Ro 2021/22/0005 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Regelung des § 20 Abs. 1a NAG geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 zurück. Zuvor bestand gemäß § 20 NAG keine Möglichkeit, einen befristeten Aufenthaltstitel mit längerer als einjähriger Gültigkeitsdauer (§ 20 Abs. 1 NAG) zu erlangen (VwGH 28.2.2024, Ra 2023/22/0097). Wie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, soll dadurch zum einen für die Drittstaatsangehörigen ein Anreiz zur rechtzeitigen Erfüllung der Integrationsvereinbarung geschaffen werden, zum anderen soll die Regelung aber auch zu einer Verwaltungsvereinfachung und Entlastung der Behörden führen (ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP 1; VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0024).