Ra 2025/01/0055 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Der EuGH hat klargestellt, dass eine das Recht auf Freizügigkeit beschränkende Maßnahme geeignet sein muss, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen darf, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss gewahrt werden (vgl. EuGH 17.11.2011, C-430/10, Gaydarov, Rn. 40; vgl. auch VwGH 26.1.2023, Ra 2021/01/0026, mwN). Diese Grundsätze sind auch im Hinblick auf die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 4 und 5 PassG 1992 von Bedeutung (arg: "Tatsachen die Annahme rechtfertigten" sowohl in Z 3 als auch in Z 4 und 5).