Ra 2023/22/0097 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Die Regelung des § 20 Abs. 1a NAG 2005 geht auf die Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 zurück. Zuvor bestand gemäß § 20 NAG 2005 keine Möglichkeit, einen befristeten Aufenthaltstitel mit längerer als einjähriger Gültigkeitsdauer zu erlangen (§ 20 Abs. 1 NAG 2005). Auch bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 und 49 FrG 1997 wäre der gegenständliche, zum ersten Mal verlängerte (d.h. der Fremden zum zweiten Mal erteilte) Aufenthaltstitel (hier gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 iVm § 47 Abs. 2 NAG 2005) nicht mit drei Jahren zu befristen gewesen. § 49 Abs. 1 letzter Satz FrG 1997 sah nämlich vor, dass die Gültigkeitsdauer der Niederlassungsbewilligung, die Angehörigen von Österreichern (§ 49 Abs. 1 iVm. § 47 Abs. 3 Z 1 FrG 1997) die ersten beiden Male erteilt werde, jeweils ein Jahr zu betragen habe (RV 685 BlgNR 20. GP, 78).