Ra 2021/01/0026 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Sowohl durch die Verweigerung der Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 Z 3 PassG 1992 als auch durch die Entziehung des Reisepasses wird das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt. Im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 17. November 2011 in der Rs. C-430/10, Gaydarov, muss eine Auseinandersetzung damit erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ausgehe. Bloß allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens ohne das Anführen konkreter Tatsachen, auf welche die Annahme nach § 14 Abs. 1 Z 3 PassG 1992 gestützt wird, werden diesen Anforderungen an die Prognose nicht gerecht (vgl. VwGH 20.2.2020, Ra 2020/22/0024, Rn. 9, mwN).