Ro 2022/06/0014 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Tiroler Landesgesetzgeber hält in den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle LGBl. Nr. 48/2021 des Tir CampingG 2001, fest, dass durch das in § 2 lit. g Tir CampingG 2001 vorgesehene Erfordernis der Beweglichkeit sowie jenes der Errichtung nur für einen begrenzten Zeitraum sichergestellt werden solle, dass diese Wohnobjekte noch über Mittel zur Beweglichkeit verfügen und jedenfalls am Campingplatz bzw. Standplatz durch eigene Räder mittels eines geeigneten Zugfahrzeuges (z.B. einem Traktor) bewegt werden könnten. Aber auch unter Heranziehung der Materialien kann die Bestimmung des § 2 lit. g Tir CampingG 2001 nicht dahingehend interpretiert werden, dass das Vorhandensein eigener Räder, die einen Transport mittels geeignetem Zugfahrzeug (ohne Anheben und Verladen auf ein Transportmittel) ermöglichen, Tatbestandsvoraussetzung für die Qualifikation eines Objektes als "Mobilheim" im Sinne dieser Bestimmung ist.