JudikaturVwGH

Ro 2022/05/0010 9 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
Öffentliches Recht
11. Dezember 2024

§ 81 Abs. 6 zweiter und dritter Satz BO wurden mit der Verfahrensnovelle LGBl. Nr. 42/1996 in die BO eingefügt. Mit derselben Novelle wurde § 60 Abs. 1 lit. a BO neu gefasst und die Errichtung von Dachgauben ausdrücklich vom Begriff der Zubauten ausgenommen. Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers (vgl. Erl. BlgWrLT Nr. 23/1996, 13) sollten mit LGBl. Nr. 42/1996 somit gesetzliche Vorgaben für die Errichtung von Dachgauben aufgestellt werden. Es kann aber den Erläuterungen eine Aussage dahingehend, der neu geschaffene zweite Satz des § 81 BO diene Interessen der Nachbarn, bereits deswegen nicht entnommen werden, weil eine Differenzierung zwischen diesen beiden neu eingefügten Sätzen des § 81 BO nicht vorgenommen wurde (vgl. weiters zum Vorrang der Wortinterpretation etwa VwGH 28.2.2024, Ro 2022/06/0008, Rn. 18, mwN; vgl. zudem zur Stellung von Erkenntnisquellen außerhalb des kundgemachten Gesetzes bei der Interpretation einer Gesetzesnorm VwGH 20.6.2023, Ro 2022/06/0014, Rn. 22, mwN). Es bleibt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der bloße Umstand, dass eine Vorschrift gesetzliche Anforderungen (hier: für Dachgauben) vorsieht, nicht gleichbedeutend mit einem dem Nachbarn durch diese Vorschrift eingeräumten subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung dieser Vorgaben ist.