JudikaturVwGH

Ra 2019/22/0024 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2020

Gemäß dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 1a NAG 2005 müssen die Voraussetzungen dieser Bestimmung kumulativ vorliegen, damit der beantragte Aufenthaltstitel für die Dauer von drei Jahren (bzw. kürzer in den Fällen des § 20 Abs. 1a letzter Halbsatz NAG 2005) ausgestellt werden kann. Fehlt es aber an einer der in § 20 Abs. 1a NAG 2005 genannten Voraussetzungen, kommt die Festsetzung der Gültigkeitsdauer nach § 20 Abs. 1a NAG 2005 nicht in Betracht.

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