 erfolgreich ab.

3 Die VPU am 9. Juli 2022 beurteilte den Revisionswerber als „bedingt geeignet“ zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen, wobei es sich bei den Bedingungen um die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr, die abermalige KFZ spezifische Leistungsüberprüfung in einem Jahr, den Beginn einer Alkoholberatung oder von psychotherapeutischen Maßnahmen, die positive Absolvierung der Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer und die weiterhin strikte Alkoholabstinenz mit regelmäßigen Kontrollen der Laborparameter handelte.

4 Das amtsärztliche Gutachten vom 30. August 2022 berücksichtigte u.a. eine Haaranalyse auf Ethylglucuronid vom 14. Juli 2022, welche einen „moderaten Alkoholkonsum“ im dreimonatigen Beobachtungszeitraum ohne Hinweis auf Alkoholmissbrauch ergeben habe, und eine fachärztlich psychiatrische Stellungnahme vom 27. Juli 2022, die einen „Verdacht auf episodischen Alkoholübergebrauch“, jedoch kein Abhängigkeitssyndrom beschrieben habe. Im Ergebnis hielt das amtsärztliche Gutachten fest, der Revisionswerber sei „gesundheitlich bedingt geeignet“, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 zu lenken, und empfahl eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr unter Vorlage bestimmter Kontrollbefunde.

5 1.2. Mit am 29. September 2022 mündlich verkündetem Bescheid schränkte die belangte Behörde die Lenkberechtigung des Revisionswerbers für näher bezeichnete Klassen zeitlich durch Befristung bis 30. August 2023 und in der sachlichen Gültigkeit durch die Auflage vierteljährlicher Haaranalysen auf Ethylglucuronid sowie die Verwendung einer Brille ein. Weiters wurde eine Nachuntersuchung in einem Jahr mit Haaranalyse auf Ethylglucuronid, fachärztlich psychiatrischer Stellungnahme und VPU betreffend die kraftfahrspezifische Leistungsfunktion aufgetragen.

6 1.3. Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29. September 2022 als unbegründet ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

7 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus, dass der Revisionswerber in der Vergangenheit, zumindest bis zum die Entziehung der Lenkberechtigung auslösenden Vorfall am 28. März 2022, „regelmäßig und gehäuft“ Alkohol konsumiert habe; er habe „in einer durchschnittlichen Woche etwa fünf Halbe Bier“ getrunken, „manchmal auch an einem Abend fünf Halbe Bier“. Der Revisionswerber habe nach dem Vorfall am 28. März 2022 das schädliche Konsumverhalten glaubhaft beendet, den Alkoholkonsum jedoch nicht vollkommen eingestellt; er konsumiere aktuell „nur zu besonderen Anlässen“ Alkohol, weshalb eine Beobachtung seiner Konsumgewohnheiten in regelmäßigem Abstand von drei Monaten erforderlich sei.

8 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, soweit für die vorliegende Revision relevant, dass beim Revisionswerber ein „schädlicher Gebrauch von Alkohol und somit ein gehäufter Missbrauch in der Vergangenheit“ iSd. § 14 Abs. 5 FührerscheingesetzGesundheitsverordnung (FSGGV) vorliege. Es sei daher gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSG GV die Lenkberechtigung des Revisionswerbers zu befristen gewesen, verbunden mit den Auflagen der regelmäßigen Haaranalysen sowie einer amtsärztlichen Nachuntersuchung. Auch die Vorschreibung der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme ergebe sich aus § 14 Abs. 5 FSG GV. Im Hinblick auf das Ergebnis der VPU sei auch die Vorschreibung einer neuerlichen Untersuchung im Teilbereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit zum Ende der Befristung „nachvollziehbar“.

9 2. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, zu der die belangte Behörde im vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren eine Revisionsbeantwortung erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 Die Revision erweist sich im Hinblick auf das Zulässigkeitsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 FSG GV ab, als zulässig. Sie ist im Ergebnis auch begründet.

11 3.1. Das FührerscheingesetzFSG, BGBl. I Nr. 120/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2022, lautet auszugsweise:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

(...)

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

(...)

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(...)

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: ‚geeignet‘, ‚bedingt geeignet‘, ‚beschränkt geeignet‘ oder ‚nicht geeignet‘.

(...)

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

(...)

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen. (...)“

12 3.2. Die Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung FSG GV, BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 267/2021, lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.

2. fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.

3. verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus

a)der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und

b) der Untersuchung seiner Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

4. amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.

5. ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

(...)

Allgemeines

§ 2. (1) Das ärztliche Gutachten hat gegebenenfalls auszusprechen:

1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,

2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrolluntersuchungen erforderlich sind,

3. ob die Verwendung eines Körperersatzstückes oder Behelfes unumgänglich notwendig ist, um das sichere Lenken eines Kraftfahrzeuges zu gewährleisten,

4. ob der Bewerber oder Führerscheinbesitzer nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

(2) Die verkehrspsychologische Untersuchung hat, je nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, den Gesichtspunkt der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung besonders zu berücksichtigen. Sie kann in den Fällen des § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 auf Grund einer positiven Kurzuntersuchung (Screening) abgekürzt werden.

(...)

(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.

(...)

Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3.(1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

(...)

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

(...)

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol , Suchtmittel oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

(...)

(5) Personen, die alkohol , suchtmittel oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

(...)“

13 4.1. Im Revisionsfall legte das Verwaltungsgericht seiner Beurteilung einen gehäuften Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit iSd. § 14 Abs. 5 FSG GV durch den Revisionswerber zugrunde.

14 § 14 Abs. 5 FSG GV gilt sowohl für die (Wieder )Erteilung der Lenkberechtigung, als auch wie vorliegend für den Fall einer bereits bestehenden Lenkberechtigung hinsichtlich ihrer Einschränkung. Ist daher ein gehäufter Missbrauch iSd. § 14 Abs. 5 FSGGV in der rezenten Vergangenheit zu bejahen, so ist die Belassung der Lenkberechtigung unter der Auflage (näher zu präzisierender) ärztlicher Kontrolluntersuchungen (sowie gemäß § 2 Abs. 1 letzter Satz FSGGV in Verbindung mit der Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung) nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme zulässig (vgl. etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/11/0002, mwN).

15 Der „gehäufte Alkoholmissbrauch“ iSd. § 14 Abs. 5 FSGGV ist vor dem Hintergrund der Zielsetzung des FSG und der FSGGV, nur solchen Personen, die zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund sind, eine Lenkberechtigung zu erteilen und zu belassen, zu beurteilen (VwGH 26.7.2018, Ra 2018/11/0063, mwN). Es geht also in dieser Bestimmung ausschließlich um den Einfluss des Alkoholkonsums auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, nicht darum, ob die betreffende Person Alkohol in einer für ihre Gesundheit allgemein schädlichen Weise konsumiert hat.

16 4.2. Warum der festgestellte Alkoholkonsum die gesundheitliche Eignung des Revisionswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinflussen sollte, wird vom Verwaltungsgericht nicht näher begründet. Es ist auch nicht notorisch, dass die festgestellte Menge zwangsläufig einen Einfluss auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hätte. Auf Basis der getroffenen Feststellungen kann somit nicht davon ausgegangen werden, beim Revisionswerber liege ein seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beeinträchtigender gehäufter Missbrauch von Alkohol in der Vergangenheit iSd. § 14 Abs. 5 FSG GV vor.

175. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 17. Dezember 2024