Ro 2022/06/0014 5 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der Wortlaut des § 2 lit. g Tir CampingG 2001 setzt nicht voraus, dass am Wohnobjekt eine Achse mit Rädern angebracht ist. Das Gesetz trifft auch keine Einschränkung auf ein Verbringen des Objektes durch ein geeignetes Zugfahrzeug. In dieser Hinsicht ist der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und wirft keine Zweifel auf, weil der Tiroler Landesgesetzgeber das Erfordernis von Rädern am Wohnobjekt und den Transport durch ein Zugfahrzeug nicht expizit in den Gesetzeswortlaut aufgenommen hat.