Ro 2022/06/0014 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum Tir CampingG 2001 (RV 86/21, BlgLT 17. GP, 22. Sitzung) ergibt sich, dass mit der gegenständlichen Novelle, LGBl. Nr. 48/2021, auf den Trend des Kampierens in Mobilheimen, die aufgrund ihrer Ausstattung und Ausgestaltung an Fertigteilhäuser erinnern, reagiert und die Möglichkeit der Errichtung von Mobilheimen begrenzt werden sollte. Die Zielsetzung des Tiroler Landesgesetzgebers war dabei, durch das Erfordernis der Beweglichkeit zu verhindern, dass unter der Bezeichnung "Mobilheim" in Wirklichkeit Gebäude errichtet werden, welche dauerhaft auf einem Standplatz verbleiben - was mit dem Campingwesen nicht mehr vereinbar wäre und gegebenenfalls eine Umgehung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften darstellen würde. Mit dieser Zielsetzung geht bei entsprechend leichter Ortsveränderlichkeit des Objektes aber nicht zwingend das Vorhandensein eigener Räder einher.