Ro 2022/06/0008 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Aus dem Beschluss vom 16. Dezember 2021, Ra 2018/06/0262 ergibt sich, dass der VwGH im Zusammenhang mit den Bewilligungstatbeständen des § 16 Abs. 4 lit. a und b Vlbg RPG 1996 der Art des Rechtserwerbes an der betreffenden Wohnung maßgebliche Bedeutung zugemessen hat. Der Ansicht, wonach es für die Anwendung des § 16 Abs. 4 lit. a Vlbg RPG 1996 ausreiche, dass der vormalige Eigentümer, der die Wohnung bereits zu seinen Lebzeiten an einen gesetzlichen Erben übertragen hat, nunmehr verstorben ist, ist demnach nicht zu folgen; die Anwendung dieser Bestimmung erfordert vielmehr auch den durch den Erbfall bewirkten Eigentumserwerb an der betreffenden Wohnung durch den Antragsteller.