JudikaturBVwG

W170 2315374-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
21. August 2025

Spruch

W170 2315374-1/3E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX wh., vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Patrick SILBER, gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 26.03.2025, Zl. SchwFe/AF/14-2025, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4, 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid der Österreichischen Ärztekammer (in Folge: Behörde) vom 26.03.2025, Zl. SchwFe/AF/14-2025, mit dem ein Antrag auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten zum Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie abgewiesen wurde, wurde für XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) nach einem Zustellversuch am 07.04.2025 an dessen Wohnsitz am zuständigen Postamt ab dem 08.04.2025 zur Abholung bereitgehalten.

Mit Schriftsatz vom 12.05.2025, am 12.05.2025 bei der Behörde eingebracht, erhob der Beschwerdeführer eine mit einem (an die Behörde gerichteten) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene (an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete) Beschwerde.

Begründend wurde ausgeführt, dass der zu diesem Zeitpunkt in Wien aufhältige Beschwerdeführer am 07.04.2025 keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden habe, diese werde von Dritten entfernt worden sein. Erst am 28.04.2025 habe der Beschwerdeführer, als er sich über den Verfahrensstand erkundigt habe, von der erfolgten Zustellung erfahren und den Bescheid bei der Post erhalten.

Die „Beschwerde gegen den Bescheid AZ. SchwFe/AF/14-2025 vom 26.03.2025“ wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 03.07.2025 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich mit den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag übereinstimmenden Aktenlage, sodass diese unstrittig sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde in ihrem Vorlageschreiben lediglich die „Beschwerde gegen den Bescheid AZ. SchwFe/AF/14-2025 vom 26.03.2025“ vorlegen wollte, nicht aber den Wiedereinsetzungsantrag (siehe dazu VwGH 29.06.2021, Fr 2021/22/0005).

Zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist ohnedies die Behörde zuständig.

Hiezu ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013, zu verweisen, in dem dieser ausgesprochen hat, dass die belangte Behörde durch Vorlage des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keinen Übergang der Entscheidungspflicht auf das Verwaltungsgericht herbeiführen kann. Maßgeblich für die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, ob dieser vor Vorlage der Beschwerde gestellt wurde oder erst danach. Für einen vor Vorlage der Beschwerde gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die belangte Behörde auch nach Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterhin zuständig, zumal es andernfalls vom bloßen Willen der belangten Behörde abhängen würde, sich der sie gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG treffenden Entscheidungspflicht zu entledigen und dem Antragsteller mit dieser Vorgehensweise zugleich eine Rechtsmittelinstanz zu entziehen. Eine andere Auslegung würde bedeuten, dass es unabhängig von einer diesbezüglichen Antragstellung durch den Wiedereinsetzungswerber einzig und allein im Belieben der vor Vorlage der Beschwerde unzweifelhaft zuständigen Behörde stünde, durch Vorlage der Beschwerde einen Übergang der Zuständigkeit für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag auf das Verwaltungsgericht herbeizuführen und damit nach Wahl der Behörde, ohne weitere gesetzliche Vorgaben und unabhängig von einem entsprechenden Parteienantrag einen mit Wechsel der Zuständigkeit von der Verwaltungsbehörde zum Verwaltungsgericht verbunden en Verlust einer Instanz herbeizuführen. Eine derartige Absicht ist dem Gesetzgeber nicht zu unterstellen.

Da gegenständlich der Wiedereinsetzungsantrag am 12.05.2025 (richtigerweise) bei der Behörde eingebracht wurde und diese die Beschwerde erst am 03.07.2025 vorgelegt hat, ist die Behörde für die Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages zuständig.

3.2. Gemäß § 17 Abs. 1 1. Fall ZustG ist das Dokument, kann dieses an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Der Zusteller hat den Zustellversuch, die Einlegung der Verständigung über die Hinterlegung sowie die Hinterlegung am Postamt am Zustellschein protokolliert. Nach dem Zustellschein wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid der Behörde vom 26.03.2025, Zl. SchwFe/AF/14-2025, für den zu diesem Zeitpunkt noch unvertretenen Beschwerdeführer nach einem Zustellversuch an dessen Wohnsitz, also an dessen Abgabestelle, am 07.04.2025 am zuständigen Postamt ab dem 08.04.2025 zur Abholung bereitgehalten.

Die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise im Sinne des § 22 Zustellgesetz sind öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist dagegen Beweis gemäß § 292 Abs. 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung auch entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH 10.09.1984, 84/10/0037; VwGH 06.02.1990, 89/04/0137). Eine solche Behauptung wurde vom (nunmehr anwaltlich vertretenem) Beschwerdeführer nichteinmal aufgestellt, es ist davon von der Richtigkeit des protokollierten Zustellvorgangs auszugehen und gilt der Bescheid daher als am 08.04.2025 als zugestellt.

3.3. Gemäß § 7 Abs. 4 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Er ist daher mit 08.04.2025 erlassen worden und endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 06.05.2025.

Die Beschwerde wurde aber erst am 12.05.2025 vom nunmehr bevollmächtigten, im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers bei der Behörde eingebracht.

Die Beschwerde erweist sich daher als verspätet, allerdings liegt ein (in eventu gestellter) Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers vor.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (VwGH 12.07.2019, Ra 2018/14/0240). Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0032).

3.3. Daher ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 2. Fall VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist; dies ist hier der Fall, deshalb konnte die Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf Grund der unter A) dargestellten Rechtsprechung findet sich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung