JudikaturBVwG

W102 2287585-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. Dezember 2024

Spruch

W102 2287585-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 18.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Araber, stellte am 24.09.2022 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen an, dass sein Heimatort an der Front zwischen den Kurden und der FSA gelegen sei. Die Lage dort sei nicht sicher. Bei einer Rückkehr fürchte er von den Kurden zwangsrekrutiert zu werden.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.09.2023 führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen aus, dass er Syrien wegen des Krieges und der damit verbundenen mangelnden Sicherheit verlassen habe. Auch fürchte er eine zwangsweise Rekrutierung durch kurdische Milizen sowie eine zukünftige Einziehung zum Wehrdienst des syrischen Regimes.

2.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18.01.2024, zugestellt am 24.01.2024, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. aus, dass die Einziehung zum Wehrdienst durch die syrische Regierung sowie durch kurdische Gruppierungen aufgrund der mangelnden Herrschaftsgewalt der syrischen Regierung sowie der Streitkräfte der Demokratischen Selbstverwaltung über die Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei.

3. Gegen Spruchpunkt I. des oben dargestellten Bescheides richtet sich die am 16.02.2024 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter sei und seinen Wehrdienst weder in der syrischen noch in der kurdischen Armee abgeleistet habe. Der Beschwerdeführer wolle nicht an Kriegshandlungen teilnehmen. Ihm drohe daher eine Bestrafung aufgrund einer ihm zumindest unterstellten oppositionellen Gesinnung. Im Fall der Rückkehr drohe dem Beschwerdeführer weiters die Einziehung in die syrischen Streitkräfte bzw. die Bestrafung wegen der Wehrdienstverweigerung. Der Beschwerdeführer wäre im Fall der Einziehung gezwungen, sich an völkerrechtswidrigen Handlungen, die unter die Ausschlussklausel des Art 12 Abs. 2 der Status-RL fallen, zu beteiligen. Ebenso lehnt der Beschwerdeführer die Politik der kurdischen Kräfte ab, die ebenso Kriegsverbrechen begehen würden. Selbst wenn die syrische Regierung in der Heimatregion keinen Zugriff auf diesen hätte, was vor dem Hintergrund der fragilen Sicherheitslage in Syrien nicht gesichert gesagt werden könne, könnte der Beschwerdeführer sein Herkunftsgebiet nicht sicher und legal erreichen, ohne in Kontakt mit Regimekräften und/oder den kurdischen Gruppen zu geraten. Wie nachstehend dargestellt, sei eine Einreise nach Syrien über die türkisch-syrischen Grenzübergänge, entgegen der Ansicht der Behörde, zweifelsfrei nicht möglich, da der Beschwerdeführer nicht zu der privilegierten Menschengruppe zählt, denen die türkischen Grenzübergänge offenstehen. Weiters bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet als Gegner der syrischen Regierung gesehen und verfolgt werde. Zudem werde der Beschwerdeführer auch durch die SNA in seiner Heimatregion verfolgt. Er sei wiederholt an Checkpoints festgenommen worden, um Lösegeld zu erpressen.

Mit Ladung vom 19.03.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht folgende Länderberichte in das Verfahren ein:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 10, Stand 14.03.2024

Themenbericht der Staatendokumentation: Syrien – Grenzübergänge, Version 1, Stand 25.10.2023

ACCORD, Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 16.01.2024 (2105521)

EUAA, Country Guidance: Syria von Februar 2023

UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 6. aktualisierte Fassung von März 2021

EUAA COI Report: Syria – Security situation von Oktober 2023

EUAA COI Report: Syria – Country Focus von Oktober 2023

EUAA COI Report: Syria. Targeting of Individuals von September 2022

EUAA COI Report: Syria. Security situation von September 2022

EASO COI Report: Syria. Security situation von Juli 2021

EASO COI Report: Syrien. Lage der Rückkehrer aus dem Ausland von Juni 2021

EASO COI Report: Syria. Military service von April 2021

Liveuamap LLC: Syria Live Map

Karte: Exploring Historical Control in Syria

und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde die Gelegenheit zur Stellungnahme.

Mit Schreiben vom 27.03.2024 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Teilnahme seiner bevollmächtigten Vertretung an der mündlichen Verhandlung am 10.04.2024 aus Kapazitätsgründen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschieden, in Abwesenheit der Rechtsvertretung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, beantragte jedoch die Gewährung einer Stellungnahmefrist im Anschluss an die mündliche Verhandlung.

Mit Parteiengehör vom 03.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Syrien, Version 11, Stand 27.03.2024, in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 10.04.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde erschien unentschuldigt nicht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, dass die Sicherheitslage in seiner Heimatregion schlecht sei ihm die Rekrutierung zum Wehrdienst der syrischen Armee sowie der Kurden drohen würde, aufrecht. Er wolle sich keiner Gruppierung anschließen und keine Waffe tragen und habe daher das Land verlassen, um nicht mitkämpfen zu müssen.

Mit Parteiengehör vom 18.04.2024 brachte das Bundesverwaltungsgericht den aktualisierten Länderbericht EUAA Country Guidance: Syria von April 2024 in das Verfahren ein und gab den Parteien die Möglichkeit zur Stellungnahme. Bis Fristende langte keine Stellungnahme ein.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

Syrischen Personalausweis samt Übersetzung (Original und Foto)

Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister samt Übersetzung (Foto)

väterliches Familienbuch, auszugsweise (Foto)

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren, ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Arabisch.

Der Beschwerdeführer wurde im Ort XXXX (auch: XXXX ), südwestlich der Stadt Dscharābulus (auch Jarabulus), Gouvernement Aleppo, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020 in die Türkei. Im September 2022 verließ der Beschwerdeführer die Türkei und reiste über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er im September 2023 von der Polizei aufgegriffen wurde.

Er besuchte kriegsbedingt die erste und die sechste Schulklasse der Grundschule in seinem Heimatort in Syrien. Anschließend arbeitete er in einer Buchhandlung als Verkäufer und später in einer Werkstätte als Motorrad-Mechaniker. Nach seiner Ausreise im Jahr 2020 in die Türkei arbeitete er in der Landwirtschaft.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die Mutter, ein Bruder und vier Schwestern leben nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers in Syrien. Drei Brüder des Beschwerdeführers leben außerhalb Syriens (im Libanon, in der Türkei und in Deutschland).

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

1.2.1. Der Heimatort des Beschwerdeführers steht unter der Kontrolle der Syrian National Army (SNA, vormals FSA).

1.2.2. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2019 in der Stadt Dscharābulus, Gouvernement Aleppo, mindestens einmal von der FSA (nunmehr Teil der SNA) inhaftiert, weil er sich nicht ausweisen konnte. Der Vater des Beschwerdeführers legte den Milizionären daraufhin den Zivilregisterauszug des Beschwerdeführers vor, woraufhin dieser sofort entlassen wurde. Die Dauer der Inhaftierung kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wird aus diesem Grund weder bedroht noch wird nach ihm aus diesem Grund in Syrien gefahndet.

Zudem wendet die SNA keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Dem Beschwerdeführer droht daher keine Zwangsrekrutierung vonseiten der SNA oder anderen oppositionellen Gruppierungen in seiner Heimatregion. Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien besteht für den Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum Wehrdienst der SNA oder anderer Gruppierungen eingezogen zu werden.

1.2.3. In Syrien ist für männliche syrische Staatsbürger im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit. b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern und registrierten Palästinensern aus Syrien im Militärdienstalter (18-42 Jahre) und mit Wohnsitz im Ausland, eine Gebühr („badal an-naqdi“) zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Wehrdienstentzug wird gemäß dem Militärstrafgesetzbuch bestraft. In Art. 98-99 ist festgehalten, dass mit einer Haftstrafe von einem bis sechs Monaten in Friedenszeiten und bis zu fünf Jahren in Kriegszeiten bestraft wird, wer sich der Einberufung entzieht. Die Berichte der verschiedenen Quellen divergieren, bei einer allfälligen Rückkehr nach Syrien drohen dem Beschwerdeführer jedoch Haft, der sofortige Einzug in den Wehrdienst oder im schlimmsten Fall Folter bzw. der Tod.

Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen aktuell XXXX Jahren im gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstalter der syrischen Regierung. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst durch die syrische Armee ausgesetzt. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der SNA, das syrische Regime hat keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige und kann keine Rekrutierungen durchführen. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in Syrien und eine Weiterreise in sein Herkunftsgebiet, ohne mit dem syrischen Regime in Kontakt zu treten, beispielsweise über den syrisch-türkischen Grenzübergang Bab al-Hawa möglich.

1.2.4. Im Nordosten des Landes hat die von der kurdischen Partei PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Union] dominierte „Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ [Autonomous Administration of North and East Syria, AANES] 2014 ein Wehrpflichtgesetz verabschiedet, welches vorsah, dass jede Familie einen „Freiwilligen“ im Alter zwischen 18 und 40 Jahren stellen muss, der für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr in den YPG [Yekîneyên Parastina Gel, Volksverteidigungseinheiten] dient. Im Juni 2019 ratifizierte die AANES ein Gesetz zur „Selbstverteidigungspflicht“, das den verpflichtenden Militärdienst regelt, den Männer über 18 Jahren im Gebiet der AANES ableisten müssen. Am 04.09.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Gleichzeitig wurden die Jahrgänge 1990 bis 1997 von der Selbstverteidigungspflicht befreit. Aktuell beträgt die Dauer ein Jahr und im Allgemeinen werden die Männer nach einem Jahr aus dem Dienst entlassen. Die Sanktionen für die Wehrdienstverweigerung ähneln denen im von der Regierung kontrollierten Teil. Eine Möglichkeit zur Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen besteht nicht. Die Wehrpflicht gilt in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES, auch wenn es Gebiete gibt, in denen die Wehrpflicht nach Protesten zeitweise ausgesetzt wurde. Die Wehrpflicht gilt nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen.

Der Beschwerdeführer befindet sich mit seinen aktuell XXXX Jahren im gesetzlich vorgesehenen Alter für den Militärdienst bei der kurdischen Miliz. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Syrien in seine Herkunftsregion jedoch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Einziehung zum Wehrdienst durch die syrische Armee ausgesetzt. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers steht unter Kontrolle der SNA, die kurdischen Gruppieren haben keine Zugriffsmöglichkeiten auf Wehrpflichtige und können keine Rekrutierungen durchführen. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in Syrien und eine Weiterreise in sein Herkunftsgebiet, ohne mit den kurdischen Gruppierungen in Kontakt zu treten, beispielsweise über den syrisch-türkischen Grenzübergang Bab al-Hawa möglich.

1.2.5. Auch sonst ist der Beschwerdeführer nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den plausiblen und gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers, sowie auf dem vorgelegten Dokument (Personalausweis, AS 253ff). Die Feststellungen zu Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Muttersprache, Ausbildung sowie den Aufenthaltsorten seiner Familienangehörigen und seinem Familienstand beruhen ebenso auf den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers (AS 13; AS 221ff; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2024 (in Folge: OZ 7), S. 3ff). Hinsichtlich des Alters ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung angab, dass sein Vater ihn im syrischen Personalausweis jünger registrieren lassen habe, damit er nicht zum Militär müsse. Seitens der belangten Behörde sei dann der XXXX festgelegt worden (OZ 7, S. 3f). Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich im Hinblick auf das Fluchtvorbringen davon aus, dass der Beschwerdeführer XXXX geboren wurde.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 7, S. 2). Zudem erstattete er im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet (AS 210).

Die Feststellung zur Unbescholtenheit beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister vom 04.12.2024.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

2.2.1. Die Feststellungen zur Heimatregion des Beschwerdeführers stützen sich auf seine gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens, wonach er im Ort XXXX (auch: XXXX ), südwestlich der Stadt Dscharābulus (auch Jarabulus), Gouvernement Aleppo, geboren und aufgewachsen ist (AS 221; Beschwerde, S. 2; OZ 7, S. 3).

Die Feststellung über die Gebietskontrolle in der Herkunftsregion beruht auf der in der Liveuamap dargestellten Gebietskontrolle (https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 04.12.2024) sowie den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 222; OZ 7, S. 4). Auch dem Kartenauszug des Cartercenters (https://www.cartercenter.org/news/multimedia/map/exploring-historical-control-in-syria.html, abgerufen am 04.12.2024) ist zu entnehmen, dass weder die syrische Regierung noch kurdische Gruppierungen die Kontrolle über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers haben (Stand: November 2024). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass laut aktuellen Medienberichten sowie einer Kurzinformation der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Syrien im Dezember 2024 die HTS Städte in Nordsyrien eingenommen hat. Die Heimatregion des Beschwerdeführers ist davon bislang nicht betroffen und befindet sich diese nach wie vor unter Kontrolle der SNA (zur notorischen medialen Berichterstattung über aktuelle Entwicklungen vgl. u.a. VfGH 05.10.2021, E2996/2021).

2.2.2. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund einer kurzzeitigen Inhaftierung durch die FSA (nunmehr SNA) bedroht wird, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die Feststellungen zur Inhaftierung des Beschwerdeführers durch die FSA im Jahr 2019, weil er sich nicht ausweisen konnte, beruhen auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben während des gesamten Verfahrens. Hinsichtlich der Dauer der Inhaftierung machte der Beschwerdeführer jedoch widersprüchliche Angaben, weshalb keine diesbezügliche Feststellung getroffen werden konnte. So gab er in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er 2019 in der Stadt Dscharābulus von Milizionären der Freien Syrischen Armee für zwei Tage eingesperrt worden sei, weil er keinen Ausweis mit sich geführt habe. Sein Vater habe daraufhin seinen Zivilregisterauszug vorgelegt und er sei sofort entlassen worden (AS 225). In der mündlichen Verhandlung brachte er diesbezüglich zunächst vor, dass er nur einmal festgehalten worden sei und zwar auf dem Weg nach Hause, weil er seinen Ausweis nicht dabei gehabt habe. Sein Vater sei dann nach einigen Stunden gekommen und habe seinen Ausweis vorgelegt (OZ 7, S. 7). Weiters gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an, dass er zweimal festgehalten worden sei. Beim zweiten Mal sei er für zwölf Tage inhaftiert worden, weil sein Ausweis – wie bei Minderjährigen üblich – ohne Foto gewesen sei. Sein Vater habe dies korrigieren lassen und er sei entlassen worden (OZ 7, S. 7). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die geschilderten Ereignisse bereits einige Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ereignisse noch minderjährig war. Dennoch wäre hier zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer derart prägende Ereignisse wie die Inhaftierung durch Milizionäre zumindest hinsichtlich der Anzahl der Inhaftierungen gleichbleibend angeben kann.

Grundsätzlich ist die vorgebrachte Inhaftierung durch die FSA (nunmehr SNA) aufgrund des konsistenten Vorbringens als glaubhaft zu bewerten. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben konnte die Dauer der Inhaftierung nicht festgestellt werden. Warum der Beschwerdeführer nach fünf Jahren noch immer aufgrund eines fehlenden Ausweises und anschließenden kurzzeitigen Inhaftierung gefährdet sein sollte, vor allem da er auch freiwillig wieder entlassen wurde, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. Zudem brachte er auch im gesamten Verfahren kein Vorbringen vor, welches gegenteilige Rückschlüsse zulassen würde. Der Beschwerdeführer wird daher nicht aufgrund einer Inhaftierung vor fünf Jahren von der SNA/FSA bedroht. Die Ausführung in der Beschwerde (S. 2f), wonach der Beschwerdeführer von Angehörigen der SNA wiederholt an Checkpoints festgenommen worden sei, um Lösegeld zu erpressen, ist vor dem Hintergrund der Ausführungen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht nachvollziehbar. So erwähnte der Beschwerdeführer weder die Anhaltung an Checkpoints noch die Zahlung von Lösegeld, sondern gab sowohl in der Einvernahme als auch in der mündlichen Verhandlung explizit an, nach Vorlage des Ausweises durch seinen Vater sofort freigelassen worden zu sein (AS 225, OZ 7, S. 7). Das Vorbringen in der Beschwerde ist folglich nicht als plausibel und glaubhaft zu erachten.

Hinsichtlich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die SNA/oppositionelle Gruppierungen erstattete der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen (AS 223; OZ 7, S. 5ff). Zudem ist auch den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen diesbezüglich zu entnehmen, dass anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) und HTS (Hay’at Tahrir ash-Sham) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auferlegen. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass es keine Zwangsrekrutierungen durch die SNA und die HTS gibt. In den von den beiden Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordsyrien herrscht kein Mangel an Männern, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen. Wirtschaftliche Anreize sind der Hauptgrund, den Einheiten der SNA oder HTS beizutreten. Die islamische Ideologie der HTS ist ein weiterer Anreiz für junge Männer, sich dieser Gruppe anzuschließen. Im Jahr 2022 erwähnt der Danish Immigration Service (DIS) Berichte über Zwangsrekrutierungen der beiden Gruppierungen unter bestimmten Umständen im Verlauf des Konfliktes. Während weder die SNA noch HTS institutionalisierte Rekrutierungsverfahren anwenden, weist die Rekrutierungspraxis der HTS einen höheren Organisationsgrad auf als die SNA (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Nicht-staatliche bewaffnete Gruppierungen (regierungsfreundlich und regierungsfeindlich).

Der Beschwerdeführer brachte auch keine maßgebliche verinnerlichte Einstellung gegen die SNA oder sonstige oppositionelle Gruppierungen, die ihn möglicherweise in das Visier der SNA gebracht hätte, vor, zumal sich weder der Beschwerdeführer noch seine Familie laut eigenen Angaben jemals politisch betätigte (AS 224; AS 225).

Vor diesem Hintergrund kann folglich nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger in den von oppositionellen Gruppierungen kontrollierten Gebieten in Nordwestsyrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der SNA oder anderen oppositionellen Gruppierungen zwangsrekrutiert zu werden.

2.2.3. Zur vorgebrachten Gefahr der Einziehung zum regulären Wehrdienst der syrischen Armee ist Folgendes auszuführen:

Die Länderfeststellungen betreffend die Wehrpflicht der syrischen Regierung basieren auf dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Kapitel Wehrdienstverweigerung / Desertion, Unterkapitel Gesetzliche Lage).

Die Syrische Nationale Armee (SNA) hat die Kontrolle über die von der Türkei gehaltenen Gebiete (Afrin und Jarabulus) in Syrien und wird von der Türkei geschützt. Die syrische Regierung unterhält keine Präsenz in den von der Türkei gehaltenen Gebieten und kann keine Personen aus diesen Gebieten für die Armee rekrutieren, es sei denn, sie kommen in Gebiete, die von der syrischen Regierung kontrolliert werden. Auch mit Stand Februar 2023 hat die syrische Armee laut einem von ACCORD befragten Syrienexperten keine Zugriffsmöglichkeit auf wehrdienstpflichtige Personen in Jarabulus (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst, Abschnitt Rekrutierung von Personen aus Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle).

Der Beschwerdeführer stammt – wie festgestellt – aus dem XXXX (auch: XXXX ), südwestlich der Stadt Dscharābulus (auch Jarabulus), Gouvernement Aleppo. Vor dem Hintergrund der mangelnden Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Regierung auf das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ist daher auch eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrische Regierung wegen Einziehung zum Wehrdienst nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen. Auch der Beschwerdeführer bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass er nie von der syrischen Armee einberufen worden sei, weil diese sein Heimatdorf nicht erreichen habe können (OZ 7, S. 5). Zum Vorhalt, dass sein Heimatdorf von der FSA (nunmehr SNA) kontorolliert werde und er dort nicht von der syrischen Regierung rekrutiert werden könnte, stimmte der Beschwerdeführer dem zu (OZ 7, S. 6).

Hinsichtlich einer hypothetischen Wiedereinreise des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und in seine Herkunftsregion, ist anzumerken, dass sein Herkunftsgebiet grundsätzlich über einen der wenigen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergänge über die Türkei, wie beispielsweise Bab al-Hawa, erreichbar ist (vgl. Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation (Syrien - Grenzübergänge) vom 25.10.2023).

Den vorliegenden Länderinformationen ist zu entnehmen, dass das Gebiet von der türkischen Grenze bis zum westlichen Teil Syriens hauptsächlich von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), während der nördliche Teil Syriens zur türkischen Grenze von pro-türkischen Milizen wie der SNA kontrolliert wird. Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers befindet sich im nordwestlichen Teil Syriens in der Nähe zur türkischen Grenze (vgl. https://syria.liveuamap.com/). Die syrische Seite der Grenzübergänge zwischen der Türkei und Nordwestsyrien werden im Gouvernement Idlib von Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und der mit ihr verbundenen syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government, SSG), sowie in manchen Gebieten in den Gouvernements Aleppo, Raqqa und al- Hassakah von der syrischen Interimsregierung (Syrian Interim Government, SIG) und der mit der Türkei verbundenen Syrian National Army (SNA) kontrolliert (vgl. Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation (Syrien - Grenzübergänge) vom 25.10.2023).

Hierbei wird auch nicht verkannt, dass es immer wieder zu Einschränkungen und Sperren bei Grenzübergängen kommen kann, wovon laut herangezogener Berichte jedoch selbst der Flughafen Damaskus regelmäßig betroffen ist. Schließungen von Grenzübergängen sowie Risikofaktoren auf den Reiserouten sind im Wesentlichen der allgemeinen (Bürgerkriegs-) Situation geschuldet, wobei sich die Sicherheitslage laut herangezogener Länderberichte in ganz Syrien als volatil erweist. Hierzu ist zu ergänzen, dass laut Länderfeststellungen auch in den Landesteilen Syriens, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, und auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus weiterhin ein hohes Risiko besteht, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (vgl. Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation (Syrien - Grenzübergänge) vom 25.10.2023, S. 3ff).

Hinsichtlich der in der Beschwerde (S. 3ff) vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Grenzübertritts von der Türkei nach Syrien, lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass für Syrer eine Ein- und Durchreise bis zur syrischen Grenze, vorausgesetzt die betreffenden Personen verfügen über die notwendigen Dokumente, gemäß Aussage des Direktors der türkischen Migrationsbehörde, möglich sein sollte. Dies gelte auch für Asylantragssteller in Drittstaaten, unabhängig ob deren Antrag abgewiesen oder ein positiver Asylentscheid erfolgte. Als gültiges Reisedokument wird der syrische Reisepass oder ein (österreichisches) Konventionsreisedokument angesehen. Ende Dezember 2022 konnten dem Direktor der türkischen Migrationsbehörde zufolge Syrer die drei Grenzübergänge Cilvegözu - Bab al-Hawa, Akçakale - Tel Abyad und Celanpınar - Ra’s al ‘Ayan (Sere Kaniye) zur freiwilligen Ausreise nutzen. Einreisen von der Türkei nach Syrien sind grundsätzlich möglich, so die türkischen Grenzbehörden dies zulassen. Die syrischen Behörden spielen bei der Entscheidung keine Rolle, wenn Personen mit Zustimmung der türkischen Grenzbehörden nach Syrien einreisen. Falls Personen eine Einreisegenehmigung der türkischen Seite haben, steht es für die syrische Seite ebenfalls außer Frage, eine Ausreise aus Syrien abzulehnen und solange keine Einreisegenehmigung von türkischer Seite vorliegt, kann niemand syrische Grenzposten in Richtung Türkei verlassen. Ein Grenzübertritt ist derzeit (in beide Richtungen) stark eingeschränkt und nur für bestimmte, privilegierte Personengruppen möglich, wie zum Beispiel Inhaber einer von einem lokalen Rat ausgestellten „Händlerkarte“ (in Kombination mit einem Reisepass) oder Inhaber von temporären Schutzkarten (Kimlik) unter dem sogenannten „Genehmigungs“- System. Weitere Kategorien von Personen, welche Grenzübergänge legal passieren können, sind bestimmtes humanitäres oder medizinisches Hilfspersonal, bestimmte medizinische Notfälle, wobei die Grenze für diese Personenkategorie zeitweise immer wieder geschlossen wird, sowie Syrer mit türkischem Reisepass. Die Grenzübergänge sind somit nicht für alle Syrer offen, was zu den zahlreichen illegalen Grenzübertrittsversuchen führt (vgl. Auszug aus dem Themenbericht der Staatendokumentation (Syrien - Grenzübergänge) vom 25.10.2023, Kapitel 7 Einreisebestimmungen in Nachbarländer, Unterkapitel 7.1 Türkei).

Wie den Länderberichten jedoch zu entnehmen ist, bestätigte der Direktor der türkischen Migrationsbehörde mit Stand Ende Dezember 2022, dass Syrer u.a. den Grenzübergang Bab al-Hawa zur freiwilligen Ausreise nutzen konnten. Unter Bedachtnahme der Aussagen des Direktors der türkischen Migrationsbehörde und des Umstandes, dass die Türkei vermehrt Syrer nach Syrien abschiebt, ist es nicht ersichtlich, warum explizit dem Beschwerdeführer ein Grenzübertritt nicht möglich sein sollte.

Insofern der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Beschwerde vorbringt, dass die Herkunftsregion sicher und legal erreichbar sein müsse (Beschwerde, S. 4f), ist anzumerken, dass es sich bei der Frage, ob eine aktuelle Verfolgungsgefahr vorliegt, um eine Entscheidung im Einzelfall handelt, die grundsätzlich – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH 08.11.2023, Ra 2023/20/0520 sowie 11.12.2023, Ra 2023/14/0440). Hinsichtlich der Frage der Legalität ist auf die aktuellen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.02.2024, Ra 2024/18/0043, sowie vom 25.07.2024, Ra 2024/01/0152-10 hinzuweisen, nachdem es nicht auf die Legalität der Einreise ankommt (vgl. Rz 11 „Ergänzend ist dazu auszuführen, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen.“).

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich der XXXX -jährige Beschwerdeführer zwar im wehrdienstfähigen Alter für den Wehrdienst befindet, sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aber, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes befindet und auch die Einreise in sein Herkunftsgebiet etwa über den Grenzübergang Bab al-Hawa, welcher von Oppositionsgruppen kontrolliert wird, möglich ist und die syrische Regierung keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet hat. Aufgrund dessen ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet von der syrischen Regierung zum Wehrdienst zwangsrekrutiert wird.

2.2.4. Zur vorgebrachten Gefahr der Einziehung Wehrdienst der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“

Die Länderfeststellungen betreffend die Rekrutierungspraxis seitens der PYD/SDF, der Dauer des Wehrdienstes und den Folgen der Verweigerung ergeben sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, Unterkapitel Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“, Rekrutierungspraxis, Wehrdienstverweigerung und Desertion. Daraus folgt auch die Feststellung, dass der Beschwerdeführer, der XXXX geboren wurde, sich somit im gesetzlich vorgesehenen „Wehrdienstalter“ befindet. Sein Herkunftsgebiet im Gouvernement Aleppo befindet sich, wie festgestellt, im von der SNA kontrollierten Gebiet (Stand: 04.12.2024).

Hinsichtlich einer Einziehung durch kurdische Streitkräfte gab der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 223) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 7, S. 6) selbst an, dass er niemals von den kurdischen Milizen einberufen worden sei. Dies deckt sich auch mit den festgestellten Länderinformationen, gemäß denen die Wehrpflicht in allen Gebieten unter der Kontrolle der AANES gilt, jedoch nicht für Personen, die in anderen Gebieten als den AANES wohnen oder aus diesen stammen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen, Unterkapitel Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien, Abschnitt Wehrpflichtgesetz der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“). Da der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht im AANES-Gebiet liegt, ist folglich nicht davon auszugehen, dass kurdische Gruppierungen aktuell Zugriff auf den Beschwerdeführer hätten.

Zum Vorbringen in der Beschwerde (S. 2), wonach der Beschwerdeführer nicht sicher und legal erreichen könne, ohne in Kontakt mit kurdischen Gruppen zu geraten, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in Pkt. 2.2.3. der Beweiswürdigung verwiesen.

Zusammenfassend ist anzumerken, dass sich der XXXX -jährige Beschwerdeführer zwar im wehrfähigen Alter für die „Selbstverteidigungspflicht“ befindet, diesen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, sich das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers aber, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht unter Kontrolle der kurdisch geführten PYD/SDF befindet, sondern im SNA-Gebiet liegt und auch die Einreise in sein Herkunftsgebiet etwa über den Grenzübergang Bab al-Hawa, welcher von Oppositionsgruppen kontrolliert wird, möglich ist und die kurdischen Gruppierungen keine Zugriffsmöglichkeiten auf den Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet haben. Aufgrund dessen ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsgebiet seitens der Kurden zum Wehrdienst zwangsrekrutiert wird.

2.2.5. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zitierten Unterlagen von angesehenen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Union Agency for Asylum (EUAA) ist nach Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2021 über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ist verpflichtet, Informationen über einschlägige Drittstaaten transparent und unparteiisch sachdienliche, belastbare, objektive, präzise und aktuelle Informationen zu sammeln. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO (nunmehr: EUAA) von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den „EASO-Richtlinien“ (EUAA Country Guidance) verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers mit Beweismittelvorlage vom 03.04.2024 (OZ 7) vorgelegten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien: Webseite des syrischen Verteidigungsministeriums – Einberufung vom 18.05.2021 ist davon auszugehen, dass diese der belangten Behörde jedenfalls bekannt ist, weil sie von der Staatendokumentation erstellt wurde (vgl. § 5 Abs. 1 BFA-Einrichtungsgesetz).

Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den von UNHCR und EASO (nunmehr EUAA) herausgegebenen Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“), was sich aus dem einschlägigen Unionsrecht ergibt (VwGH 11.02.2021, Ra 2021/20/0026).

3.2. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt wurde der Beschwerdeführer, 2019 aufgrund eines fehlenden Ausweises von der ehemaligen FSA für kurze Zeit inhaftiert und nach Vorweis seines Ausweises sofort entlassen. Er wird aufgrund dessen jedoch nicht von der FSA/SNA bedroht oder verfolgt. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Syrien aus diesem Grund keine Gefahr.

Die SNA erlegt den in ihren Gebieten lebenden Personen keine Wehrdienstpflicht auf. Folglich besteht im Fall des Beschwerdeführers bei Erreichen der Volljährigkeit nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, zum „Wehrdienst“ der SNA oder anderer bewaffneten Gruppierungen eingezogen zu werden.

3.3. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist es schon wegen der fehlenden Zugriffsmöglichkeiten der syrischen Regierung sowie der kurdischen Gruppierungen auf die unter Kontrolle der SNA stehende Herkunftsregion des Beschwerdeführers nicht als maßgeblich wahrscheinlich anzusehen, dass dem Beschwerdeführer aktuell in seiner Herkunftsregion tatsächlich eine Einziehung zum Wehrdienst in die syrische Armee oder in die „Selbstverteidigungspflicht“ der „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ drohen würde. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist auch ohne Kontakt zu den syrischen Behörden und den kurdischen Gruppierungen erreichbar. Der Beschwerdeführer kann grundsätzlich über den türkisch-syrischen Grenzübergang Bab al-Hawa, der nicht von der syrischen Regierung kontrolliert wird, in sein Herkunftsgebiet einreisen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt kommt es zudem nicht auf eine legale Einreisemöglichkeit an (vgl. VwGH 29.02.2024, Ra 2024/18/0043).

3.4. Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.

3.5. Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.

3.6. Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. und somit – da sie sich ausdrücklich nur gegen diesen richtete (Beschwerde, S. 1) – zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum angefochtenen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.