W284 2297353-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. WAGNER-SAMEK über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.09.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.09.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz, den er in der Ersteinvernahme (Aktenseite = AS 5-11) am selben Tag damit begründete, dass ihm seine Mutter gesagt hätte, er solle Syrien verlassen; seine Mutter hätte ihn wegen des Kriegs in Syrien fortgeschickt (AS 10).
2. Am 14.06.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen (AS 91-110). Dabei gab der Beschwerdeführer (AS 103) an:
Im Jahr 2013 seien in seiner Heimat Schulen wahllos bombardiert worden; seine eigene Schule sei zerstört worden, sodass er den Unterricht haben abbrechen müssen. Von 2013 bis 2015 habe er mit seinen Brüdern am Gemüsemarkt gearbeitet, mit eigenem Stand in Hellok am Straßenmarkt XXXX ; die Ware hätten die Brüder aus Markthallen in Aleppo (Alhaal bzw. Al-Sakhour) geholt. Eines Morgens gegen 08:00 Uhr sei er im Alter von 14 Jahren von vier bewaffneten Männern in einem Pickup mitgenommen worden, zu weiteren männlichen Jugendlichen gebracht und vom Kommandanten zur Teilnahme am Kampf (unter Berufung auf „Dschihad“) aufgefordert worden. Nach seiner Ablehnung sei er als „Ungläubiger“ beschimpft, mit Waffenkolben, Schlägen und Tritten misshandelt und schließlich mit einem Messer in die Kniekehle gestochen worden; stark blutend sei er in der Nähe des Marktes aus dem Fahrzeug geworfen worden. Er habe das Bewusstsein verloren, sei zunächst in ein Krankenhaus gebracht und dort erstversorgt worden; wegen unzureichender Möglichkeiten sei er nach Idlib überwiesen worden, wo eine Operation erfolgt sei. Ein bis zwei Monate später habe die Familie entschieden, gemeinsam in die Türkei auszureisen; der Täter hätte ihm zuvor gedroht, ihn beim nächsten Mal zu töten. In der Türkei sei sein „Kimlik“ (Aufenthaltskarte) ungültig; aus Angst vor einer Abschiebung syrischer Flüchtlinge bei Vorsprache am Migrationsamt habe er die Türkei wieder verlassen. Eine Rückkehr nach Syrien hält er wegen Gefahren sowohl durch das Regime als auch die FSA für lebensbedrohlich. Auf Nachfrage gab er an, keine weiteren asylrelevanten Gründe vorbringen zu wollen.
3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid (AS 161-468) wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.).
4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde (AS 503-530) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.09.2025 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde der Beschwerdeführer (abermals) zu seinen persönlichen Lebensumständen in Syrien, seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen befragt – wobei im Zuge dessen – nach dem zwischenzeitigen Sturz des Assad-Regimes – insbesondere die Länderinformationen aktualisiert wurden. Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer an:
Der Beschwerdeführer sei 24 Jahre alt (im 25. Lj.) und habe Syrien etwa mit 8 Jahren verlassen; eine einmalige Rückkehr habe es 2017 nach XXXX gegeben, um persönlich (Fingerabdruck) einen Identitäts-/Einzelauszug zu erhalten. In der Türkei habe er einen Kimlik besessen, der kurz vor dem Ablauf gestanden sei; zur Verlängerung habe er aus Angst vor „Einsammeln und Abschiebung“ die Behörde gemieden. Heute fürchte er bei Rückkehr keine staatliche Einziehung, sondern Übergriffe islamistischer Gruppierungen (ehem. FSA-Splittergruppen), die sich nur namentlich geändert hätten; seine Brüder seien vor ca. 7–8 Monaten nach Syrien abgeschoben und zweimal (kurzzeitig) inhaftiert worden, sie leben nun in XXXX . Zwei verheiratete Schwestern seien stets in Syrien geblieben; die Mutter und eine weitere Schwester seien wegen der Abschiebung der Brüder dorthin zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer bestreite, je freiwillig nach Syrien zurückkehren zu wollen, und halte sein Leben dort aufgrund von Regime- und Gruppierungsgefahr für bedroht. Den vom Gericht angesprochenen Länderinformationen und der These grundlegender Machtverschiebungen widerspreche er; seine Angst beziehe sich nicht auf die Rekrutierung durch eine Übergangsregierung. Mit subsidiärem Schutz sei er unzufrieden, da er „in der Schwebe“ sei und keine Planungssicherheit habe; er bestätige, in Erstbefragung und vor der Behörde zutreffende Angaben gemacht zu haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Er ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit, sunnitisch, stammt aus Aleppo, wurde in Aleppo-Stadt (Hellok) geboren, das Ursprungsdorf der Familie ist XXXX (auch XXXX )/Aleppo (AS 97; VP S. 3) und spricht der Beschwerdeführer Arabisch in Wort und Schrift (AS 5f., 95, 97). Er ist ledig und kinderlos (AS 5, 95).
Der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX war ab Jänner 2014 unter IS Kontrolle und ab Juni 2014 unter SDF/YPG Kontrolle und steht seit April 2018 bis dato unter Kontrolle der „Rebel forces: FSA, Ahrar al-Sham, other moderate groups“.
Abbildung 1 : https://syria.liveuamap.com/; abgerufen am 23.09.2025
Zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben in der Umgebung von Aleppo XXXX , seine Mutter, eine weitere Schwester und drei Brüder lebten in Istanbul/Türkei und befinden sich nunmehr wieder in Syrien (AS 7, 97f.; VP S. 7). Der Familie des Beschwerdeführers gehört in Syrien ein Haus samt großem Grundstück in XXXX (väterliches Erbe), eine Wohnung in Hellok, eine Olivenplantage in XXXX (von Verwandten bewirtschaftet, Mutter erhält Ernteanteil, AS 100). Der Beschwerdeführer hält laufend Kontakt zur Familie in Syrien und der Türkei (AS 100).
Es bestehen keine lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigungen; der Beschwerdeführer nimmt keine Medikamente, er ist gesund und arbeitsfähig (AS 93).
Der Beschwerdeführer hat 6 Jahre Schulbildung (abgeschlossene Grundschule) und 10 Jahre Berufserfahrung als Gemüseverkäufer, Kunststoffsammler, Arbeiter in einer Stahlfabrik und Pizzakoch (AS 99f.).
Der Beschwerdeführer genießt subsidiären Schutz und ist unbescholten (AS 161ff.; SA-Auszug vom XXXX im Akt).
1.2. Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer hat Syrien weder aus Furcht vor persönlichen Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen individuell-konkreter Verfolgung oder Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer hat Syrien im Jahr 2015 (AS 8f.) wegen des Kriegs auf Anraten seiner Mutter verlassen (AS 10).
Der Beschwerdeführer wechselte im Verfahren seinen ursprünglichen Fluchtgrund (AS 8, 9, 10: Kriegssituation, auf Anraten seiner Mutter) im Laufe des Verfahrens mehrfach aus, indem er einerseits persönliche Übergriffe (AS 103: von vier bewaffneten Männern mitgenommen, mit Messer in Kniekehle gestochen, blutend aus dem Fahrzeug geworfen worden; die Familie habe die gemeinsame Ausreise beschlossen, nachdem ihm der Täter zuvor mit dem Tod gedroht hat), andererseits Verfolgung bzw. Zwangsrekrutierung durch das (damals) Assad-Regime und die FSA (Beschwerde S. 2: „Vor seiner Ausreise wurde der BF von Anhängern der FSA bedroht und verfolgt und zum Kämpfen aufgefordert.“ S. 2: Dem BF drohe Zwangsrekrutierung zum Wehrdienst in den vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten) und schließlich durch islamische Gruppierungen und die aktuelle Regierung (VP S. 6: „Mein Ausreisegrund aus Syrien war, dass ich von einer gewissen islamischen Splitterpartei der FSA bedroht bin. … Meine Brüder sind zwei Mal wegen mir von der FSA inhaftiert worden. … Es gab viele Gruppierungen unter anderem „Ahrar Asch-Scham“ (die freien von der Levante) oder „Jeisch Islami“ (islamische Armee). Diese wurden nur namentlich geändert und sind jetzt Teil der Regierung.“) vorbrachte.
Dem Beschwerdeführer droht von keiner Seite Zwangsrekrutierung.
Mit Dezember 2024 wurde das syrische Regime durch Milizen der HTS und mit ihr verbündeter weiterer Milzen gestürzt. Auch betreffend das nunmehr gestürzte Regime Assads ist der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in das Visier der damaligen Regierung geraten; eine Rekrutierung durch diese wäre nunmehr ohnedies obsolet. Die HTS haben allen Rückkehrern eine Generalamnestie zugesichert.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025 (vgl. OZ 3Z, 6Z), auszugsweise wiedergegeben:
[…]
Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst (Stand 3.12.2024)
Letzte Änderung 2025-05-08 15:58
In der syrischen Verfassung von 2012 wurde die Wehrpflicht im Artikel 46 festgehalten. Darin stand, dass die Wehrpflicht eine heilige Pflicht ist, die durch Gesetze geregelt wird. Im zweiten Absatz stand, dass die Verteidigung der territorialen Integrität des Heimatlandes und die Wahrung der Staatsgeheimnisse Pflicht eines jeden Bürgers sind (SeG 24.2.2012). Männliche syrische Staatsbürger unterlagen grundsätzlich ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst für die Dauer von sieben Jahren. Unter 18-Jährige wurden von der syrischen Armee nicht eingezogen (ÖB Damaskus 2023). Im Gesetzesdekret Nr. 30, das 2007 erlassen worden ist, wurde der Wehrdienst gesetzlich geregelt. Die Dauer des Wehrdienstes betrug 24 Monate. Die Wehrpflicht begann am ersten Tag des Monats Jänner des Jahres, in dem der Bürger das achtzehnte Lebensjahr vollendete und endete in dem Jahr, in dem der Wehrpflichtige das zweiundvierzigste Lebensjahr überschritt oder er wurde von der Wehrpflicht befreit (PoS 12.5.2007). Laut Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Damaskus betrug die offizielle Wehrdienstzeit 2,5 Jahre. Danach musste man noch Reservedienst leisten. Dieser dauerte seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 oft bis zu sieben oder acht Jahre, sodass viele insgesamt zehn bis zwölf Jahre Wehrdienst leisten mussten (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Bis vor den Fall des Regimes dauerte die Wehrdienstzeit oft nur mehr 6 oder 6,5 Jahre lang (OrthoPatSYR 22.9.2024).
Die Streitkräfte des Regimes setzten sich aus drei Kategorien von Personal zusammen: 1. freiwillig angeworbene Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften, 2. Männer, die zum Militärdienst als Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften eingezogen wurden und 3. diejenigen, die zum Militärdienst einberufen wurden, d. h. syrische Staatsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet und eine Militärdienstakte erhalten hatten, ihren Dienst jedoch aus bildungsbezogenen oder sozialen Gründen aufgeschoben hatten, oder diejenigen, die ihren Pflichtdienst geleistet hatten und später zum Reservedienst einberufen wurden. Angesichts dessen war die syrische Regierung stark auf Reservisten angewiesen, um die Reihen der Streitkräfte zu füllen (Jusoor 1.10.2024). Die türkisch-russische Waffenstillstandsvereinbarung im März 2020 und die anschließende Einstellung größerer Militäroperationen boten dem Assad-Regime die Möglichkeit, Reformen im Militär- und Sicherheitssektor einzuleiten, darunter waren wesentliche Änderungen am Reservedienstsystem. Das Assad-Regime erkannte die Grenzen einer auf Wehrpflichtigen basierenden Armee, insbesondere nach Jahren des Konflikts, und strebte daher den Aufbau einer professionelleren Armee an, die auf Freiwilligendiensten basieren sollte. Zwischen Mitte 2023 und Mitte 2024 wurden mehrere Verwaltungsanordnungen erlassen. Dies markierte den Beginn eines umfassenderen Plans, der darauf abzielte, das syrische Militär in eine „professionelle, fortschrittliche, qualitative Armee“ umzuwandeln, wie es der Generaldirektor der Armee und Streitkräfte formulierte. Einer der ersten Schritte bei dieser Umgestaltung war die Verkürzung der Dauer des Reservedienstes, mit dem letztendlichen Ziel, die Wehrpflicht insgesamt neu zu definieren. Das Regime führte fünf- und zehnjährige Rekrutierungsverträge ein, die wettbewerbsfähige Gehälter und andere Anreize boten, darunter die Befreiung vom Pflichtdienst nach fünf Jahren. Außerdem wurde ein strukturierter Entlassungsplan eingeführt, der in drei Phasen mit einer maximalen Dauer von 24 Monaten unterteilt war (SO 12.8.2024).Im Zusammenhang mit diesen Änderungen hatte das Assad-Regime auch zahlreiche gesetzliche Änderungen am Militärdienstgesetz vorgenommen, das ursprünglich durch das Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 eingeführt wurde. Diese Änderungen waren von entscheidender Bedeutung, um unvorhergesehene Gesetzeslücken zu schließen und die Interessen des Regimes zu erweitern. So wurde beispielsweise im Jahr 2020 das Gesetzesdekret Nr. 31 eingeführt, das es syrischen Auswanderern ermöglichte, eine Barzulage von 5.000 US-Dollar für die Befreiung vom Reservedienst zu zahlen und so dringend benötigte Devisen für das Verteidigungsministerium zu generieren. Durch weitere Änderungen im Jahr 2022 wurden die Kriterien für die Befreiung von der Wehrpflicht bei Behinderung verfeinert und die Bedingungen für Einzelkinder oder ähnliche Fälle geklärt. Im Jahr 2023 führte das Regime altersbasierte Befreiungen ein, die es Personen im Alter von 40 Jahren – und später reduziert auf 38 Jahre – ermöglichten, eine Geldzulage von 4.800 US-Dollar zu zahlen, um dem Reservedienst zu entgehen. Bis 2024 wurden zusätzliche Bestimmungen für Personen mit Teilbehinderungen eingeführt, die es ihnen ermöglichten, eine reduzierte Geldzulage für die Befreiung zu zahlen, was mit den umfassenderen gesetzgeberischen Bemühungen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Einklang steht (SO 12.8.2024). Im September 2024 wurde das Gesetzesdekret Nr. 20 erlassen, dass das Militärgesetz dahingehend abänderte, das Dienstalter für den Reservedienst von 40 auf 38 Jahre herabzusetzen (SANA 1.8.2024). Ende 2023 begann die syrische Regierung mit einer Kampagne zur nicht verpflichtenden Rekrutierung von Soldaten (Jusoor 1.10.2024). Im Freiwilligenvertrag, der am 21.11.2023 erlassen wurde, werden zwei Dienstperioden angeboten: fünf und zehn Jahre (Enab 2.8.2024). Anreize für die Rekrutierung von Freiwilligen sind finanzieller Natur, wie ein Gehalt von bis zu 1.300.000 Syrischen Pfund (SYP) für beide Zeitspannen, zusätzlich zu Bonuszahlungen, wie einem jährlichen Bonus, einem Heiratszuschuss im Wert von 2 Millionen SYP. Bedingungen für den Freiwilligendienst, sind unter anderem, dass der Freiwillige seit fünf Jahren die syrische Staatsangehörigkeit besaß, zum Zeitpunkt der Bewerbung zwischen 18 und 32 Jahre alt war, einen guten Leumund hatte, nicht wegen eines Verbrechens oder eines abscheulichen Verbrechens verurteilt worden war und nicht länger als drei Monate im Gefängnis gesessen hatte (Enab 28.11.2023).
Aufschub und Befreiung
Gemäß Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 konnte der Pflichtwehrdienst in folgenden Fällen verschoben werden:
1. Schüler und Studenten, die an anerkannten öffentlichen oder privaten Schulen, Instituten und Universitäten innerhalb oder außerhalb des Landes studierten, wenn sie ununterbrochen in Ausbildung waren, ein bestimmtes Alter nicht überschritten haben (das Alter variiert je Art der inskribierten Hochschule). In Kriegszeiten konnte der Studienaufschub für alle Syrer durch eine Entscheidung des Oberbefehlshabers aufgehoben werden.
2. Ein Sohn von Eltern oder einem Elternteil von zwei oder mehr wehrpflichtigen Söhnen, unter der Bedingung, dass die Anzahl derjenigen, die den Wehrdienst leisteten, zwei nicht überschreitet und die Anzahl derjenigen, die im aktiven Militärdienst sind, drei nicht überschritt. Die Eltern oder ein Elternteil (im Falle des Todes des anderen Elternteils) konnten den Sohn auswählen, der von der Wehrpflicht befreit werden sollte, solange dies nicht dazu führte, dass er das 37. Lebensjahr überschreitet (PoS 12.5.2007; vgl. VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
3. Eine Person, die nachweislich vorübergehend nicht diensttauglich war.
4. Ein Verurteilter für die Dauer seiner Strafe oder ein Untersuchungshäftling für die Dauer seiner Inhaftierung.
5. Ein Unterhaltspflichtiger, der nachwies, dass er für einen oder mehrere seiner Familienangehörigen sorgte, die keinen anderen Unterhaltspflichtigen hatten (PoS 12.5.2007).
Vom Wehrdienst befreit werden konnten Personen, in folgenden Fällen:
1. Ein Soldat, der eine aktive Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet hatte.
2. Wer zehn Jahre aktiven Dienst in den Kräften der Inneren Sicherheit geleistet hatte.
3. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht diensttauglich waren (PoS 12.5.2007), beispielsweise durch Behinderungen oder durch bestimmte, schwere Krankheiten ab einem gewissen Krankheitsgrad (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
4. Der Sohn von Eltern, die bereits ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten (PoS 12.5.2007).
5. Der einzige Sohn einer Familie ohne weitere Kinder (PoS 12.5.2007; vgl.VA der ÖB Damaskus 22.9.2024)
6. Ein Sohn, dessen Geschwister durch Krankheiten oder Behinderungen daran gehindert waren, für sich selbst zu sorgen.
7. Doppelstaatsbürger, die in dem Land, in dem sie die zweite Staatsbürgerschaft neben der syrischen besitzen, Wehrdienst geleistet hatten (PoS 12.5.2007; vgl. VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
8. Wer die Ausgleichszahlung bezahlt hatte (PoS 12.5.2007).
Eine Ausgleichszahlung in Höhe von 3.000 US-Dollar konnte jener Wehrpflichtige bezahlen, der für den fixen Dienst vorgesehen war (SeG 8.11.2020). Ebenfalls wurde eine finanzielle Ausgleichszahlung von allen syrischen Staatsbürgern und Gleichgestellten akzeptiert, die der Wehrpflicht unterlagen und außerhalb der Arabischen Republik Syrien lebten (PoS 12.5.2007). Die Zahlung variierte je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes: 7.000 US-Dollar für Wehrpflichtige, wenn der Wehrpflichtige mindestens vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 8.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens drei Jahre, aber weniger als vier Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 9.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens zwei Jahre, aber weniger als drei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 10.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Jahr, aber weniger als zwei Jahre vor oder nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters im Ausland gelebt hatte, 3.000 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort oder in einem anderen Land dauerhaft und ununterbrochen bis zum Erreichen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte, 6.500 US-Dollar, wenn der Wehrpflichtige im Ausland geboren wurde und dort mindestens zehn Jahre vor Erreichen des wehrpflichtigen Alters gelebt hatte. Von Letzterem wurden 500 US-Dollar abgezogen für jedes zusätzliche Jahr Aufenthalt im Ausland bis zu einem Maximum von 17 Jahren (SeG 8.11.2020). Diese Ausgleichszahlung war einmalig zu bezahlen. Das Geld, das durch diese Ausgleichszahlungen eingenommen wurde, geht auf das Konto des Verteidigungsministeriums auf der syrischen Zentralbank und wurde in das Jahresbudget übernommen (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). In manchen Fällen von Krankheit waren die betroffenen Personen zwar grundsätzlich tauglich, wurden aber nur im Büro eingesetzt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024). Christliche und muslimische Geistliche konnten weiterhin [Anm.: unter Assad] aufgrund von Gewissensgründen vom Wehrdienst befreit werden. Muslimische Geistliche mussten dafür eine Abgabe zahlen (USDOS 30.6.2024).
Reservedienst
Der Reservedienst wurde im Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 geregelt. Reservekräfte waren zusätzliche Kräfte in den Streitkräften, die aus Offizieren, Unteroffizieren und Angehörigen der Reserve bestanden. Zum Reservedienst zugeteilt wurd, wer den Wehrdienst abgeleistet hatte und die Altersgrenze für die Zuweisung noch nicht überschritten hatte, Wehrdienst in der Streitkraft eines anderen Landes abgeleistet hatte, den aktiven Dienst beendete und die Altersgrenze für den Reservedienst noch nicht überschritten hatte (PoS 12.5.2007).
2007 wurde das Gesetzesdekret Nr. 30 des Wehrdienstgesetzes erlassen, in dem die Ausnahmen vom Reservedienst geregelt sind. Eine Befreiung konnte gewährt werden, wenn eine dauerhafte gesundheitliche Untauglichkeit vorlag, für die verbleibenden Kinder eines oder beider Elternteile, die ein Kind durch Märtyrertod verloren hatten, für den einzigen Sohn von Eltern, die sich nicht selbst versorgen konnten und für den Vater eines Kindes, das den Märtyrertod erlitten hatte (PoS 12.5.2007). Im Jahr 2020 kam es zu einer Anpassung dieses Dekrets, wobei zur Befreiung noch hinzugefügt wurde, wer seinen Wohnsitz dauerhaft und seit mindestens einem Jahr außerhalb Syriens hatte und eine Barentschädigung von 5.000 US-Dollar bezahlte (SeG 8.11.2020). Zwischen Mitte 2023 und Mitte 2024 erließ die Armee des Regimes mehrere Verwaltungsanordnungen, um die Beibehaltung verschiedener Kategorien von Reservesoldaten zu beenden. Bis 2025 rechnete das Regime mit der Entlassung von etwa 152.000 Soldaten aus dem Reservedienst. Dieser Plan sah Bestimmungen für freiwillige Soldaten vor, wie z. B. eine fünfjährige Befreiung vom Reservedienst nach der Entlassung, die Möglichkeit, ein Jahr lang ununterbrochen oder mit Unterbrechungen Reservedienst zu leisten, und eine vollständige Befreiung vom Reservedienst für diejenigen, die Zehnjahresverträge abschlossen (SO 12.8.2024). Im September 2024 wurde das Gesetzesdekret Nr. 20 erlassen, dass das Militärgesetz dahingehend abänderte, dass das Dienstalter für den Reservedienst von 40 auf 38 Jahre herabsetzt und sodass man nach Zahlung einer Ausgleichsgebühr vom Reservedienst befreit war, wenn man nach ärztlicher Untersuchung eine Mindestinvalidität oder Teilinvalidität (mit der man trotzdem wehrdiensttauglich ist) feststellt (SANA 1.8.2024). Die syrische Regierung schränkte den Reservedienst ein, sodass er nicht mehr unbefristet war, sondern ab 1.7.2024 in drei Phasen bis Anfang 2026 auslaufen sollte. Das Regime behielt sich jedoch die Möglichkeit vor, die Dauer des Reservedienstes je nach Einstellungsquote zu ändern (Jusoor 1.10.2024).
Gemäß der Gesetzesnovelle Art 74 und 97 musste eine Strafe bezahlen, wer das 43. Lebensjahr ohne Ableistung des Wehrdienstes und ohne gesetzliche Befreiung erreichte bzw. kann sein Vermögen einbezogen werden. Um im Rahmen dieses Gesetzes eine Strafe zu erlassen oder Vermögen zu beschlagnahmen, brauchte es ein Präsidialdekret. Hin und wieder wurde bereits ein solches erlassen und vollstreckt. Das Dekret galt immer nur für kurze Zeit. Meistens ging es um eine bestimmte Person (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
Laut Aussage des Vertrauensanwalts der österreichischen Botschaft in Damaskus wurde im Rahmen des Wehrpflichtgesetzes (Artikel 97) bisher noch kein Eigentum von Kriegsdienstverweigerern oder dessen Familien beschlagnahmt. Diese gesetzliche Regelung galt nur für reguläre Soldaten, nicht für Wehrpflichtige. Wenn Berufssoldaten desertierten, wurden sie, wenn sie aufgegriffen wurden, festgenommen und ihr Eigentum beschlagnahmt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
Spezialeinheiten und regierungsnahe Milizen
Die Spezialeinheiten waren reguläre Einheiten der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA). Sie wurden aus anderen regulären Einheiten der SAA rekrutiert. Auch Wehrpflichtige und Reservisten konnten für den Dienst in einer Spezialeinheit eingeteilt werden. Die meisten syrischen Soldaten zogen es vor, nicht den Spezialeinheiten beizutreten, da die Ausbildung in diesen Einheiten intensiv und hart war (DIS 4.2023).
Bei der Rekrutierung von Freiwilligen konkurrierte die SAA mit ihren Verbündeten, Russland und Iran, die Mitglieder für ihre Milizen anwerben wollten und dafür bessere finanzielle und Sicherheitsprivilegien versprechen. Die 47. Brigade in Hama war beispielsweise ein wichtiges Rekrutierungszentrum für iranische Milizen, in dem denjenigen, die sich dort melden, eine vollständige Befreiung vom Pflichtdienst in den Streitkräften des Regimes angeboten wurde, wenn sie nur anderthalb Jahre dienten. Danach durften sie aus dem Dienst entlassen werden. Ebenso bietet Special Missions for Protection and Security Guards, ein syrisches Unternehmen, das für Russland arbeitete, regelmäßig Stellen als Wächter für Ölanlagen an. Im Gegenzug erhielten die Bewerber angenehme Arbeitszeiten, eine Sicherheitskarte und eine Normalisierung des rechtlichen Status derjenigen, die ihren Pflichtdienst nicht abgeleistet hatten (Jusoor 1.10.2024). Der Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft in Syrien gab an, dass der Dienst in einer regierungsnahen Miliz nicht als Wehrdienstzeit anerkannt wurde. Die regierungsnahen Milizen bestanden zu fast 50 % aus Reservisten. Bei der von Russland angeführten 5. Brigade beispielsweise bekamen die Soldaten 800 US-Dollar als Gehalt (VA der ÖB Damaskus 22.9.2024).
Amnestien
Am 22.9.2024 wurde das Präsidialdekret Nr. 27 erlassen, das eine Amnestie für Verbrechen, die vor diesem Datum begangen wurden, ermöglichte, darunter auch für Fahnenflucht nach innen und außen, wie in den Artikeln 100 und 101 des Militärstrafgesetzbuches definiert. Wie bei früheren Dekreten waren jedoch Personen, die untergetaucht oder auf der Flucht waren, von diesem Dekret ausgeschlossen, es sei denn, sie stellten sich innerhalb von drei Monaten (bei interner Fahnenflucht) oder vier Monaten (bei externer Fahnenflucht). Das Dekret nahm jedoch die Artikel 102 und 103 des Militärstrafgesetzbuches aus, die sich mit „Überlaufen zum Feind“ und „Verschwörung zum Überlaufen“ befassten und beide mit dem Tod bestraft werden konnten. Das Regime stufte Militärangehörige, die übergelaufen waren, um sich den Oppositionskräften anzuschließen, nach diesen Artikeln ein. Darüber hinaus fielen Artikel wie 137 bis 150, die lange Haftstrafen oder die Todesstrafe vorsahen, nicht in den Geltungsbereich dieser Amnestie. In der Praxis waren Personen, die von Sicherheitsbehörden gesucht wurden, von den Amnestien ausgeschlossen, da diese Behörden außerhalb der gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Aufsicht agierten. Staatsanwälte besuchten keine Sicherheitsabteilungen, um festzustellen, ob Inhaftierte für eine Amnestie in Frage
[…]„
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungs- sowie Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit dem dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck und durch Einsichtnahme in die im Verfahren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen basieren auf den bereits in den Klammern angeführten Beweismitteln. Darüber hinaus gilt Folgendes:
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage unbedenklicher originaler Identitätsdokumente keiner positiven Feststellung zugeführt werden, weshalb lediglich Verfahrensidentität vorliegt.
Die Feststellungen zu Staats-, Volksgruppen-, und Religionszugehörigkeit, dem Familienstand und der Muttersprache des Beschwerdeführers gründen dagegen auf den dazu gleichgebliebenen Angaben (AS 5f., 95, 97; VP S. 3).
Die Feststellungen zum Geburts-, Wohn- und Aufenthaltsort des Beschwerdeführers, Aleppo-Stadt (Hellok) und seinem Heimatdorf XXXX bzw. zu deren Kontrolle beruhen auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben (VP S. 3) bzw. der Einsichtnahme in die Länderinformation der Staatendokumentation zu Syrien, Version 12; sowie der tagesaktuellen Syrien-Karte unter https://syria.liveuamap.com. Mit cartercenter.org wurde auch die Chronologie der Machtverhältnisse in und um XXXX abgefragt.
Die Feststellungen zu seiner familiären Situation, gründen auf seinen diesbezüglichen Eigenangaben (AS 7, 97f.; VP 7; siehe auch II.2.2).
Die Feststellungen zu der grundlegenden Schul- und Berufsausbildung bzw. -erfahrung beruhen ebenso auf den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers hierzu im Laufe des Verfahrens (AS 99f.).
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, kann seinen glaubhaften Angaben im Verfahren entnommen werden (AS 93). Dass dem Beschwerdeführer im Bundesgebiet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, ist dem im Akt aufliegenden Bescheid des Bundesamtes zu Spruchpunkt II. zu entnehmen (AS 161ff.).
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer verneint ausdrücklich eigene politische Aktivität/Verfolgung wegen Rasse/Religion/Nationalität/Sozialer Gruppe, an diesen glaubhaften Eigenangaben besteht seitens des Gerichts kein Zweifel (AS 102).
Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der allgemein unsicheren Lage und wegen des Krieges (AS 8-10) verlassen hat. Aufgrund des Bürgerkrieges bzw. der in Syrien prekären allgemeinen Wirtschaft – bzw. Sicherheitslage hat der Beschwerdeführer bereits vom Bundesamt subsidiären Schutz erhalten. Es ist kein Grund erkennbar, an den hierauf bezogenen bzw. durch den Beschwerdeführer diesbezüglich getätigten, glaubhaften Eigenangaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Bereits in der durchgeführten Verhandlung war zentrales Thema die Frage, ob nicht die Fluchtgründe des Beschwerdeführers, nunmehr, da das Regime gefallen ist und die HTS die Kontrolle übernommen haben, obsolet wären. Auffallend war, dass der Beschwerdeführer, mit dem Wegfall seines Fluchtgrundes konfrontiert, versuchte, einen Zusammenhang zwischen der Einberufung/Verfolgung durch das syrische Regime bzw. der FSA (AS 103) und einer nunmehr drohenden Verfolgung durch die neue Regierung (VP S. 6f.) bzw. den Gruppierungen „Ahrar Asch-Scham“ (die Freien von der Levante) oder „Jeisch Islami“ (islamische Armee) zu konstruieren (VP S. 6f). Hierdurch versuchte er zu verschleiern, dass er seinen Fluchtgrund (Verfolgung durch das damalige Assad-Regime) schlichtweg auswechselte (zu Verfolgung durch die FSA, weil die HTS, so die Ausführungen des Beschwerdeführers, aus den gleichen Personen bestehen würde). Der Austausch der behaupteten „Verfolger“ widerlegt die Stichhaltigkeit seiner Angaben nachhaltig.
Bemerkt werden muss, dass die HTS, die nunmehr die Kontrolle über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers und überhaupt über weite Teile Syriens ausübt, den Zivilisten in den von ihr kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegt und auch keine Zwangsrekrutierungen durchführt. In den von ihr kontrollierten Gebieten herrscht kein Mangel an Rekruten, die bereit sind, sich der HTS anzuschließen. Dies war bereits dem dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten LIB, oben unter 1.3. und LIB Version 12 vom 08.05.2025 (vgl. OZ 3Z, 6Z), zu entnehmen. Dass sich die Lage zwischenzeitig geändert hätte, hat der Beschwerdeführer nicht einmal geltend gemacht/behauptet. Im Gegenteil: So führte er im Zuge der mündlichen Verhandlung aus, dass er betreffend die HTS ohnehin keine Rekrutierung fürchte (VP S. 7). Für alle Militärangehörigen, die während Assads Herrschaft zum Dienst verpflichtet wurden, kündigte die HTS, wie der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, zudem eine Generalamnestie an. Ihnen wird Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie werden untersagt (https://orf.at/stories/3378405/[16.12.2024]). Dass der Beschwerdeführer mit Konsequenzen für Personen, die sich einem Wehrdienst entzogen haben bzw. diesen verweigerten, rechnen muss, hat sich damit nicht ergeben. Umso weniger als sich dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Gesamtheit keine politische Note oder gar Überzeugung entnehmen hat lassen, sondern lehnt er die Ableistung des Wehrdienstes (für das Regime) nicht aufgrund einer bestimmten politischen Überzeugung ab.
Zur Frage einer etwaigen Verfolgung im Zusammenhang mit einem (allfälligen) Wehrdienst und einer (allfälligen zwangsweisen) Rekrutierung:
Bereits für den Zeitrahmen vor der grundlegenden Änderung der (Macht-)Verhältnisse in Syrien Anfang Dezember 2024, kann eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. An dieser Beurteilung ist umso mehr nach dem Sturz Assads und der Machtübernahme durch die HTS festzuhalten.
Angesichts der Länderinformationen unter und dem „Profil“ des Beschwerdeführers (Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand, Familie etc.) ist davon auszugehen, dass dieser grundsätzlich der (unter dem einstigen Machthaber Baschar al-Assad bestehenden) Wehrpflicht der Arabischen Republik Syrien unterworfen und von keinem generellen Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestand erfasst war.
Dass er den Wehrdienst bereits geleistet hätte ist nicht hervorgekommen, bzw. benannte er die drohende Einberufung zum Militärdienst als Fluchtgrund. Der Beschwerdeführer bezog sich im Verfahren überwiegend auf seine Furcht, den Militärdienst für das Regime ableisten zu müssen und schloss weitere diesbezügliche Verfolgungsgründe dezidiert aus. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seitens der Übergangsregierung keine Zwangsrekrutierung fürchtet (VP S. 6f.: R: Es gibt eine sogenannte Übergangsregierung. Da ist der Plan ein freiwilliges Heer aufzuziehen, was meines Erachtens nach auch so umgesetzt wird. Ist Ihre Befürchtung auch von diesen eingezogen zu werden oder befürchten Sie das ohnehin nicht? BF: Nein.“).
Zu den problemlosen jahrelangen Ein-/Ausreisen von/nach Syrien/Türkei:
Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer mehrfach aus der Türkei kommend Syrien bzw. XXXX besucht hat und somit regelmäßig unproblematisch und unbehelligt Ein-/Ausreisen von/nach Türkei/Syrien absolvieren konnte, jedenfalls in den Jahren 2015 bis 2017, ein Grund für diesen Reiseverkehr sei unter anderem ein gemeinsamer Besuch mit seiner Mutter wegen ihrer Olivenplantage gewesen (AS 105). Dass die Familie des Beschwerdeführers über mehrere Immobilien in Syrien verfügt (siehe II.1.1), gibt der Beschwerdeführer selbst glaubhaft und nachvollziehbar an, sodass an diesen Angaben keinerlei Zweifel bestehen. Ebenso bestehen keine Zweifel an den unbehelligten Ein-/Ausreisen, insbesondere da der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Probleme vorbrachte.
Zur FSA, Anhaltung der Brüder, Aufenthalt der gesamten Familie in Syrien
Zur FSA gab der Beschwerdeführer mehrere abweichende Fluchtvarianten an: Einerseits hätte es 2015 einen Vorfall mit FSA-Kämpfern gegeben [Mitnahme im Pickup, Zwang zur Rekrutierung, Ablehnung, Misshandlung (Schläge, Tritte, Waffenkolben) und Messerstich in die Kniekehle; anschließende Todesdrohung („beim nächsten Mal Umbringen“)]. Andererseits fürchte er bei einer Rückkehr Verfolgung/Übergriffe durch FSA/„Splittergruppen“, diese Gruppen wie Ahrar asch-Scham/Jaish al-Islam würden jetzt Teil der Regierung sein (VP S. 7). Seitens der erkennenden Richterin dazu befragt, dass die FSA in der damaligen Form laut aktuellen Länderberichten nicht mehr existiere und ob der Beschwerdeführer hierzu einen anderen Kenntnisstand habe, gab dieser in einer Steigerung an (VP S. 6): „Nein, es ist noch immer dasselbe. Meine Brüder sind zwei Mal wegen mir von der FSA inhaftiert worden.“.
Diese Angaben waren offensichtlich unglaubwürdig: Zum einen, brachte der Beschwerdeführer diesen Handlungsstrang erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, also zu einem relativ späten Zeitpunkt im Verfahren auf. Weiters waren die emotionslos geschilderten Szenarien zeitlich nicht passend und erschloss sich nicht, weshalb zwischen den behaupteten Festnahmen seines Vaters ein Jahrzehnt ohne weitere Vorkommnisse gelegen sein soll. Die oberflächliche, vage Erzählweise (VP S. 6f.) machte schnell deutlich, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen konstruierte/auszutauschen versuchte, weshalb dieses – mangels Glaubwürdigkeit – nicht weiter zu behandeln ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubwürdig anzusehen. Vielmehr muss grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden (so schon VwGH 08.04.1987, 85/01/0299), weil es der Lebenserfahrung entspricht, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH).
Glaubhaft ist, dass zwei seiner Schwestern problemlos in XXXX leben (AS 7, 97f.; VP S. 7) und sowohl seine Mutter als auch seine Brüder und eine Schwester nach ihrem Aufenthalt in der Türkei nunmehr ebenfalls wieder nach Syrien zurückgekehrt sind (VP S. 7). Abgesehen davon, dass die mehrmaligen Verhaftungen der Brüder des Beschwerdeführers erstmals in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht wurden, können diese nicht nachvollzogen werden: sollten die Brüder nämlich bereit (VP S. 7) „7-8 Monate“ vor der Verhandlung von der Türkei nach Syrien/ XXXX abgeschoben und dort „direkt inhaftiert“ worden sein, ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer einen derart familiär-bedeutenden und dramatisch-einschneidenden Umstand nicht mittels Stellungnahme oder sonstigen Möglichkeiten (Information an das Bundesamt, das Bundesverwaltungsgericht, seine eigene Rechtsvertretung) mitteilte. Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer, mit einer krassen Steigerung seiner familiären Situation versucht, seine Asylchancen zu steigern. Selbst bei Wahrunterstellung der Anhaltungen seiner beiden Brüder, wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer selbst angibt, die Brüder „leben in XXXX “ (VP S. 6) und auch die vom Beschwerdeführer genannten Anhaltungen von (VP S. 7) „1-2 Wochen“ erscheinen vage und realitätsfremd.
Nach Ansicht des Gerichts lebt die gesamte Familie des Beschwerdeführers problemlos im Gouvernement Aleppo, sie verfügen über Grundstücke, Häuser, Plantagen, Wohnungen in XXXX und Hellok (= Aleppo-Stadt). Verfolgungshandlungen des neuen syrischen Regimes oder der – vom Beschwerdeführer genannten – FSA, oder anderer Gruppierungen wie Ahrar Asch-Scham oder Jeisch Islami, konnten seitens des Gerichts nicht festgestellt werden (VP S. 7). Im Gegenteil, wirft der Beschwerdeführer diese Begriffe lediglich unzusammenhängend, emotionslos und den aktuellen Länderinformationen widersprechend, ins Verfahren ein. Sein mangelndes Wissen über Zusammenhänge innerhalb und zwischen verschiedenen Gruppierungen passt sohin ins Bild.
Zu weiteren Gründen:
Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat – je nach Variante – im Alter von 8 (VP S. 4) bzw. 14 (AS 8, 99) bzw. 16 (AS 105) Jahren, allein (AS 10) oder doch gemeinsam mit seiner Familie (AS 103). Für das erkennende Gericht ist es unzweifelhaft, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Wehrdienst keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt war, da er bereits vor dem Alter des Erreichens der Wehrpflicht Syrien verlassen hat. Dass der Beschwerdeführer jedoch nicht imstande war, gleichbleibend angeben zu können, in welchem Alter er Syrien verlassen haben will, leuchtet nicht ein, insbesondere bei den von ihm genannten Jahresspannen, welche sich vom 8. bis zum 16. Lebensjahr erstrecken. Auch konkrete Angaben zu seinen Ausreisemodalitäten, ob er nun alleine oder gemeinsam mit seiner Familie ausreiste, sind dem Beschwerdeführer zumutbar.
Das erkennende Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass die Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass die Beweisergebnisse der Erstbefragung unreflektiert übernommen werden dürfen (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Ein vollständiges Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG nämlich nicht. Im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen ist es daher zulässig, Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN).
Der in der Verhandlung vermittelte persönliche Eindruck rundete das Gesamtbild ab, zeigte sich der Beschwerdeführer doch gefühlsmäßig wenig beteiligt und vermittelte eher den Eindruck, es gehe ihm lediglich um den Asylstatus, wie er mehrfach angab (bereits im erstinstanzlichen Verfahren AS 102: „F: Warum sind Sie ausgerechnet nach Österreich gereist? A: Mein Ziel war Österreich. Ich habe zuvor eine Recherche im Internet über Länder in Europa gemacht. Österreich hat mir am besten gefallen.“; VP 7: R: Warum sind Sie genau mit den Schutzstatus, den die Behörde Ihnen eingeräumt hat, unzufrieden? BF: Weil es keine Gewissheit für das Leben ist.; VP 8: … Mit diesem subsidiären Schutz stehe ich in der Schwebe. … Falls Sie die Beschwerde ablehnen, kann ich lediglich wieder eine Beschwerde erheben.).
Eine politische Gesinnung, woran eine Asylgewährung denkmöglich anknüpfen könnte, hat sich auch nicht ergeben. Da das syrische Regime seit dem Sturz Assads im Dezember 2024 nicht mehr existent ist, liegt für den Beschwerdeführer jedenfalls keine Bedrohung mehr vor. Ob eine solche zuvor bestanden hat, muss nicht mehr geprüft werden, ist jedoch als wenig realistisch einzustufen, weil er, bzw. seine Familie eben weder politisch aktiv/interessiert war noch in einem Gebiet lebte, in dem das frühere Regime auf ihn bzw. seine Familie aufmerksam hätte werden können.
2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gegenständlich liegt gemäß § 6 BVwGG Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:
„Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
…“
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; zuletzt VwGH 29.06.2023, Ra 2022/01/0285, mwN; sowie jüngst unter Hinweis auf diese Entscheidung VfGH 27.2.2023, E 3307/2022).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat nämlich die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).
Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).
Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (Hinweis B vom 24. Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN). In diesem Zusammenhang ist die Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, eine Einzelfallentscheidung, die grundsätzlich - wenn sie, wie vorliegend, auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel ist (Hinweis B vom 28. April 2015, Ra 2015/18/0026, mwH) (VwGH 22.01.2021, Ra 2020/01/0492).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nämlich nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu VwGH 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 uvm).
In seiner Rechtsprechung zur Rechtslage nach dem AsylG 1997 hat der VwGH in Fällen, in denen Asylwerber nicht aufgrund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang aufgrund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), den ursprünglichen Aufenthaltsort als Heimatregion angesehen (vgl VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192).
3.1.2. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2 (unter Heranziehung der entsprechenden Länderberichte) dargestellt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat Eingriffe in seine körperliche Integrität, Verfolgung, Gewalt, oder Lebensgefahr drohen. Er hat keine konkrete und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursachen in einem der in der GFK genannten Gründe hat, glaubhaft machen können. Aus den Feststellungen kann daher keine aufgrund der Konventionsgründe erfolgte individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers abgeleitet werden.
Von einer – nicht asylrelevanten – Zwangsrekrutierung durch einen nichtstaatlichen Akteur ist jene Verfolgung zu unterscheiden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Rekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an. Dabei ist entscheidend, mit welchen Reaktionen auf Grund der Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, zu rechnen ist und ob in dem Verhalten eine – sei es auch nur unterstellte – politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0079, Rz 15 mwN; auch VfGH 25.02.2019, E4032/2018, Pkt. 2.1., mwN). Wie oben ausgeführt, werden keine Zwangsrekrutierungen seitens der HTS durchgeführt, sondern eine Freiwilligenarmee betrieben.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, ist es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Insbesondere standen die Verfolgungsbefürchtungen nicht mit den Länderinformationen in Einklang. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
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