JudikaturBVwG

G316 2310814-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
Öffentliches Recht
04. September 2025

Spruch

G316 2310814-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 14.06.2024, Zl. XXXX , zu Recht:

A) Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen:

1. Am 26.01.2024 beantragte XXXX (im Folgenden: BF) die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, die Gewährung einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages. Dem Antrag waren eine Bestätigung des Energienetzbetreibers und eine Meldebestätigung beigelegt.

2. Mit Schreiben vom 19.04.2024 wurde der BF seitens der ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden: belangte Behörde) aufgefordert, einen Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie zum Haushaltseinkommen binnen einer Frist von zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung des Antrages nachzureichen.

In weiterer Folge übermittelte der BF einen Einheitswertbescheid vom 12.07.2023.

3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 14.06.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten zurück und begründete dies mit dem Umstand, dass Nachweise über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage sowie zum aktuellen Einkommen nicht nachgereicht worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und legte in einem eine Bestätigung über die Befreiung von der Rezeptgebühr vom 15.01.2024 vor.

Die belangte Behörde legte am 10.04.2025 die Beschwerde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den jeweils erwähnten Schriftsätzen und Unterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Wird ein Antrag von der belangten Behörde zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 21.12.2022, Ra 2022/05/0145). Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt, über diesen Rahmen hinaus eine Entscheidung über die „Hauptsache“ zu treffen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (VwGH 09.03.2023, Ra 2020/07/0121).

Im vorliegenden Fall ist daher für das Bundesverwaltungsgericht lediglich Prüfgegenstand, ob die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags des BF durch die belangte Behörde mit der Begründung, Unterlagen und Informationen seien trotz Aufforderung nicht nachgereicht worden, zu Recht erfolgte.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG wäre nur bei verbesserungsfähigen Mängeln zulässig. Von Mängeln eines Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG sind nämlich sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (siehe VwGH 25.04.2024, Ra 2024/22/0010).

Die §§ 47 bis 49 der FMGebO - auf die § 4a ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und § 72 Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die vom BF beantragte Befreiung vom ORF-Beitrag und von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrages verweisen - regeln nur, auf welcher Grundlage Bezieher staatlicher Unterstützung von der Entrichtung des ORF-Beitrags und der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags befreit werden können und dass diese an der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen mitzuwirken haben. Sie enthalten hingegen keine Regelung dahingehend, dass bei Nichtvorlage bestimmter Unterlagen die Zulässigkeit eines Anbringens nicht gegeben wäre (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2020/15/0040). Ebenso verhält es sich mit den Bestimmungen der §§ 3 und 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, welche die Voraussetzungen einer Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt regeln.

Ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG ist immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder verspätete "Verbesserung" vornimmt oder diese gar nicht versucht (siehe VwGH 01.08.2022, Ro 2020/06/0010).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF vom 26.01.2024 demnach zu Unrecht zurückgewiesen, weil kein Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 AVG vorlag. Die belangte Behörde hätte vielmehr inhaltlich über den Antrag entscheiden müssen. Der angefochtene Bescheid ist daher ersatzlos zu beheben.

Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren über den verfahrenseinleitenden Antrag des BF zu entscheiden haben, wobei es ihr aufgrund der Bindung an die Rechtsansicht des BVwG verwehrt ist, dabei neuerlich den Zurückweisungsgrund des § 13 Abs. 3 AVG aufgrund fehlender Unterlagen heranzuziehen.

Aufgrund der Behebung der Entscheidung konnte eine Auseinandersetzung mit den übrigen Beschwerdegründen unterbleiben.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.