Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofräte Dr. Fasching, Mag. Brandl, Dr. Terlitza und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 3. Februar 2025, Zlen. LVwG AV 1174/002 2024, LVwG AV 1174/001 2024, betreffend Entziehung eines Reisepasses (mitbeteiligte Partei: Y A in L, vertreten durch Mag. Anna Mair, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Wickenburggasse 21/1+2), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde (Amtsrevisionswerberin) vom 11. Juli 2024 wurde dem Mitbeteiligten, einem österreichischen Staatsbürger, gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 iVm § 15 Abs. 1 Passgesetz 1992 (PassG 1992) iVm § 57 AVG der Reisepass entzogen.
2 Begründend führte die Amtsrevisionswerberin aus, aufgrund eines „Erkenntnisberichts“ des Bundesministeriums für Inneres, Verfassungsschutz [Direktion Staatschutz und Nachrichtendienst; in der Folge: DSN], vom 3. Juli 2024 sei der Mitbeteiligte in der radikal islamistischen Szene verwurzelt und stehe in Verbindung mit einer demokratieablehnenden und verfassungsfeindlichen Ideologie. „Laut gegenständlichen Erkenntnissen“ der DSN sei bekannt, dass Angehörige des radikal islamistischen Milieus Auslandsaufenthalte nutzten, um bekannte Gedenk und Gebetsstätten zu besuchen, sich weiter zu vernetzen und dort verbreitetes Gedankengut aufzunehmen und anschließend ins österreichische Bundesgebiet zu importieren. Dem genannten Bericht sei zu entnehmen, dass aus etwa geplanten Auslandsaufenthalten des Mitbeteiligten zumindest eine mittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich abgeleitet werden könne.
3 Infolge der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Vorstellung „bestätigte“ die Amtsrevisionswerberin mit Bescheid vom 10. September 2024 die Entziehung des Reisepasses. Begründend stützte sich die Amtsrevisionswerberin auf eine weiters eingeholte Stellungnahme der DSN vom 5. August 2024, derzufolge „die im Erkenntnisbericht geäußerten Bedenken vollinhaltlich aufrecht erhalten werden. Demnach bewegt sich [der Mitbeteiligte] nach wie vor in radikal islamistischen Kreisen und zeigt keinerlei Tendenzen sich von diesem Milieu oder Gedankengut zu distanzieren“. Im Rahmen der Beurteilung, ob die Annahme des § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 PassG 1992 gerechtfertigt sei, sei eine Prognose über das künftige Fehlverhalten anzustellen, wobei als Grundlage dafür insbesondere das gesamte bisherige Fehlverhalten heranzuziehen sei. Der Mitbeteiligte solle durch die Entziehung des Reisepasses daran gehindert werden, die innere Sicherheit der Republik Österreich unter Verwendung seines Reisepasses zu gefährden.
4 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (Verwaltungsgericht).
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlungder Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG Folge und hob den angefochtenen Bescheid [ersatzlos] auf. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, der Mitbeteiligte habe den gegenständlichen Reisepass im Jahr 2020 beantragt und erhalten. Seine letzte strafgerichtliche Verurteilung (wegen Urkundenunterdrückung) sei im August 2021 erfolgt, die restlichen neun Verurteilungen (davon vier Jugendstraftaten und drei Taten als junger Erwachsener) seien in den Jahren 2007 bis 2016 erfolgt. Zur Zeit würden keine Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Wien gegen den Mitbeteiligten geführt. Ebenso habe die DSN mit Schreiben vom 7. August 2024 mitgeteilt, dass keine strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Mitbeteiligten geführt würden.
Zu seinen (Auslands )Reisen habe der Mitbeteiligte glaubwürdig angegeben, dass er öfter seine Familie in der Türkei sowie die Familie seiner Frau im Kosovo besucht habe und auch immer wieder in die Türkei zur Verwaltung seiner dort befindlichen Immobilien reise. Er habe insgesamt drei Pilgerreisen gemacht (nach dem Vorbringen des Mitbeteiligten nach Saudi Arabien).
Durch die Entziehung eines Reisepasses so das Verwaltungsgericht weiter werde das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt und müsse im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 17. November 2011, C 430/10, Gaydarov , eine Auseinandersetzung damit erfolgen, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG ausgehe. Bloß allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens ohne das Anführen konkreter Tatsachen, auf welche die Annahme nach § 14 Abs. 1 (Z 3) PassG 1992 gestützt werde, würden diesen Anforderungen an die Zukunftsprognose nicht gerecht (Hinweis auf VwGH 20.2.2022, Ra 2020/20/0024).
Im vorliegenden Fall habe nicht festgestellt werden können, dass der Mitbeteiligte derzeit in der radikal islamistischen Szene verwurzelt sei. Hiezu bedürfte es einer konkreten Beschreibung seiner Tätigkeiten in dieser Szene. Die Verhandlung habe vielmehr ergeben, dass der Mitbeteiligte seit der Geburt seiner Kinder weniger Zeit mit Religion verbringe und sich vermehrt um sein Familienleben kümmere. Unstrittig stehe auch fest, dass keine Ermittlungsverfahren gegen den Mitbeteiligten geführt würden. Welche Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass durch den Aufenthalt des Mitbeteiligten im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würden, werde im Bescheid der Amtsrevisionswerberin nicht hinreichend begründet. Der Mitbeteiligte habe einen Großteil seiner Reisen mit familiären Besuchen bzw. dem Verwalten seiner Immobilien im Ausland begründet. Soweit er dreimal an einer Pilgerfahrt teilgenommen habe, könne lediglich aus diesem Umstand nichts gewonnen werden. Dass der Mitbeteiligte im Ausland Kontakt zu radikal islamischen Personen habe, sei nicht einmal behauptet worden. Hinweise dafür, dass der Mitbeteiligte Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation sei, gebe es nicht, zumal auch kein derartiges Verfahren geführt bzw. gegen den Mitbeteiligten zu einem solchen Vorwurf nicht ermittelt werde. Im konkreten Fall ergebe sich somit, dass keine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Republik Österreich durch den Mitbeteiligten bestehe. Ein Grund für die Passentziehung liege daher nicht mehr vor, weshalb der Bescheid zu beheben sei.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Amtsrevision bringt zur Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung zu den ihm obliegenden Ermittlungs bzw. Begründungspflichten abgewichen. Es habe lediglich den Mitbeteiligten und seine Ehegattin, aber keinen Vertreter der DSN als Zeugen einvernommen; die erwähnten Äußerungen der DSN habe es im Rahmen der Beweiswürdigung „eliminiert“. Es liege eine grob fehlerhafte Beurteilung des Einzelfalls vor.
12 Dieses Vorbringen führt nicht zur Zulässigkeit der Revision.
13Gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 PassG 1992 sind die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde (Z 4), oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b des Strafgesetzbuches (StGB) durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden (Z 5).
Gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.
14 § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 PassG 1992 setzen jeweils die aus näher festzustellenden „Tatsachen“ ableitbare Annahme voraus, dass der Betreffende durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik gefährden würde.
15 Eine solche Gefährdungs bzw. Zukunftsprognose stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die im Allgemeinen sofern sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurdenicht revisibel ist (vgl. etwa zu § 14 Abs. 1 Z 3 lit. a bzw. lit. b PassG 1992 VwGH 20.2.2020, Ra 2020/22/0024, Rn. 7, bzw. VwGH 26.1.2023, Ra 2021/01/0026, Rn. 20, jeweils mwN; zu der nach § 14 Abs. 1 Z 5 PassG 1992 vorzunehmenden „Gefährdungsprognose“ vgl. weiters VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325, mwN).
16Zur Begründung der Prognose einer Gefährdung im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 5 (und auch Z 4) PassG 1992 ist zwar nicht Voraussetzung, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat; vielmehr ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen hinreichend, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, es werde in Zukunft zu einer entsprechenden Gefährdung kommen. Dabei ist aber das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände diese Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. abermals VwGH 21.12.2022, Ra 2021/21/0325).
17 Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters bereits ausgesprochen, dass durch die Entziehung eines Reisepasses gemäß § 14 Abs. 1 (Z 3) PassG 1992 das unionsrechtlich zustehende Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt wird und im Hinblick auf die Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 17. November 2011, C 430/10, Gaydarov,eine Auseinandersetzung damit erfolgen müsse, inwieweit vom Betroffenen immer noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn der Vorgaben der Richtlinie 2004/38/EG ausgehe. Bloß allgemeine Aussagen hinsichtlich des Erfahrungswissens ohne das Anführen konkreter Tatsachen, auf welche die Annahme nach § 14 Abs. 1 Z 3 PassG 1992 gestützt wird, werden diesen Anforderungen an die Zukunftsprognose nicht gerecht (vgl. abermals VwGH Ra 2020/22/0024 sowie Ra 2021/01/0026, jeweils mwN).
18 Außer der sozialen Störung, die jeder Gesetzesverstoß darstellt, muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Solche Maßnahmen sind nur gerechtfertigt, wenn dafür ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend ist; vom Einzelfall losgelöste, auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Strafrechtliche Verurteilungen allein können die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen.
Der EuGH hat im erwähnten Urteil vom 17. November 2011 weiters klargestellt, dass die beschränkende Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. In den Ausführungen in Rn. 40 dieses Urteils präzisiert der EuGH dies dahingehend, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden muss (vgl. auch dazu VwGH Ra 2021/01/0026, mwN).
19 Diese Grundsätze sind auch im Hinblick auf die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 PassG 1992 von Bedeutung (arg: „Tatsachen die Annahme rechtfertigten“ sowohl in Z 3 als auch in Z 4 und 5).
20 Im Hinblick auf diese Anforderungen an eine Gefährdungsprognose war der Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 10. September 2024 (bzw. der damit „bestätigte“ Mandatsbescheid vom 11. Juli 2024) unzureichend begründet:
21 So wären konkrete „Tatsachen“ festzustellen gewesen, die die Annahme einer vom Mitbeteiligten ausgehenden Gefährdung gerechtfertigt hätten.
22 In diesem Sinn wären fallbezogen insbesondere konkrete Feststellungen darüber erforderlich gewesen, zu welchen „radikal islamistischen“ Kreisen der Mitbeteiligte Verbindungen pflegt(e), welcher Art diese Kontakte waren, welche Rolle dem Mitbeteiligten dabei zukam etc. Weiters wäre festzustellen gewesen, welche daraus resultierende Gefährdung für die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich im Sinne einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefahr sich durch den Aufenthalt des Mitbeteiligten im Ausland bzw. den dort gepflogenen Kontakten ergebe.
23 Den rudimentären, bloß pauschalen Ausführungen im beweiswürdigend herangezogenen „Erfahrungsbericht“ bzw. der darauf verweisenden Stellungnahme der DSN lassen sich jedenfalls keine solcherart erforderlichen konkreten Hinweise entnehmen; insbesondere geht daraus nicht hervor, worin die angenommene zudem bloß „mittelbare“ Gefährdung der inneren Sicherheit der Republik Österreich durch einen Auslandsaufenthalt des Mitbeteiligten bestehen sollte.
24 Soweit im erwähnten in den Verfahrensakten erliegenden „Erfahrungsbericht“ der DSN ausgeführt wird, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf den „höchstsensiblen und klassifizierten“ Informationsgehalt keine Informationen geteilt werden könnten, aus denen sich Rückschlüsse auf die Arbeitsweise des Verfassungsschutzes oder den Ursprung der Information bzw. die sich auf Quellen oder laufende Informationen beziehen, ist darauf zu verweisen, dass diese Umstände die Passbehörde nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 PassG bzw. den Grundsätzen der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des EuGH von der Feststellung der erforderlichen „Tatsachen“ bzw. dem Erfordernis einer konkret begründeten Gefährdungsprognose nicht entbinden.
25Die Annahme des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 14 Abs. 1 Z 5 PassG 1992 entbehrte im Übrigen schon deshalb einer Grundlage, weil im Bescheid der Amtrsrevisionswerberin keine Feststellungen betreffend eine Mitgliedschaft des Mitbeteiligten in einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung getroffen wurden (vgl. abermals VwGH Ra 2021/21/0325). Eine derartige Mitgliedschaft wird auch in der Amtsrevision nicht einmal behauptet.
26 Das Verwaltungsgericht gelangte im vorliegenden Fallinsbesondere gestützt auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung (vgl. zur Bedeutung der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Mitbeteiligten und seiner Gesinnung in diesem Zusammenhang neuerlich VwGH Ra 2020/22/0024 und Ra 2021/21/0325) zum Ergebnis, dass eine mangels weiterer Anhaltspunkte im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 iVm § 15 Abs. 1 PassG 1992 erforderliche Gefährdung durch den Mitbeteiligten nicht bestehe. Im Übrigen war die Amtsrevisionswerberin zur mündlichen Verhandlung geladen und hat die Gelegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nicht genutzt.
27Ausgehend davon, dass, wie oben dargelegt, für die Gefährdungsprognose eine Vielzahl von Kriterien heranzuziehen ist (vgl. dazu abermals VwGH Ra 2020/22/0024) und der von der Amtsrevisionswerberin im Wesentlichen allein ins Treffen geführte „Erfahrungsbericht“ bzw. die darauf verweisende Stellungnahme des DSN vom 5. August 2024 fallbezogen keine tragfähige Grundlage für die Annahme des Vorliegens der Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 PassG 1992 bildet, vermag die Amtsrevision eine Unvertretbarkeit dieser Beurteilung nicht aufzuzeigen.
28 Sie legt auch die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel nicht konkret dar. Insbesondere führt sie nicht ansatzweise aus, was ein nicht näher genannter„Vertreter der DSN“ im Fall seiner Vernehmung ausgesagt hätte bzw. welche andere Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0050, mwN). Ein entsprechender Beweisantrag wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht gestellt.
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daherin einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2025